Posted: 18 Jan. 2021 9 min. read

Fremdüblichkeit von konzerninternen Zinsen

Konzerninterne Darlehen sind in multinationalen Unternehmensgruppen ein übliches Instrument zur Finanzierung von verbundenen Unternehmen. In den letzten Jahren ist im Rahmen von nationalen und internationalen Betriebsprüfungen ein immer größer werdender Fokus auf dieses Thema wahrzunehmen. So auch im vorliegenden Fall, in dem im Zuge einer österreichischen Betriebsprüfung, die von einer rumänischen Gesellschaft an eine österreichische Gesellschaft getätigten Zinszahlungen für die Jahre 2015 und 2016 nachträglich geändert wurden.

Als Folge hatte sich auch das BFG mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu befassen, da die Zinszahlungen für das Jahr 2014 durch eine österreichische Betriebsprüfung nicht angepasst wurden, seitens der österreichischen Gesellschaft aber auch eine Anpassung für 2014 beantragt wurde. In seinem Erkenntnis vom 23.1.2020 entschied das BFG, dass auch für das Jahr 2014 eine Anpassung des Darlehenszinssatzes notwendig ist. Bemerkenswerterweise hält das BFG fest, dass sich unterschiedliche Interessenslagen zwischen Bankdarlehen und konzerninternen Darlehen, dh Gewinnmaximierungsabsicht der Bank vs fehlende Besicherung eines konzerninternen Darlehens, gegeneinander aufrechnen würden und der verrechnete Darlehenszinssatz einer Bank im Einzelfall durchaus als hinreichend vergleichbar angesehen werden könne und somit als externer Vergleichswert für die Bepreisung von konzerninternen Darlehen angewendet werden kann.
 

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall gab eine österreichische Gesellschaft aus dem Energiebereich (ua Kraftwerksbau) Darlehen an ihre rumänischen Tochtergesellschaften T1 (Beteiligung 65%) und T2 (Beteiligung 100%).

Als Ergebnis einer Betriebsprüfung betreffend das unbesicherte Darlehen an die rumänische Tochtergesellschaft T2 wurden von der österreichischen Betriebsprüfung die folgenden Feststellungen hinsichtlich der zu verrechnenden Zinsen getroffen:

 Jahr

 Zinsen vor Anpassung  durch BP

 Zinsen nach Anpassung  durch BP

 2014

 5,5 %

 5,5 % (keine Anpassung)

 2015

 2 %

 3 %

 2016

 2 %

 2,5 %

Insofern ist die österreichische Betriebsprüfung zwar dem Grunde der Ansicht des österreichischen Darlehensgebers gefolgt, wonach sich die Kreditwürdigkeit von T2 im Lauf der Zeit verbessert hat (und somit niedrigere Zinsen zu zahlen waren), doch hat die österreichische Betriebsprüfung der Höhe nach Anpassungen der Zinsen lediglich in den Jahren 2015 und 2016 vorgenommen. Der österreichische Steuerpflichtige argumentierte, dass auch im Jahr 2014 bereits eine entsprechend bessere Kreditwürdigkeit von T2 gegeben war und forderte auf Basis dessen eine Korrektur der verrechneten Zinsen auf ebenfalls 3%, da sich der EURIBOR in den Jahren 2014 und 2015 auf annährend gleichem Niveau befunden hätte und somit der für 2015 festgestellte fremdübliche Zinssatz von 3% pa auch für das Jahr 2014 anwendbar wäre.

Als Basis für den Fremdvergleich der von T2 zu zahlenden Darlehenszinsen wurde insb ein von einer österreichischen Bank an ein anderes rumänisches Unternehmen (= 100%ige rumänische Tochter von T2) gewährtes Darlehen über EUR 3 Mio, herangezogen. Bei diesem Darlehen der externen Bank an die Tochter von T2 wurde eine Verzinsung von 4% zzgl EURIBOR, mindestens jedoch 4 % pa, vereinbart.

Die vom österreichischen Steuerpflichtigen eingebrachte Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen; mittels Vorlageantrag wurde der Weg zum BFG beschritten, das nun insb betreffend die Frage der Fremdüblichkeit der Darlehenszinsen im Jahr 2014 zu entscheiden hatte.
 

Rechtsprechung des BFG

Im Kern folgte das BFG der Argumentation des österreichischen Steuerpflichtigen, wonach beim Darlehen der österreichischen Bank an die rumänische Tochtergesellschaft von T2 die Prämisse der Gewinnmaximierung vorliegt, welche bei konzerninternen Darlehen nicht gegeben sein wird.

Allerdings ist nach Ansicht des BFG auch zu beachten, dass das Darlehen der externen Bank mit erheblichen Sicherheiten abgedeckt ist, was auf das streitgegenständliche konzerninterne Darlehen nicht zutrifft; das konzerninterne Darlehen wurde ohne Sicherheiten gewährt. Nach Ansicht des BFG rechnen sich die fehlende Gewinnmaximierung eines konzernintern gewährten Darlehens und die fehlende Besicherung gegeneinander auf. Insofern ist nach Ansicht des BFG auch bei einem Darlehen durch eine externe Bank in einer derartigen Konstellation eine hinreichende Vergleichbarkeit gegeben, weshalb folglich der Zinssatz des Darlehens von der externen Bank iHv 4% durchaus als „Fremdvergleichszinssatz“ für die Bepreisung des konzernintern gewährten Darlehens betrachtet werden kann. Das BFG gab dem österreichischen Steuerpflichtigen teilweise Recht und verminderte die zu verrechnenden Zinsen im Jahr 2014 von 5,5% auf 4%, weshalb sich die Hinzu- und Abrechnungen im Betriebsprüfungszeitraum 2014, 2015 und 2016 letztlich weitgehend ausgeglichen haben. Es wurde keine ordentliche Revision als zulässig erachtet.
 

Fazit

Nach Ansicht des österreichischen BMF ist für Zwecke der Verprobung der Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen zwischen verbundenen Unternehmen nur bedingt auf Zinssätze abzustellen, die von einer externen Bank gewährt werden. Dies liegt ua daran, dass eine Bank andere unternehmerische Zielsetzungen als vergleichsweise eine Konzerngesellschaft verfolgt und bei Zinsen gewinnorientiert agiert, während im Konzern zumeist die Verteilung und Aufrechterhaltung von Liquidität im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall wurde von dieser Ansicht durch das BFG eine Ausnahme gemacht, da Konzerndarlehen regelmäßig unbesichert erfolgen und die konzernintern fehlende Gewinnmaximierung nach Auffassung des BFG mit der fehlenden Besicherung aufgerechnet werden könne.


Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

                   

Ihr Kontakt

Mag. Gabriele Holzinger

Mag. Gabriele Holzinger

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Gabriele Holzinger ist Partnerin in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Sie ist Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin und betreut zahlreiche nationale und internationale Klienten, insbesondere auf den Gebieten der Steuerplanung, Compliance und Umgründungen. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt außerdem im Bereich Transfer Pricing / Verrechnungspreise.