Posted: 13 Jul. 2021 5 min. read

Kein Übergang der Steuerschuld für Montagelieferungen in Deutschland ab 1.7.2021

Ablauf der Nichtbeanstandungsfrist des dBMF

Deutschland ändert mit Wirkung zum 1.7.2021 die Definition von Werklieferungen. Für österreichische Unternehmer mit Projekten in Deutschland können sich dadurch wesentliche Änderungen ergeben.

Werklieferung vs Montagelieferung

Eine Werklieferung liegt aus deutscher Sicht vor, wenn der Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstands vornimmt und hierbei selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet. Bereits im Jahr 2013 hat der BFH festgestellt, dass es sich bei dem be- oder verarbeiteten Gegenstand um einen fremden Gegenstand handeln muss. Handelt es sich um einen Gegenstand, der dem leistenden Unternehmen selbst gehört, liegt demgegenüber eine Montagelieferung vor. Der Leistungsort liegt in beiden Fällen dort, wo die Installation/Montage erfolgt. Dennoch ist die Unterscheidung von Bedeutung, weil ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei Montagelieferungen nach deutschem Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist. In der deutschen Praxis wurde bisher aber auch die Be- oder Verarbeitung von eigenen Gegenständen häufig als Werklieferung qualifiziert und der Übergang der Steuerschuld angewendet.

Neue Rechtslage in Deutschland

Mit Schreiben vom 1.10.2020 hat das dBMF die Definition von Montagelieferungen des BFH übernommen und damit der bisherigen Verwaltungspraxis einen Riegel vorgeschoben. Es muss nun unterschieden werden, ob ein fremder oder ein eigener Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Wird ein eigener Gegenstand bearbeitet, ist die Leistung nunmehr als Montagelieferung zu qualifizieren und der Übergang der Steuerschuld ist ausgeschlossen. Das dBMF beanstandet jedoch nicht, wenn bis 30.6.2021 der Übergang der Steuerschuld – entsprechend der bisherigen deutschen Praxis – auch für Montagelieferungen bis zum 30.6.2021 angewendet wird.

Bedeutung für österreichische Unternehmer

Nach Ablauf der Nichtbeanstandungsfrist zum 30.6.2021 können sich wesentliche Änderungen für österreichische Unternehmer mit Projekten in Deutschland ergeben. Ab 1.7.2021 sollte geprüft werden, ob eine Werk- oder eine Montagelieferung nach der neuen deutschen Rechtslage vorliegt. Baut der Unternehmer beispielsweise einen Schaltschrank, welcher vom Unternehmer beigestellt wird, in eine bestehende Produktionsanlage beim Auftraggeber ein, so handelt es sich um eine Werklieferung. Die Lieferung einer Maschine in Einzelteilen, die beim Auftraggeber zusammengebaut wird, ohne dass der Auftraggeber selbst Gegenstände beistellt, ist jedoch als Montagelieferung zu qualifizieren. Werden Montagelieferungen erbracht, führt dies dazu, dass sich Unternehmer in Deutschland registrieren und deutsche Umsatzsteuer abführen müssen. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein andauerndes Installationsprojekt eine feste Niederlassung in Deutschland begründen könnte, sofern ein hinreichender Grad an Beständigkeit und eine Struktur vorliegt, die es erlaubt, Dienstleistungen zu empfangen bzw zu erbringen.

 

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Mag. Jutta Schmidt

Mag. Jutta Schmidt

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Jutta Schmidt ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Sie ist als Senior Managerin im Indirect Tax & Global Trade Advisory Team tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Umsatzsteuerrecht, der USt-Compliance sowie der umsatzsteuerlichen Sonderberatung von nationalen und multinationalen Unternehmen.