Posted: 28 Sep. 2021 6 min. read

ÖFFI-TICKETS: ABGABENRECHTLICHE BEHANDLUNG EINER KOSTENÜBERNAHME SEIT 1.7.2021

Überblick

Durch den Beginn der Umsetzung erster Ökologisierungen im Steuerrecht mit dem Ziel, einen Umstieg vom Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel zu forcieren, wurden auch die Bestimmungen betreffend den „Werkverkehr“ novelliert. Gleichermaßen erfolgte im Sozialversicherungsrecht eine Angleichung an die steuerrechtlichen Begünstigungen. In diesem Zusammenhang dürfen wir nachstehend auf die seit 01.07.2021 geltenden neuen abgabenrechtlichen Regelungen iZm Öffi-Tickets eingehen.

Neuregelung und Voraussetzungen ab 1.7.2021

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit 1.7.2021 eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei, somit gänzlich lohnabgabenfrei, zur Verfügung stellen. Alternativ können die entsprechenden Kosten lohnabgabenfrei ersetzen werden. Voraussetzung hier ist, dass die Karte räumlich zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein muss. Die neue abgabenrechtliche Begünstigung für Jobtickets sieht somit keine Begrenzung des Tickets mit der Strecke Wohnung – Arbeitsort – Wohnung mehr vor, sondern muss nur noch zu Fahrten entweder zum Wohnort bzw zum Arbeitsort berechtigen. Daraus resultierend können auch Fahrkarten, die zB für ein gesamtes Bundesland oder sogar ganz Österreich ausgestellt sind, ersetzt werden. Als weitere Voraussetzung für die Begünstigung müssen die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraumes Gültigkeit haben (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Somit sind Einzelfahrscheine oder Tageskarten von der Begünstigung ausgenommen. Weiters gelangt die Begünstigung nur bei Ticketkäufen oder Kostenübernahmen ab 1.7.2021 zur Anwendung, wobei auch die Verlängerung von Tickets ab dem 1.7.2021 als Ticketerwerb in diesem Sinn gilt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Begünstigung tatsächlich erst ab der Verlängerung der Jahreskarte gilt. Selbst wenn der Arbeitgeber die Kosten somit mit 1.7.2021 übernimmt, die Karte aber erst zu einem späteren Zeitpunkt verlängert wird, gilt die Begünstigung erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung.

Nachweispflicht und Erfordernisse iZm Lohnkonto und Lohnzettel

Seit 1.7.2021 sind gemäß Lohnkontenverordnung im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) neben der Angabe der Kalendermonate, in welchen die ArbeitnehmerInnen im Werkverkehr befördert werden, auch die Kalendermonate anzuführen, in welchen die Kosten eines Öffi-Tickets übernommen wurden. Bei der Kostenübernahme muss die Rechnungsadressierung zwar nicht mehr an den Arbeitgeber direkt erfolgen, um jedoch den Kostenersatz steuerfrei leisten zu können, müssen die ArbeitnehmerInnen einen Nachweis über den tatsächlichen Erwerb des Öffi-Tickets dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat diesen Nachweis in Form einer Kopie der Karte oder Rechnung des Verkehrsunternehmens in weiterer Folge bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.

Bezugsumwandlung

Wird die Übernahme der Kosten für ein Fahrticket anstelle des bisher bezahlten Bezuges oder einer zwingend zustehenden, zB kollektivvertraglichen, Erhöhung geleistet, handelt es sich weiterhin um eine Bezugsumwandlung und bewirkt ein solcher Vorgang das Vorliegen von steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Im Zusammenhang mit einer Kombination von Öffi-Ticket und Pendlerpauschale gilt, dass bei Zurverfügungstellung oder Kostenübernahme einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte  die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale bzw Pendlereuro geltend machen können, die nicht vom Öffi-Ticket umfasst ist. Verständlicherweise geht somit der steuerliche Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro für die vom Öffi-Ticket abgedeckte Strecke verloren. Muss der Arbeitnehmer somit eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle zurücklegen, ist diese Wegstrecke konsequenterweise als Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort zu behandeln, weshalb in derartigen Fällen die Einstiegstelle für Zwecke der Bemessung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros als Arbeitsort gilt.

Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass nunmehr auch die (gänzliche oder teilweise) Kostenübernahme eines Öffi-Tickets unter den obenstehenden Voraussetzungen lohnabgabenfrei möglich ist. Diese neu geschaffene abgabenfreie und administrativ unkomplizierte Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Öffi-Tickets ist aus lohnabgabenrechtlicher Sicht zu begrüßen. Im Übrigen besteht grundsätzlich kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber. Es obliegt somit auch allein dem Arbeitgeber, ob und welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie in welcher Höhe er diesen ein Öffi-Ticket gewährt bzw die Kosten ersetzt (insbesondere besteht auch kein steuerrechtliches Gruppenerfordernis).


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Viktoria Schlögl, M.A.

Viktoria Schlögl, M.A.

Director BPS | Deloitte Österreich

Viktoria Schlögl, Steuerberaterin und diplomierte Personalverrechnerin, ist als Senior Manager bei Deloitte beschäftigt. Sie ist Teamleiterin des BPS Payroll Project & Contract Personnel-Teams und betreut regelmäßig Projekte zu unterschiedlichen Fragestellungen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrechts.