Posted: 26 Mar. 2021 6 min. read

MELDEFRIST ZUR INANSPRUCHNAHME DER ELEKTRIZITÄTSABGABEN-BEFREIUNGSBESTIMMUNG FÜR PHOTOVOLTAIKANALGEN

Zur Förderung der umweltfreundlichen Energieerzeugung wurde im Zuge der Novellierung des Elektrizitätsabgabengesetzes der Eigenverbrauch aus selbst erzeugter elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Elektrizitätsabgabe rückwirkend mit 1.1.2020 befreit. Die dazu kürzlich ergangene Umsetzungsverordnung (ElAbgG-UmsetzungsVO, BGBl II vom 19.2.2021) regelt unter welchen Voraussetzungen die Befreiung in Anspruch genommen werden kann und sieht insbesondere bestimmte Meldepflichten für Energieerzeuger vor. Am 25.3.2021 hat das BMF zudem einen Erlass (GZ 2021-0.178.440 vom 25.03.2021) zu dieser Elektrizitätsabgaben-Befreiung veröffentlicht.

Gemäß § 3 ElAbgG-UmsetzungsVO ist die Aufnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage, für die eine Befreiung nach § 2 Z 4 ElAbG in Anspruch genommen werden soll, dem Finanzamt binnen 4 Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dies gilt auch für bereits bestehende Anlagen, für die ab 1.1.2020 eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll. Das Finanzamt lässt hier gemäß § 7 Abs 3 ElAbgG-UmsetzungsVO eine nachträgliche Meldung bis zum 31. März 2021 zu.

Gemäß BMF-Erlass kann die Meldung formlos erfolgen und soll vor allem als Information über das Vorhandensein der Anlage als Voraussetzung für allfällige weitere stichprobenweise Prüfungen dienen.

Unternehmen haben in der Meldung außerdem das Nichtvorliegen von EU-rechtlichen Ausschlussgründen nach § 3 Abs 6 ElAbgG-UmsetzungsVO zu bestätigen und auf Anforderung nachzuweisen.

Ein Verstoß gegen die Anzeige- und Meldepflicht soll gem. BMF-Erlass zwar nicht zu einem Ausschluss von der Steuerbefreiung, kann jedoch allenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Unternehmen, die für Zeiträume vor dem 1. April 2020 (Jänner bis März 2020) die Befreiung in Anspruch nehmen wollen, haben zudem darüber hinaus gemäß § 7 Abs 4 ElAbgG-UmsetzungsVO zusätzlich bis spätestens 31. März 2021 Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen der Verordnung zu De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) Nr. 651/2014), insbesondere über in den vergangenen drei Steuerjahren bereits in Anspruch genommene Förderungen, die dieser EU-Verordnung unterliegen, zu melden.


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Claudia Milisits, LL.M. (WU)

Claudia Milisits, LL.M. (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Claudia Milisits ist Senior Manager bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensgruppen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.