Posted: 15 Jan. 2021 5 min. read

RÜCKSTELLUNGEN FÜR VERLUSTE AUS ZINS-SWAPS?

Der VwGH (Erkenntnis Ra 2020/15/0014) hatte über die steuerliche Anerkennung einer Drohverlustrückstellung auf Grund von Verlusten aus einer Zins-Swap-Vereinbarung zu entscheiden.
 

Sachverhalt

Die in Österreich ansässige X-GmbH nahm im Zuge der Errichtung einer ausländischen Betriebsstätte bei der Y-Bank einen Kredit zu einem variablen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-Euribor mit einem Zuschlag von 1,5 Prozentpunkten auf. Der Euribor belief sich im Zeitpunkt der Kreditaufnahme auf 0,9%, sodass ein Zinssatz von 2,4% resultierte. Zur Absicherung gegenüber steigenden Zinssätzen und um Planungssicherheit zu erlangen vereinbarte die X-GmbH mit selbiger Bank einen Zins-Swap, wodurch der variable 3-Monats-Euribor gegen einen fixen Basiszinssatz in Höhe von 2,8% getauscht wurde. Somit entstand ein Kreditvertrag mit einem festen Zinssatz in Höhe von 4,3% (2,8% + 1,5%). Zum Bilanzstichtag stieg der Euribor zwar von 0,9% auf 1,4%, lag aber noch immer deutlich unter dem vereinbarten Basiszinssatz von 2,8%. Daher wurde für diesen Zinsnachteil aus der Swap-Vereinbarung eine Drohverlustrückstellung gebildet.
 

Entscheidung des VwGH

Der VwGH führt aus, dass Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden können, wenn ein Missverhältnis zwischen der eigenen Leistung und der Gegenleistung besteht. Beim Abschluss eines schwebenden Geschäfts besteht zunächst die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung ausgeglichen sind.

Bei der Bewertung ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der 3-Monats-Euribor zum Zeitpunkt der Vereinbarung bei 0,9% lag und bis zur Bildung der Drohverlustrückstellung auf 1,4% angestiegen ist. Somit erwies sich der Zins-Swap bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung als verlustbringendes Geschäft für die X-GmbH. Trotz des Leistungsüberhangs zugunsten der Bank schloss die X-GmbH den Swap ab, um Planungssicherheit durch fixe Zinszahlungen zu erlangen. Die durch die erhöhte Planungssicherheit erwarteten wirtschaftlichen Vorteile lassen daher auf eine bewusste Inkaufnahme der Verluste aus dem Sicherungsgeschäft schließen. Die bewusste Entscheidung für einen höheren Fixzinssatz rechtfertigt nicht den steuerlichen Ansatz einer Drohverlustrückstellung.
 

Fazit

Nach Ansicht des VwGH ist bei der Bildung einer Drohverlustrückstellung auf Basis von Mehraufwendungen durch ein Sicherungsgeschäft der wirtschaftliche Vorteil der Planungssicherheit zu beachten. Liegt der Verlustüberhang schon bei Abschluss des schwebenden Geschäfts vor, dann kann für diesen Verlustüberhang keine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.



Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

        

Ihr Kontakt

Kristina Ngangob

Kristina Ngangob

Tax Consultant

Kristina Ngangob ist Berufsanwärterin zur Steuerberaterin und bei Deloitte in BPS im Bereich Finance & Accounting tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden nationalen und grenzüberschreitenden steuerlichen und buchhalterischen Beratung von familiengeführten Unternehmen sowie von Non-Profit Organisationen.