Posted: 31 Aug. 2021 9 min. read

Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen geht in die dritte Runde

Die vergangenen eineinhalb Jahre waren von der COVID-19-Krise geprägt. Auch die rund 125.000 Vereine und Non-Profit-Organisationen (NPO) sind nach wie vor stark von der Pandemie betroffen. Deshalb wurde für diese Zielgruppe ein NPO-Unterstützungsfonds eingerichtet, aus dem bereits zwei nicht rückzahlbare Zuschüsse beantragt werden konnten. Nun geht der NPO-Unterstützungsfonds in die dritte Runde: Wirtschaftliche Beeinträchtigungen, die im ersten Halbjahr 2021 aufgrund der Einschränkungen entstanden sind, sollen mit dem NPO-Zuschuss gemildert werden. Anträge für das erste Halbjahr sind bereits seit dem 8.7.2021 bis einschließlich 15.10.2021 möglich.

Wer ist antragsberechtigt?

Der NPO-Unterstützungsfonds gewährt auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht rückzahlbare Zuschüsse an Non-Profit-Organisationen iSd §§ 34ff BAO. Der Unterstützungsfonds richtet sich des Weiteren an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Zudem sind auch wieder Beteiligungsorganisationen im Kreis der begünstigten Rechtsträger enthalten.

Zuschüsse dürfen nur zu Gunsten von förderbaren Organisationen gewährt werden, bei denen bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. So sieht die Richtlinienverordnung unter anderem vor, dass die förderbare Organisation nachweisbar zumindest seit 10.3.2020 besteht bzw. nachweisbar vor dem 10.3.2020 errichtet wurde. Ebenso muss die förderbare Organisation durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt sein.

Jedenfalls nicht antragsberechtigt sind politische Parteien und Rechtsträger, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind sowie beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors. Ebenfalls ausgeschlossen sind Organisationen, denen ein Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde.

Welche Kosten werden gefördert?

Es werden folgende Kostenkategorien gefördert:

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht
  • Betriebsnotwendige Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, sofern die Zahlungsverpflichtung vor dem 1.1.2021 vereinbart wurde
  • Nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten
  • Kosten für die Bestätigung durch den fachkundigen Experten
  • Betriebsnotwendige Lizenzkosten
  • Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Verkehrswerts verloren haben
  • Personalkosten für Personen, die iSd Behinderteneinstellungsgesetz begünstigt behindert sind
  • Nicht das Personal betreffende unmittelbar durch die COVID-19-Krise notwendig gewordene betriebliche Aufwendungen
  • Nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte

Gefördert werden die Kosten, sofern diese im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 angefallen sind. Den NPO steht keine Förderung zu, wenn die Kosten bereits durch andere Zuschüsse gefördert oder durch Versicherungsleistungen abgedeckt wurden. Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen werden ebenfalls nicht gefördert.

Gibt es weiterhin den Struktursicherungsbeitrag?

Erfreulich ist, dass der Struktursicherungsbeitrag ein drittes Mal erhalten bleibt. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Abgeltung jener Kosten, die nicht unter die oben genannten Kostenkategorien fallen. Der Struktursicherungsbeitrag beläuft sich diesmal auf 10 % der Einnahmen des Jahres 2019 (bisher 7 %) und ist mit maximal EUR 150.000 begrenzt (bisher EUR 120.000 und EUR 90.000). Optional kann als Bemessungsgrundlage auch der Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden.

Mit welcher Höhe ist der NPO-Zuschuss begrenzt?

Der NPO-Zuschuss ist mit maximal EUR 1.800.000 begrenzt. Bei verbundenen Organisationen steht der Maximalbetrag nur einmal zu. Die Förderung ist zudem mit der Höhe der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrags und mit der Höhe des Einnahmenausfalls begrenzt. Der Einnahmenentfall wird mittels Gegenüberstellung der Einnahmen der ersten beiden Quartale 2021 mit jenen der ersten beiden Quartale 2019 oder alternativ mit dem Durchschnitt der ersten beiden Quartale 2018 und 2019 ermittelt.

Welche Neuerungen gibt es?

Neu ist, dass Kosten für COVID-19-Tests bis zu EUR 12.000 unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb eines Einnahmenausfalls gefördert werden können, wenn sie verpflichtend durchzuführen sind und nicht anderweitig gefördert wurden.

Wie erfolgt die Antragstellung und Abwicklung?

Wie gewohnt erfolgt die Abwicklung des NPO-Unterstützungsfonds über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform (https://npo-fonds.at/). Die Antragstellung ist noch bis 15.10.2021 möglich. Es ist allerdings zu beachten, dass bei Vorliegen gewisser Umstände – wenn beispielsweise die beantragte Förderung den Betrag von EUR 6.000 übersteigt – eine Bestätigung durch einen fachkundigen Experten benötigt wird.

Wo finde man nähere Details?

Nähere Details finden Sie in der relevanten Richtlinienverordnung sowie unter den FAQ der AWS, welche laufend aktualisiert und erweitert werden.

Zusammenfassung

Die COVID-19-Krise hat den gemeinnützigen Sektor auch im ersten Halbjahr 2021 nachhaltig beeinträchtigt. Zum Ausgleich finanzieller Nachteile wurde daher der NPO-Unterstützungsfonds bis 30.6.2021 verlängert. Damit erfolgt die zu erwartende Gleichstellung mit dem Fixkostenzuschuss. 


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Ihr Kontakt

Mag. Wilfried Krammer

Mag. Wilfried Krammer

Partner BPS | Deloitte Österreich

Wilfried Krammer ist Partner bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.