Posted: 12 Mar. 2021 8 min. read

COVID-19 ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN VERLÄNGERT

Überblick

Um die anhaltenden negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie weiterhin abzufedern, wurde ein Gesetzespaket geschnürt, welches eine Verlängerung der abgabenrechtlichen Sonderregelungen beinhaltet. Mit dem 2. COVID-19 Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) werden die bereits durch das 1. COVID-19-StMG geschaffenen steuerlichen Erleichterungen iZm den Stundungen von Abgaben automatisch bis 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) verlängert werden. Damit einhergehend verschiebt sich auch das COVID-19 Ratenzahlungsmodell um drei Monate nach hinten.

Das ASVG sieht für COVID-19 bedingte Beitragsrückstände bei der ÖGK ebenfalls ein Ratenzahlungsmodell in 2 Phasen vor. Die ÖGK und die Finanzverwaltung gehen dabei akkordiert vor, sodass sich auch das ÖGK Ratenzahlungsmodell um drei Monate nach hinten verschieben wird.

Ebenso bietet die SVS Erleichterungen für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge der Selbständigen in Form von Ratenzahlungen bis längstens 30.6.2023 an.

Verlängerung der Steuerstundungen

Die Sonderregelungen zu den Abgabenstundungen nach dem 1. COVID-19-StMG sahen bisher vor, dass Abgaben, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 fällig werden, bis zum 31.3.2021 entrichtet werden können. Mit dem 2. COVID-19-StMG wird diese Frist für Abgaben, die bis zum 31.5.2021 fällig werden, bis zum 30.6.2021 (anstatt bisher bis zum 31.3.2021) verlängert. Alle bereits bis 31.3.2021 bewilligten Abgabenstundungen werden automatisiert bis 30.6.2021 verlängert, sodass kein erneuter Stundungsantrag erforderlich ist. Das gesetzliche Zahlungsziel der laufenden Abgaben wird ebenso automatisch auf den 30.6.2021 umgestellt.

Unabhängig davon sind Stundungsanträge, welche bis zum 31.5.2021 (bisher 28.2.2021) eingebracht werden, verpflichtend – bis zum 30.6.2021 – zu bewilligen (kein Ermessen des Finanzamtes).  

Ebenso fallen keine Säumniszuschläge für Abgaben an, die zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) fällig werden.

Darüber hinaus werden bis 30.6.2021 keine Stundungszinsen festgesetzt. Ab 1.7.2021 bis 30.6.2024 beantragen die Stundungszinsen 2 % über dem geltenden Basiszinssatz, somit 1,38 % p.a.
 

COVID-19 Ratenzahlungsmodell

Neben den Erleichterungen für Abgabenstundungen sah das 1. COVID-19-StMG bereits vor, dass COVID-19-bedingte Abgabenrückstände, das sind Abgabenrückstände, die zwischen dem 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig geworden sind, nach einem neuen gesetzlichen Ratenzahlungsmodell in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten, jedenfalls bis spätestens 31.3.2024, entrichtet werden können.

Aufgrund der Verlängerung der Steuerstundungen wird sich jedoch das Ratenzahlungskonzept nach dem 2. COVID-19-StMG um drei Monate nach hinten verschieben. Das bedeutet im Konkreten, dass der Antrag für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell nun für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) gestellt werden kann und die absolute Frist des neuen Ratenzahlungsmodells am 30.6.2024 (bisher 31.3.2024) endet.

Der Antrag für die 1. Phase oder der Umstieg von einem bestehenden Ratenzahlungskonzept auf die 1. Phase des neuen Ratenzahlungskonzeptes ist zwischen 10.6.2021 und 30.6.2021 (bisher zwischen dem 4.3.2020 und dem 31.3.2021) zu stellen. Der Ratenzahlungszeitraum der 1. Phase (15 Monate) läuft daher nun von 1.7.2021 bis 30.9.2022 (bisher 30.6.2022).

In der 2. Phase kann ein Antrag auf Ratenzahlung hinsichtlich jener Abgabenrückstände gestellt werden, für die bereits die Ratenzahlung in der 1. Phase gewährt wurde, die aber nicht gänzlich, jedoch zumindest iHv 40 %, entrichtet werden konnten. Hierfür ist ein erneuter Antrag erforderlich, der bis zum 31.8.2022 (bisher 31.5.2022) eingebracht werden kann. Dadurch können die verblieben COVID-19-bedingten Abgabenrückstände in weiteren 21 Monatsraten, jedenfalls spätestens bis 30.6.2024 (bisher 31.3.2024) bezahlt werden.

Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann – in jeder Phase – einmalig ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden. Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen sind anfechtungsfest und können daher nicht nach der Insolvenz- oder Anfechtungsordnung angefochten werden.

Für jene Abgaben, die nach diesem Modell in Raten entrichtet werden, fallen Zinsen iHv 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, somit 1,38 % pro Jahr an.

Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) ist ausgeschlossen, dh alle laufend anfallenden Abgaben innerhalb des Ratenzahlungszeitraums (zB Umsatzsteuer, Lohnabgaben) müssen (mit Ausnahme von Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlungen) fristgerecht entrichtet werden. Alternativ zum COVID-19-Ratenzahlungsmodell können Abgaben unter den Voraussetzungen des § 212 BAO gestundet werden oder abweichende Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
 

Erleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge

Das ASVG sieht für Beitragsrückstände ebenfalls ein Ratenzahlungsmodell in 2 Phasen vor, wobei sich der Rückzahlungszeitraum mit jenem für COVID-19 bedingte Abgabenrückstände deckt. Bei bereits gestundeten Rückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Dezember 2020 wurde die gesetzliche Zahlungsfrist auf den 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) verlängert. Bestehende Vereinbarungen mit der ÖGK können jedoch auch aufrecht bleiben und die Zahlungen wie bisher fortgeführt werden.

Für COVID-19 bedingte Beitragsrückstände kann ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden, wenn absehbar ist, dass aufgrund COVID-19 bedingter Liquiditätsengpässe das gesetzliche Zahlungsziel per 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) nicht erfüllt werden kann. In der 1. Phase sollen die angelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 (bisher Februar 2021) weitgehend beglichen bzw reduziert werden. Das Zahlungsziel in der 1. Phase endet spätestens am 30.9.2022 (bisher 30.6.2022). Zu beachten ist, dass für Beitragszeiträume ab Juni 2021 (bisher März 2021) wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen gelten und Beiträge ab diesem Zeitraum somit nicht (auch nicht in der 2. Phase) vom Ratenzahlungsmodell umfasst sind.

Bestehen trotz nachweislich intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.9.2022 (bisher 30.6.2022) noch teilweise COVOD-19 bedingte Beitragsrückständen aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 (bisher Februar 2021), kann die ÖGK in einer 2. Phase unter strengen Voraussetzungen Erleichterungen in Form von Ratenzahlungen für weitere 21 Monate, somit längstens bis 30.6.2024 (bisher 31.3.2024), gewähren. Hierfür ist insb notwendig, dass zumindest 40 % des COVID-19 bedingten Beitragsrückstandes innerhalb der 1. Phase beglichen wurden, es zu keinem Terminsverlust gekommen ist und glaubhaft gemacht werden kann, dass die verbliebenen Beitragsrückstände zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden können. Für die Inanspruchnahme der 2. Phase muss ein entsprechender Antrag spätestens bis 30.9.2022 (bisher 30.6.2022) einlangen.

Ebenso bietet auch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge der Selbständigen wesentliche Erleichterungsmaßnahmen an. Bei Zahlungsschwierigkeiten können Beiträge gestundet oder die Bezahlung in Raten genehmigt werden. Hierfür ist eine Vereinbarung mit der SVS erforderlich, in welcher auch laufende Beiträge mitberücksichtigt werden können. Die SVS hat in diesem Zusammenhang darüber informiert, dass die Mahnungen, welche mit Ende Februar 2021 versendet wurden, als Informationsschreiben anzusehen sind und die Unternehmer angeregt werden, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Ratenzahlungen sind derzeit mit einer Laufzeit bis zum 30.6.2023 möglich. Die erste Teilzahlung (bei halbjährlicher Ratenzahlung) ist derzeit spätestens im Juni 2021 fällig. Die Zinsen können auf Antrag individuell angepasst werden, sodass diese von den gesetzlich festgelegten 3,38 % auf 0 % im Einzelfall herabgesetzt werden können, sofern die Zahlung der vollen Zinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde.

Darüber hinaus kann gleichzeitigt mit dem Antrag auf Stundung und Ratenzahlung ein Antrag zur Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gestellt werden.

Zu beachten gilt, dass die SVS-Beiträge pensionsrelevant sind, sodass bei nicht erfolgter Zahlung auch keine Versicherungszeiten erworben werden. Die Bezahlung beeinflusst daher unmittelbar den Pensionsantrittszeitpunkt und die Pensionshöhe.
 

Zusammenfassung

In einem ersten Schritt wird nach dem 2. COVID-19-StMG die Frist, für Abgaben, die bis zum 31.5.2021 (bisher 28.2.2021) fällig werden, bis zum 30.6.2021 (bisher 31.3.2021) verlängert. Ein erneuter Stundungsantrag ist nicht erforderlich. Somit wird für bisher gestundete Abgaben sowie für die laufenden Abgaben der 30.6.2021 als Zahlungsziel festgesetzt. Unabhängig davon sind Stundungsanträge, die bis zum 31.5.2021 eingebracht werden, vom Finanzamt verpflichtend zu bewilligen. Das 2. COVID-19-StMG wurde bereits im Nationalrat beschlossen und der Bundesrat hat der Gesetzesänderung auch schon zugestimmt, sodass es nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.

Für die Zeit nach dem 30.6.2021 können COVID-19 bedingte Abgabenrückstände, die zwischen dem 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig geworden sind, über Antrag verteilt über zwei Phasen von längstens 36 Monaten bis spätestens 30.6.2024 in Raten bezahlt werden. Der Ratenzahlungszeitraum der 1. Phase endet am 30.9.2022. Bestehen trotz nachweislicher Bemühungen zum 30.9.2022 noch teilweise COVID-19 bedingte Abgabenrückstände kann unter strengen Voraussetzungen deren Entrichtung in einer 2. Phase in Form von Ratenzahlungen für weitere 21 Monate, somit längstens bis 30.6.2024, erfolgen.

Auch für COVID-19 bedingte Beitragsrückstände bei der ÖGK gibt es ein weitgehend ähnliches Ratenzahlungsmodell in zwei Phasen bis zum 30.6.2024, wobei hier nur jene Beiträge umfasst sind, welche innerhalb der Beitragszeiträume Februar 2020 bis Mai 2021 entstanden sind und bis 30.6.2021 nicht vollständig beglichen werden können. Für Beitragszeiträume ab Juni 2021 gelten hingegen wieder die gesetzlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen.

Die SVS bietet ein davon abweichendes Ratenzahlungsmodell an, welches eine Laufzeit bis zum 30.6.2023 vorsieht. Zusätzlich können die Beitragsgrundlagen auf Antrag herabgesetzt werden.


Ihr Kontakt

Mag. Edith Capek, LL.M. (WU)

Mag. Edith Capek, LL.M. (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Edith Capek ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, Konzernsteuerrecht sowie europäischem Steuerrecht. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.

Philip Predota, LL.M. (WU)

Philip Predota, LL.M. (WU)

Senior Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Philip Predota ist Berufsanwärter in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Abgabenverfahrensrecht, Rechtsmittelverfahren und Finanzstrafrecht.