Am 25.1.2021 ist die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes in Kraft getreten, in der für einzelne Berufsgruppen besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden. Solche besonderen Schutzmaßnahmen sind insbesondere verschärfte Abstandsregeln, das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske am Arbeitsplatz sowie regelmäßige Corona-Testungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die vorgesehenen Maßnahmen können auf Arbeitgeber- wie auch auf Arbeitnehmerseite Unsicherheiten entstehen lassen: Was dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Angestellten vorschreiben? Welche Verpflichtungen treffen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Wie lassen sich die Maßnahmen im Arbeitsalltag konsequent umsetzen, ohne die Arbeitsabläufe zu beeinträchtigen?
Um diesen Unsicherheiten entgegenzutreten und zumindest einen generellen Rahmen für die notwendigen Maßnahmen zu bieten, haben sich Industriellenvereinigung und Sozialpartner Mitte Jänner auf den Abschluss eines Generalkollektivvertrages geeinigt. Der Generalkollektivvertrag gilt für alle Unternehmen, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Betrieben. Nachstehend sind die wichtigsten Regelungsinhalte zusammengefasst:
Diese Maskenpause ist aber nicht gleichzeitig als Arbeitspause zu verstehen. Vielmehr ist, wo dies möglich ist, ein bloßer Tätigkeitswechsel bei dem ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ausreichend. Erst, wenn ein Wechsel zu einer Tätigkeit ohne Maske nicht möglich ist, ist die Tätigkeit zu unterbrechen. Diese Unterbrechung gilt als Arbeitszeit, sofern keine Ruhepause nach dem Arbeitszeitgesetz vereinbart ist.
Der Generalkollektivvertrag ist am 25.1.2021 mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft getreten und gilt (aus heutiger Sicht) bis 31.8.2021.
Durch den Generalkollektivvertrag soll die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite geschützt werden, indem ein klarer Handlungsrahmen zum Umgang mit den verordneten Schutzmaßnahmen vorgegeben wird. Sollten dennoch Unsicherheiten bestehen, stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtsexpertinnen und Arbeitsrechtsexperten von Deloitte Legal gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Friederike Hollmann ist Rechtsanwältin bei Jank Weiler Operenyi RA | Deloitte Legal und Mitglied des Praxisteams Employment Law. Ihre Tätigkeitssschwerpunkte liegen in den Bereichen Arbeitsrecht und Litigation. Sie verfügt über langjährige Beratungspraxis und vetritt Mandanten regelmäßig vor Gerichten und Behörden.