Posted: 01 Sep. 2021 5 min. read

ÜBERBLICK ÜBER DIE GESAMTREFORM DES EXEKUTIONSRECHTS

Mit 1.7.2021 ist die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) in Kraft getreten. Die Neuregelungen sind auf Exekutionsverfahren anwendbar, die nach dem 30.6.2021 eingeleitet werden. Erklärtes Ziel der Reform ist eine effizientere und einfachere Gestaltung des Exekutionsverfahrens, insbesondere für die betreibenden Gläubiger. Dies soll ua durch die Neueinführung von „Exekutionspaketen“ sowie eines „Exekutionsverwalters“ erreicht werden.
 

Hintergrund

Im Exekutionsverfahren galt bislang der sogenannte „Spezialitätsgrundsatz“. Der betreibende Gläubiger musste im Exekutionsantrag angeben, auf welche Vermögenswerte des Schuldners Exekution geführt werden soll. In der Praxis gestaltete sich das in vielen Fällen äußerst schwierig, da – abgesehen von Liegenschaften und Gesellschaftsanteilen – (naturgemäß) in keinen öffentlichen Registern ersichtlich ist, über welche Vermögenswerte eine Person verfügt. Exekutionen gingen daher oftmals in Leere, was für den betreibenden Gläubiger weitere Kosten verursacht hat. Diesen Defiziten soll nun durch die neu eingeführten „Exekutionspakete“ sowie der Einführung eines „Exekutionsverwalters“ Rechnung getragen werden.
 

Exekutionspakete

Wird die Exekution ohne Bezugnahme auf ein konkretes Exekutionsmittel beantragt, umfasst diese nunmehr immer die Fahrnisexekution, die Gehaltsexekution sowie die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses („einfaches Exekutionspaket“). Sofern die Fahrnisexekution aufgrund des einfachen Exekutionspaketes erfolglos war, oder die hereinzubringende Forderung EUR 10.000 übersteigt, kann das „erweiterte Exekutionspaket“ beantragt werden. Dieses umfasst sämtliche Arten der Exekution auf bewegliches Vermögen (Fahrnisexekution, Forderungsexekution, Exekution auf sonstige Vermögensrechte), die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und vor allem die Bestellung eines Exekutionsverwalters. Die Exekution auf unbewegliches Vermögens (Liegenschaften) muss weiterhin gesondert beantragt werden.
 

Exekutionsverwalter

Eine wesentliche Neuerung ist die Bestellung eines Exekutionsverwalters durch das Gericht, wenn das erweiterte Exekutionspakte beantragt wird. Aufgabe des Exekutionsverwalters ist vor allem, die vorhandenen pfändbaren Vermögensverwerte des Schuldner zu ermitteln, in ein Inventar aufzunehmen, zu pfänden und zu verwerten. Das Gesetz sieht diesbezüglich einerseits eine Mitwirkungspflicht des Schuldners vor. Andererseits darf der Verwalter zur Ermittlung der Vermögenswerte des Schuldners auch dessen Liegenschaften, Geschäfts- und Wohnräume betreten und Einsicht in die Bücher und Schriften des Schuldners nehmen. Der Exekutionsverwalter übernimmt damit sowohl Aufgaben des Gerichtsvollziehers als auch des Exekutionsgerichtes. Der Exekutionsverwalter ist jedoch insofern flexibler, als er beispielsweise mit dem Schuldner (sofern der Gläubiger dies im Exekutionsantrag nicht ausdrücklich abgelehnt hat) auch Ratenzahlungsvereinbarungen treffen kann. Die Entlohnung des Exekutionsverwalters wird prozentuell auf Basis des erwirtschafteten Betrages berechnet. Der Gläubiger hat diesbezüglich einen Kostenvorschuss zu leisten.
 

Weitere Erleichterungen

Eine weitere Vereinfachung ist die Stärkung der Amtswegigkeit. In bestimmten Fällen hat das Exekutionsgericht – ohne erneute Antragstellung des Gläubigers – die Exekution von Amts wegen so lange fortzusetzen, bis die Forderung hereingebracht ist. Eine Erleichterung stellt auch die neu eingeführte Ausdehnung / Erweiterung des Exekutionsverfahrens dar. Ist bereits ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung anhängig, bedarf es keiner neuen Exekutionsbewilligung, um mit weiteren Exekutionsmitteln auf das bewegliche Vermögen zuzugreifen. Das Exekutionsverfahren ist auf Antrag des Gläubigers zu erweitern.
 

Schnittstelle zur Insolvenzordnung

Zur Vermeidung von aussichtslosen und kostspieligen Exekutionsversuchen sieht die GREx eine neue Verknüpfung der Exekutionsordnung mit der Insolvenzordnung vor. Stellt sich im Exekutionsverfahren heraus, dass der Schuldner offenbar zahlungsunfähig ist, ist von der Exekutionsführung vorerst Abstand zu nehmen. Das Exekutionsgericht hat die Zahlungs(un)fähigkeit des Schuldners zu prüfen, gegebenenfalls beschlussmäßig festzustellen und in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.
 

Fazit und Ausblick

Die durch die GREx eingeführten Neuerungen, insbesondere die Möglichkeit der Beantragung von Exekutionspaketen und die Einführung des Exekutionsverwalters stellen auf den ersten Blick sehr sinnvolle Instrumente dar, um die Exekutionsführung für Gläubiger zu erleichtern. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die häufig undurchsichtige Vermögenssituation von Schuldnern. Demgegenüber könnte die Entlohnung des Exekutionsverwalters für Gläubiger ein nicht unerhebliches Kostenrisiko darstellen. Ob sich die Neuerungen daher in der Praxis bewähren, bleibt abzuwarten. 

 

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Mag. Sarah Koller-Salminger, LLM.

Mag. Sarah Koller-Salminger, LLM.

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Sarah Koller-Salminger ist Rechtsanwältin bei Deloitte Legal / Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH, der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei im globalen Deloitte Legal Netzwerk. Ihre Tätigkeitsschwerkpunkte liegen im Bereich Litigation, Gesellschaftsrecht und Banking & Finance, insbesondere in der Beratung und Vertretung von Unternehmen und Banken in Gerichtsverfahren sowie im Zusammenhang mit Finanzierungen und der Restrukturierung von Finanzierungen. Zudem ist Sarah Koller Autorin von Fachpublikationen.