Posted: 26 May 2021 7 min. read

KEINE VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG BEI FEHLENDER ABSICHT ZUR VORTEILSZUWENDUNG

Überblick

Rechtsgeschäfte zwischen Körperschaften und deren Gesellschaftern werden oftmals im Rahmen von Außenprüfungen durch die Finanzbehörden sehr genau unter die Lupe genommen. Im gegenständlichen Fall erblickte das Finanzamt in der Veräußerung einer Liegenschaft durch die 100-%-Gesellschafterin an ihre GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung, zumal beim Kaufpreis vom laut Gutachten ermittelten Verkehrswert abgewichen worden ist. Strittig war jedoch, ob das bloße Abweichen vom Verkehrswert den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt. Mit der Frage der subjektiven Vorteilszuwendungsabsicht befasste sich das BFG in seinem Erkenntnis vom 9.3.2021, RV/5101598/2016 und traf darin klare Aussagen.

Sachverhalt

Um in Zukunft eine Liegenschaft steueroptimiert an ihre Kinder übertragen zu können, veräußerte eine Gesellschafterin im Jahr 2012 vor Inkrafttreten der Immobilienertragsteuer (1.4.2012), eine alte, im Schenkungsweg erhaltene, Liegenschaft an eine von ihr gegründete GmbH, an der sie 100 % der Anteile hielt. Von ihrer steuerlichen Vertretung wurde ein Kaufpreis iHv EUR 1,3 Mio ermittelt und im Kaufvertrag festgelegt. Zur Sicherheit gab die Gesellschafterin die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag, in welchem aber ein Verkehrswert iHv nur EUR 865.000 ermittelt wurde. Nach Rücksprache mit ihrem steuerlichen Vertreter, welcher den ermittelten Verkehrswert aufgrund der von ihm in die Kaufpreisermittlung einbezogenen Kriterien als zu niedrig erachtete und das Gutachten ohnehin nur als Richtwert dienen sollte, wurde der Kaufpreis mit EUR 1 Mio festgesetzt.  

Im Rahmen einer bei der GmbH erfolgten Außenprüfung stellte der Prüfer eine verdeckte Gewinnausschüttung iHv EUR 135.000 fest. Das Finanzamt begründete seine Feststellungen damit, dass im Kaufvertrag aufgrund des bestehenden Naheverhältnisses vom objektiven, laut Gutachten ermittelten Wert, nach oben abgewichen worden sei. Dies könne nur in der Absicht erfolgt sein, der Gesellschafterin einen Vorteil zu gewähren. Obwohl im Rahmen des Verfahrens von der beschwerdeführenden GmbH ein zweites Gutachten, welches die Liegenschaft mit EUR 1.030.000 bewertete, vorgelegt wurde, stellte das Finanzamt lediglich darauf ab, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach dem Kenntnisstand der Vertragsparteien der Gesellschafterin ein aufgrund deren Naheverhältnis zur Gesellschaft beruhender Vorteil zugewendet wurde. Dies sei nach Ansicht des Finanzamtes offenkundig erfolgt, zumal vom objektiven Wert laut einem der Gutachten abgewichen worden ist.

Entscheidung des BFG

Nach der Ansicht des BFG darf aus einem überhöhten Kaufpreis noch nicht auf die Zuwendungsabsicht geschlossen werden, wenn andere dagegensprechende Umstände vorgebracht werden, die den Preis aus der maßgeblichen Sicht der kaufenden Gesellschaft als fremdüblich erscheinen lassen. Das BFG hielt in diesem Zusammenhang grundsätzlich fest, dass beim Kaufpreis Abweichungen vom Gutachten in der Bandbreite von +/- 10 % zulässig seien. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin hinreichende, maßgebliche Umstände (Renditeüberlegungen, Fachliteratur, Expertise etc) vorgebracht, die den Kaufpreis angemessen erscheinen lassen. Das Naheverhältnisse zwischen der Gesellschafterin und der GmbH sowie das Abweichen vom Verkehrswert laut Gutachten sind zwar Anzeichen, die der Fremdüblichkeit entgegenstehen, begründen jedoch für sich alleine noch nicht das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Hierfür ist es nach der Auffassung des BFG erforderlich, dass neben einem objektiven Missverhältnis auch noch ein subjektives Kriterium, die Vorteilszuwendungsabsicht, hinzutritt. Demnach setzt das BFG für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete, Willensentscheidung der Gesellschaft voraus, die sich aus – im Rahmen der Beweiswürdigung – ergebenden Umständen erschließen lassen kann.

Fazit

Bei Rechtsgeschäften zwischen Körperschaften und deren nahestehenden Personen, wie etwa Gesellschaftern, ist es nicht zulässig, aus jedem objektiven Missverhältnis auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu schließen. Vielmehr muss nach der Rechtsprechung des BFG die Zuwendung auch in der Absicht erfolgt sein einen Vorteil zu gewähren. Liegen hinreichend Umstände vor, die gegen eine Vorteilszuwendungsabsicht sprechen, begründet das bloße Abweichen von einem objektiv ermittelten Wert noch keine verdeckte Gewinnausschüttung. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Kaufpreisermittlung hinreichend zu dokumentieren, um bei Fragen durch die Finanzbehörden entsprechende Gründe vorzubringen können, die den Kaufpreis als angemessen betrachten lassen.


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Philip Predota, LL.M. (WU)

Philip Predota, LL.M. (WU)

Senior Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Philip Predota ist Berufsanwärter in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Abgabenverfahrensrecht, Rechtsmittelverfahren und Finanzstrafrecht.