Posted: 03 Mar. 2021 8 min. read

EIN BLICK ÜBER DIE GRENZE: DÄNISCHE VERRECHNUNGSPREISENTSCHEIDUNG ZUR DCF-BEWERTUNG BEI DER ÜBERTRAGUNG IMMATERIELLER WERTE

Bei Änderungen in der Vertriebsstruktur eines Konzerns kann es zu einer grenzüberschreitenden Übertragung von immateriellen Werten, wie zB Know-How und Kundenbeziehungen, kommen. Dabei stellt sich die Frage, wie diese immateriellen Werte steuerlich zu bewerten sind. Das dänische Finanzgericht beschäftigte sich unlängst mit der spannenden Frage, wie eine Discounted Cash-Flow (DCF)-Bewertung in diesem Zusammenhang richtig angewendet wird und welche Grenzen dieser gesetzt sind.
 

Sachverhalt

Ein dänisches Konzernunternehmen vertrieb Software und erbrachte damit zusammenhängende Dienstleistungen als Eigenhändler an fremde Dritte in Dänemark. Im Zuge einer konzernweiten Änderung der Vertriebsstruktur wurde das dänische Konzernunternehmen von einem Eigenhändler in einen Kommissionär umgewandelt und wurde in weiterer Folge auf Rechnung einer neu gegründeten Schweizer Prinzipalgesellschaft tätig.

Nach Ansicht der dänischen Finanzverwaltung wurden im Rahmen dieser Umstrukturierung immaterielle Werte von der Vertriebsgesellschaft in Dänemark auf die Prinzipalgesellschaft in der Schweiz übertragen, welche fremdvergleichskonform zu vergüten gewesen wären. Konkret ging es dabei um die Übertragung von Know-How in Bezug auf den dänischen Markt sowie die Kundenbeziehungen, welche das dänische Konzernunternehmen über die Jahre aufgebaut und als Eigenhändler bewirtschaftet hat.

Zur steuerlichen Bewertung dieser immateriellen Werte verwendete die dänische Finanzverwaltung eine DCF-Berechnung. Dabei verglich sie den Unternehmenswert der dänischen Vertriebsgesellschaft vor und nach Änderung der Vertriebsstruktur. Zur Bestimmung des Unternehmenswerts zinste sie die erwarteten zukünftigen Cashflows der Vertriebsgesellschaft – wieder sowohl vor als auch nach Änderung der Vertriebsstruktur – auf den Zeitpunkt der erfolgten Umstrukturierung ab. In beiden Fällen ging die dänische Finanzverwaltung von einem künftigen, zeitlich unbegrenzten Wachstum des Gewinn iHv 2% pro Jahr (dh unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer der übertragenen immateriellen Werte) sowie einem Abzinsungssatz iHv 10% aus. Vom Saldo der beiden Werte zog sie anschließend noch den Wert der bestehenden Kundenverträge, welche bei der dänischen Vertriebsgesellschaft verblieben sowie den Wert der materiellen Vermögenswerte der dänischen Vertriebsgesellschaft im Zeitpunkt der Umstrukturierung, ab. Nach Ansicht der Finanzverwaltung entsprach das resultierende Ergebnis dem Wert der immateriellen Werte, die im Rahmen der Umstrukturierung von der dänischen Vertriebsgesellschaft auf die schweizerische Prinzipalgesellschaft übertragen wurden.

Dagegen vertrat die dänische Vertriebsgesellschaft die Meinung, dass eine Übertragung von immateriellen Werten überhaupt nicht stattgefunden hat. Alternativ brachte sie vor, dass die Annahmen der dänischen Finanzverwaltung in der DCF-Bewertung unzutreffend waren. So sei die wirtschaftliche Nutzungsdauer der angegebenen immateriellen Werte maximal auf 3-5 Jahre begrenzt (entspricht der üblichen Laufzeit von eingegangenen Kundenverträgen). Außerdem sei ein Abzinsungssatz mit 10% zu niedrig, um den mit den immateriellen Werten verbundenen Risiken Rechnung zu tragen (der WACC der gesamten Unternehmensgruppe liege bei 10% und das Risiko einzelner immaterieller Vermögenswerte sei höher als das Gesamtrisiko der Unternehmensgruppe).
 

Entscheidung des dänischen Finanzgerichts

Das dänische Finanzgericht entschied, dass im Rahmen der Umstrukturierung dem Grunde nach immaterielle Werte – wie von der dänischen Finanzverwaltung vorgebracht – übertragen wurden. Im Einzelfall ist jedoch auch bei einer Umwandlung von einem Eigenhändler auf einen Kommissionär stets zu prüfen, ob es tatsächlich zu einer Entstrickung des wirtschaftlichen Eigentums an immateriellen Werten kommt.

Auch hinsichtlich der fremdvergleichskonformen Vergütung der Höhe nach bestätigte das dänische Finanzgericht Großteils die Annahmen der dänischen Finanzverwaltung in der DCF-Bewertung. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Steuerpflichtige keine überzeugenden Alternativwerte vorlegte. Dementsprechend können die von der dänischen Finanzverwaltung angenommenen zukünftigen Cashflows sowie der Abzinsungssatz für die DCF-Berechnung herangezogen werden.

Allerdings wich das dänische Finanzgericht in einem wesentlichen Punkt, nämlich der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der übertragenen immateriellen Werte, von der Annahme der dänischen Finanzverwaltung ab. Diese ist nämlich – entgegen der Auffassung der dänischen Finanzverwaltung – nicht zeitlich unbegrenzt. Schließlich ist der Konzern in der Softwarebranche tätig, wo aufgrund des raschen technologischen Wandels ein hohes Risiko besteht, dass neue Konkurrenzprodukte die bestehenden Produkte des Konzerns ersetzen können. Gleichzeitig betonte das dänische Finanzgericht aber, dass die vom Steuerpflichtigen vorgeschlagene Nutzungsdauer von 3-5 Jahre, was der üblichen Laufzeit von eingegangenen Kundenverträgen entspricht, auch nicht herangezogen werden kann. Denn die Produkte des Konzerns weisen einen hohen Grad an technischer Integration auf. Folglich sind Kunden loyal bzw abhängig von den Produkten, weshalb Kundenverträge häufig verlängert werden. Im Ergebnis gelang das dänische Finanzgericht daher zu einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren. Betreffend die festgestellte wirtschaftliche Nutzungsdauer von 10 Jahren ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt; die wirtschaftliche Nutzungsdauer von immateriellen Werten (insb Kundenbeziehungen) ist jedenfalls stets sachverhaltsspezifisch festzustellen und kann gerade im IT Bereich häufig auch einen deutlichen kürzeren Zeitraum umfassen.
 

Fazit

Eine DCF-Bewertung wird in der Praxis häufig verwendet um den steuerlichen Wert von immateriellen Werten zu bestimmen. Auch die OECD widmete sich in ihren Verrechnungspreisleitlinien 2017 in Kapitel VI Abschnitt D.2.6.3 ausführlicher diesem Thema. Die Entscheidung des dänischen Finanzgerichts ist insofern besonders interessant, als sie die Grenzen einer solchen DCF-Bewertung genauer absteckt.

Die entscheidenden Parameter bei einer DCF-Bewertung sind: die in Zukunft erwarteten Cashflows aus der Nutzung eines immateriellen Wertes (bzw Wachstumsraten); die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines immateriellen Wertes; der Abzinsungssatz. Dabei sind sämtliche dieser Parameter im Zeitpunkt der Übertragung eines immateriellen Wertes naturgemäß unsicher und müssen daher geschätzt werden.

Speziell die Aussagen des dänischen Finanzgerichts hinsichtlich der Nutzungsdauer immaterieller Werte verdienen sich besonderer Beachtung. So zeigt sich in der Praxis, dass Steuerverwaltungen bei immateriellen Werten, wie zB Kundenbeziehungen, regelmäßig von einer zeitlich unbegrenzten Nutzungsdauer ausgehen. Dies hat natürlich zur Folge, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage bei immateriellen Werten dementsprechend höher ausfällt. Gleichzeitig entspricht diese Annahme häufig nicht der wirtschaftlichen Realität, was auch durch die Entscheidung des dänischen Finanzgerichts bestätigt wurde.

Darüber hinaus zeigt der Fall, wie wichtig eine genaue Analyse und entsprechende Dokumentation bei konzerninternen Umstrukturierungen ist. Übertragene immaterielle Werte müssen identifiziert und fremdvergleichskonform vergütet werden. Sollte in diesem Zusammenhang eine DCF-Bewertung herangezogen werden, ist es essenziell, dass Steuerpflichtige zeitnah und nachvollziehbar dokumentieren, von welchen Annahmen sie vernünftigerweise ausgegangen sind.



Ihr Kontakt

Dr. Florian Navisotschnigg, BSc (WU)

Dr. Florian Navisotschnigg, BSc (WU)

Senior Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Florian Navisotschnigg ist in der Steuerberatung im Transfer Pricing Team bei Deloitte Wien beschäftigt. Dabei berät er multinationale Unternehmen bei verrechnungspreisspezifischen Fragestellungen.