Aufgrund der momentanen COVID-19-Lage und den neuerlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf den Intensivstationen („4. Lockdown“) wird vom BMF erwartet, dass es in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens erneut zu einem abrupten Wegfall von Umsätzen kommen wird und Liquiditätsengpässe eintreten werden. Um diese negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern und den Unternehmern eine Überbrückung der aktuellen Situation zu ermöglichen, wurden erneut Erleichterungen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung bereitgestellt.
Das für diese Zwecke beschlossene Gesetzespaket sieht Erleichterungen im Zusammenhang mit Steuerstundungen (vereinfachte Antragstellung; keine Stundungszinsen bis 31.1.2022) und der Rückzahlung von Abgabengutschriften trotz fälliger Abgabenschuldigkeiten bis 31.12.2021 vor. Weiters ist die Möglichkeit vorgesehen, die Raten nach dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell in der Phase 1 auf Antrag insgesamt zweimal neu zu verteilen (bisher war dies nur einmal möglich).
Bereits in der Vergangenheit konnten aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandamie Stundungen von Abgabenschuldigkeiten unter erleichterten Voraussetzungen beantragt werden (wir berichteten: Safety-Car-Phase bei COVID-19 Ratenzahlungen | Deloitte Österreich). Aufgrund der aktuell zugespitzten COVID-19-Lage sollen – in Anlehnung an die vergangenen, bis 30.6.2021 geltenden Erleichterungen – Stundungen von Abgabenschuldigkeiten vereinfacht gewährt werden. Demnach sind Stundungsanträge, welche zwischen dem 22.11.2021 und dem 31.12.2021 beantragt werden, zwingend bis zum 31.1.2022 zu bewilligen (kein Ermessen des Finanzamtes). Abgabepflichtige müssen daher in den bis 31.12.2021 gestellten Stundungsanträgen die Voraussetzungen des § 212 BAO, das ist das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Entrichtung der Abgaben nicht gefährdet ist, nicht nachweisen. Jene Stundungsanträge, die bereits seit dem 22.11.2021 und damit vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung eingebracht wurden, sind UE ebenso verpflichtend zu bewilligen.
Damit einhergehend werden erneut zwischen 22.11.2021 und 31.1.2022 keine Stundungszinsen vorgeschrieben werden. Die Stundungszinsen für den Zeitraum ab 1.2.2022 bis 30.6.2024 betragen 2 % über dem geltenden Basiszinssatz, somit 1,38 % p.a..
Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell sah bisher vor, dass in der Phase 1 (1.7.2021 bis 30.9.2022) eine Neuverteilung des Ratenzahlungszeitraumes einmal vorgenommen werden kann. Um den Abgabepflichtigen aufgrund der aktuellen COVID-19-Lage die Entrichtung von monatlichen Raten im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells weiterhin zu erleichtern, ist ein weiterer Antrag auf Neuverteilung der Raten möglich. Demnach können Abgabepflichtige in der Phase 1 des Ratenzahlungszeitraumes eine Neuverteilung insgesamt zweimal vornehmen.
Darüber hinaus werden Abgabepflichtigen, die bis Juni 2021 das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beantragt haben, im Einklang mit den Erleichterungen bei den Steuerstundungen, für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.1.2022 keine Zinsen vorgeschrieben.
Schließlich wird – wie dies schon vor 1.10.2020 möglich war – für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 die Möglichkeit eingeräumt, neben einer beantragten bzw aufrechten Zahlungserleichterung die Rückzahlung von Abgabengutschriften zu beantragen. Die Auszahlung von Gutschriften auf Antrag soll trotz des Bestehens von Abgabenrückständen am Abgabenkonto erfolgen. Ein entsprechender Rückzahlungsantrag ist jedoch bei Selbstbemessungsabgaben (zB. bei einem Vorsteuerüberhang aus einer UVA) am Tag der Abgabe der Selbstbemessungserklärung (UVA) über FinanzOnline einzubringen; bei sonstigen Gutschriften (zB. Veranlagungsbescheide) kann der Rückzahlungsantrag binnen eines Monats ab bescheidmäßiger Festsetzung der Gutschrift eingebracht werden.
Um die COVID-19-bedingten negativen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen abzufedern, werden erneut Erleichterungen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung bereitgestellt. Bis zum 31.12.2021 gestellte Stundungsanträge sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 BAO verpflichtend bis zum 31.1.2022 zu bewilligen. Damit einhergehend sind für diesen Zeitraum bis zum 31.1.2022 keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
Erleichterungen sind auch für bereits nach dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell bewilligte Zahlungserleichterungen vorgesehen. Um den Abgabepflichtigen die Entrichtung der monatlichen Raten im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells weiterhin zu ermöglichen, ist ein weiterer Antrag auf Neuverteilung möglich, sodass die Raten in der Phase 1 insgesamt zweimal neu verteilt werden können.
Zur Überbrückung der aktuellen Situation ist auch noch die Rückzahlung von Abgabengutschriften trotz bestehender Abgabenschuldigkeiten bis zum 31.12.2021 möglich. Hierfür ist ein Antrag über FinanzOnline bis zum 31.12.2021 zu stellen.
Mag. Robert Rzeszut ist Partner im Bereich Steuerberatung/Tax Litigation bei Deloitte Österreich in Wien. Als Steuerberater betreut er sowohl große nationale und international tätige Unternehmensgruppen als auch Familienunternehmen und Privatpersonen. Er ist Experte für Abgaben-Verfahrensrecht und führt insbesondere komplizierte und umfangreiche Beschwerden und Revisionen an die Verwaltungsgerichte, an Höchstgerichte sowie internationale Verständigungsverfahren. Als zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte ist er überdies auf Selbstanzeigen und finanzstrafrechtliche Verteidigung spezialisiert.
Philip Predota ist Berufsanwärter in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Abgabenverfahrensrecht, Rechtsmittelverfahren und Finanzstrafrecht.