Posted: 14 Jun. 2021 4 min. read

GREST-ERSTATTUNG BEI EINTRITT AUFLÖSENDER BEDINGUNG?

Überblick

Das BFG hat sich unlängst mit der Frage befasst, ob bei Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer (GrESt) beantragt werden kann oder ob der allgemeine Korrekturmechanismus für auflösende Bedingungen zur Anwendung kommt. Grundsätzlich gibt es bei Verträgen, für die eine auflösende Bedingung vereinbart wurde, einen Anspruch auf Berichtigung der Steuer im Falle des Bedingungseintritts. Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ist ein eigener Korrekturmechanismus verankert, der eine grundsätzliche Steuerfreiheit bei rückgängig gemachten Erwerbsvorgängen anordnet. Sollte dieser Anspruch auch anwendbar sein, geht er als lex specialis vor.

Sachverhalt

Im Jahr 2008 wurde der Beschwerdeführerin mit Schenkungsvertrag von ihrem Lebensgefährten der Hälfteanteil an einem Grundstück übertragen. Als auflösende Bedingung wurde vereinbart, dass bei Beendigung der Lebensgemeinschaft auch der Schenkungsvertrag wieder aufgelöst und der Hälfteanteil gegen Ablöse der getätigten Investitionen rückübereignet wird. Im Jahr 2015 wurde die Lebensgemeinschaft schließlich aufgelöst und der Hälfteanteil fiel wieder an den Geschenkgeber zurück. Die Beschwerdeführerin beantragte im Oktober 2017 die Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer. Das Finanzamt jedoch verwehrte diese Rückerstattung mit der Begründung, dass es an der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs fehle. Der Eintritt einer auflösenden Bedingung führt hingegen zum Erlöschen des Erwerbsvorgangs. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung mit der Argumentation, dass auch bei Eintritt einer auflösenden Bedingung die GrESt rückzuerstatten sei.

BFG

Das BFG (26.2.2021, RV/7100401/2018) stellte zunächst fest, dass die entsprechende Bestimmung im GrEStG eine Begünstigungsvorschrift darstellt, die die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer für fehlgeschlagene und anschließend wieder rückgängig gemachte Erwerbsvorgänge festlegt. Die Bestimmung findet auf Fälle Anwendung, bei denen ein vereinbarter Erwerb später nicht durchgeführt wurde oder in denen nach der grundbücherlichen Durchführung für den Rückerwerb ein Rechtsvorgang in umgekehrter Reihenfolge notwendig ist. Die Steuer soll daher für solche Erwerbe nicht festgesetzt oder erstattet werden, die später tatsächlich nicht stattfinden. Der Eintritt einer auflösenden Bedingung bewirkt jedoch nach Ansicht des VwGH (23.6.1983, 82/16/0142) keine Rückgängigmachung, sondern es kommt zum Erlöschen des Erwerbsvorgangs. Auch das BFG sah somit im vorliegenden Fall keine Grundlage für eine Rückerstattung bei Bedingungseintritt. In diesem Fall kann nur der allgemeine Korrekturmechanismus nach dem Bewertungsgesetz (BewG) herangezogen werden, der eine Berichtigung der Steuer bei Eintritt einer auflösenden Bedingung vorsieht.

Für das BFG ist auch eine sinngemäße Anwendung nicht denkbar, da das BewG auf alle auflösend bedingten Erwerbe anzuwenden ist, gleichgültig, ob dabei der gesamte Erwerbsvorgang oder nur die Herabsetzung der Gegenleistung betroffen sind. Somit kann es nach österreichischem Recht sowohl gem GrEStG als auch gem BewG zu einer Reduktion und einer vollständigen Erstattung der ursprünglich gezahlten GrESt kommen. Die GrESt kann nach Auffassung des BFG bei Eintritt einer auflösenden Bedingung daher nicht gem GrEStG, sondern nur nach BewG erstattet werden. Die Beschwerde wurde deswegen vom BFG als unbegründet abgewiesen.

Fazit

Das BFG hält in seinem Urteil fest, dass eine Berichtigung und Rückerstattung der GrESt bei Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung nur nach BewG beantragt werden kann. Die Möglichkeit der Rückerstattung nach dem GrEStG kann nicht genutzt werden, da ein Erwerbsvorgang durch Bedingungseintritt nicht rückgängig gemacht wird, sondern erlischt.


Ihr Kontakt

Patricia Murko, LL.B. (WU), LL.M. (WU)

Patricia Murko, LL.B. (WU), LL.M. (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Patricia Murko ist als Assistant in der Steuerberatung bei Deloitte Wien tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von Privatpersonen (Private Clients), Privatstiftungen, Familienunternehmen und im Bereich der Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung.