Posted: 06 Aug. 2021 6 min. read

FRÜHWARNSYSTEM UND EINVERNEHMLICHE AUFLÖSUNGEN

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) mittels schriftlicher Anzeige zu informieren, sofern sie beabsichtigen, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen (sogenannte „Sperrfrist“) eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen (sogenannter „Schwellenwert“) aufzulösen. Kündigungen vor Ablauf dieser 30-tägigen Sperrfrist sind ohne die vorherige Zustimmung des AMS rechtsunwirksam. Ob auch von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber initiierte einvernehmliche Auflösungen während dieses Zeitraumes rechtsungültig sind, war in der Lehre bislang umstritten.

In seiner Entscheidung vom 24.6.2021 zu GZ 9 ObA 47/21h beschäftigte sich der OGH nun mit der Frage, ob von der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber ausgehende einvernehmliche Auflösungen während der 30-tägigen Sperrfrist bzw vor Zustimmung durch das AMS rechtswirksam sind oder nicht.

Sachverhalt. Die Klägerin war ab 25.11.2019 für die Beklagte in deren Hotel auf Vollzeitbasis beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis, das vereinbarungsgemäß vom 25.11.2019 bis 06.05.2020 dauern sollte, kam der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung. Im Arbeitsvertrag wurde ua vereinbart, dass das befristete Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet, sofern es nicht bis einen Monat vor Zeitablauf von einem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Kalendertagen gekündigt wird. Am 12.03.2020 waren im Betrieb der Beklagten 50 bis 57 Mitarbeiter beschäftigt, ein Betriebsrat war nicht errichtet.

Am 12.03.2020 brachte der Geschäftsführer des Hotels eine Anzeige beim AMS ein und beantragte die Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Sperrfrist. Am 13.03.2020 bot der Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch anderen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern an, ihre Arbeitsverhältnisse mit 14.03.2020 einvernehmlich aufzulösen. Die Klägerin stimmte noch am selben Tag der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zu.

Mit Bescheid vom 21.03.2020 erteilte das AMS die Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Sperrfrist und sprach aus, dass Kündigungen ab sofort rechtswirksam ausgesprochen werden können.

Die Klägerin machte in ihrer Klage geltend, dass die einvernehmliche Auflösung aufgrund der Nichteinhaltung der Sperrfrist und vor Zustimmung des AMS rechtsunwirksam sei.

Entscheidung des OGH. Der OGH kam wie bereits in seiner Entscheidung zu 8 ObA 258/95 zum Schluss, dass § 45a Abs 1 AMFG Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), der keine Unterscheidung nach der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses enthält, im Hinblick auf die Anzeigepflicht von über dem Schwellenwert geplante Kündigungen von Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern beim AMS auch für einvernehmliche Auflösungen zur Anwendung kommt.

Hingegen ist die Nichtigkeitssanktion gemäß § 45a Abs 5 AMFG unter Verweis auf die Massenentlassungsrichtlinie, wonach weder die 30-tägige Sperrfrist noch die vorherige Zustimmung des AMS abgewartet werden muss, nur auf Kündigungen, nicht aber auf von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber veranlasste einvernehmliche Auflösungen anzuwenden. Demnach handelt es sich in § 45a Abs 5 AMFG um eine bewusste Differenzierung im Gesetz und keine ungewollte Lücke.

Fazit. Mit dieser Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass von der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber ausgehende einvernehmliche Auflösungen während der 30-tägigen Sperrfrist bzw vor Zustimmung durch das AMS rechtswirksam sind. 

 

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Dr. Stefan Zischka

Dr. Stefan Zischka

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Stefan Zischka ist Partner und leitet den Fachbereich Arbeitsrecht bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht sowie Zivilprozessrecht (Litigation). Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Stefan Zischka als Rechtsanwalt in einer der größten Rechtsanwaltkanzleien Österreichs (CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte) und als Legal Counsel in der Erste Bank tätig.