Posted: 23 Apr. 2021 5 min. read

EUGH: VORSTEUERABZUG BEI EINER GEMISCHTEN HOLDING

Im Urteil Sonaecom (EuGH 12.11.2020, C-42/19) beschäftigt sich der EuGH mit dem Recht auf Vorsteuerabzug bei einer gemischten Holdinggesellschaft, welche Eingangsleistungen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Einerseits werden die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug beim Einstellen einer Tätigkeit erläutert. Andererseits geht der EuGH auf das Spannungsverhältnis zwischen einer abweichenden beabsichtigten und tatsächlichen Verwendung ein.

Sachverhalt

Die portugiesische Holdinggesellschaft Sonaecom übt neben ihrer Tätigkeit des Erwerbs, des Haltens und der Verwaltung von Beteiligungen auch eine Tätigkeit der Verwaltung und strategischen Koordinierung von Unternehmen aus. Im Zuge dessen bezog Sonaecom externe Beratungsdienstleistungen, die sich auf die Markterkundung im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen bezogen. Jedoch wurde der Erwerb letztlich nicht verwirklicht. Überdies wurden Dienstleistungen iZm der Organisation und Einrichtung der Ausgabe einer Unternehmensanleihe eingekauft. Ursprünglich sollte das so erworbene Kapital einer Tochtergesellschaft für deren Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Das Kapital wurde jedoch schließlich der Muttergesellschaft als Darlehen bereitgestellt.  Für beide Dienstleistungen wurde von Sonaecom der Vorsteuerabzug geltend gemacht. Fraglich war,ob dies in den beiden dargestellten Konstellationen zu Recht erfolgt ist.

Das EuGH Urteil

Da Sonaecom eine sogenannte gemischte Holding ist (dh sie erbringt einerseits nicht unternehmerische Holdingtätigkeiten, andererseits aber auch unternehmerische Tätigkeiten im Zuge der  strategischen Koordinierung und Beratung von Unternehmen), steht der Vorsteuerabzug nur für jene bezogenen Leistungen zu, welche sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen. Bereits für vorbereitende Handlungen, welche mit der Absicht einer unternehmerischen Tätigkeit bezogen werden, steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte steuerpflichtige Tätigkeit später nicht ausgeübt wird. Im Hinblick auf den ersten Fall betreffend die Beratungsleistungen bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug bestehen bleibt, auch wenn der ursprünglich geplante Erwerb der Anteile (für welchen die Beratungsleistungen bezogen worden sind) nicht verwirklicht wurde.

Im zweiten Fall änderte sich jedoch die geplante Verwendung. Ursprünglich wurden die Dienstleistungen im Hinblick auf eine nachfolgende steuerpflichtige Tätigkeit bezogen. Tatsächlich wurden sie jedoch im Nachhinein für eine steuerfreie Tätigkeit (konkret für die Darlehensvergabe an die Muttergesellschaft) verwendet. In diesem Zusammenhang hielt der EuGH fest, dass die tatsächliche Verwendung der beabsichtigten Verwendung vorgeht. Nachdem die tatsächliche Verwendung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, steht der Vorsteuerabzug in diesem Fall nicht zu.

Fazit

Im Wesentlichen knüpft der EuGH in diesem Urteil an seine bisherige Rechtsprechung an und hält fest, dass der Vorsteuerabzug bei gemischten Holdinggesellschaften nur im Hinblick auf die unternehmerische Tätigkeit zusteht. Ferner bleibt der Vorsteuerabzug auch dann bestehen, wenn die geplante Transaktion nicht durchgeführt wird. Wenn jedoch die bezogene Leistung - entgegen der ursprünglich geplanten Verwendung - tatsächlich für eine steuerfreie Tätigkeit verwendet wird, steht der Vorsteuerabzug nicht zu.


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Mag. (FH) Verena Gabler

Mag. (FH) Verena Gabler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.