Posted: 25 Oct. 2021 6 min. read

VERÖFFENTLICHUNG DES COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTINGS: QUO VADIS?

Überblick

Mit Ende September hat der Europäische Rat einen weiteren Schritt in Richtung gesamtheitliche Steuertransparenz für internationale Großkonzerne im europäischen Raum gesetzt. Im Zuge der ersten Lesung vom 28. September 2021 hat der Europäische Rat den Anfang Juni ausgehandelten Richtlinienvorschlag betreffend einen einheitlichen und verpflichtenden „public country-by-country report“ angenommen. Damit steht dem formellen Inkrafttreten der Richtlinie nur noch die offizielle Annahme des europäischen Parlaments im Wege, welche in naher Zukunft erwartet werden kann.

Auswirkungen

Die Verpflichtung trifft Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz über EUR 750 Mio in den letzten beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahren. Hierbei ist die Veröffentlichungspflicht nicht auf Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft in der EU beschränkt. Auch Drittstaatenkonzerne werden in die Verpflichtung miteinbezogen, sollten Tochtergesellschaften oder Unternehmenszweige mit einer gewissen Mindestgröße in einem Mitgliedsstaat ansässig sein. Es gibt nur wenige Ausnahmen, wie insbesondere Banken, die bereits im Rahmen der Eigenkapitalrichtlinie (2013/36/EU) zur länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet sind.

In Artikel 48c der Richtlinie sind die notwendigen Inhalte des zu veröffentlichenden Ertragssteuerinformationsberichts aufgelistet, welche im Wesentlichen jenen der Country-by-Country Reports gemäß OECD BEPS Action 13 bzw. § 4 VPDG entsprechen. Die genannten Punkte betreffen somit folgende offenzulegende Informationen:

  • kurze Beschreibung der Unternehmenstätigkeiten
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Nettoumsatzerlöse, inkl. Umsatz mit verbundenen Unternehmen und nahestehenden Personen
  • Gewinn oder Verlust vor Steuern
  • laufender Steueraufwand für das Geschäftsjahr sowie entrichtete Ertragsteuer im Berichtsjahr in einem Steuergebiet
  • Betrag der einbehaltenen Gewinne.

Für EU-Staaten sind die Daten getrennt für die einzelnen Staaten zu veröffentlichen. Für Drittstaaten besteht insoweit ein Unterschied, als die Daten zu Drittstaaten in aggregierter Form veröffentlicht werden dürfen, sofern der Drittstaat nicht in der Liste unkooperativer bzw. intransparenter Staaten genannt ist.

Die Daten sind spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen und müssen dort für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren bereitgestellt werden. Zusätzlich werden die Daten in einem Unternehmensregister veröffentlicht.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des obersten Mutterunternehmens die kollektive Verantwortung dafür tragen, dass der Ertragssteuerinformationsbericht erstellt und öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Mitgliedstaaten sollen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorsehen, um Verstöße gegen die Veröffentlichungspflicht zu ahnden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Sanktionen bleibt den Mitgliedstaaten vorbehalten, wobei in Österreich davon auszugehen sein wird, dass neben der Gesellschaft selbst auch deren Organe sanktioniert werden können.

Weiters ist eine verpflichtende Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer vorgesehen. Abschlussprüfer sollen künftig verpflichtend prüfen, ob eine Veröffentlichungspflicht für das Geschäftsjahr, welches dem Geschäftsjahr vorausging, bestand und wenn ja, ob dieser Verpflichtung nachgekommen wurde. Wurde die Veröffentlichung trotz Verpflichtung nicht vorgenommen, hat der Abschlussprüfer dies im Bestätigungsvermerk anzugeben. Eine inhaltliche Aussage oder Bestätigung des Abschlussprüfers ist im nunmehrigen Richtlinienentwurf allerdings nicht mehr vorgesehen.

Inkrafttreten

Die Mitgliedsstaaten haben ab Inkrafttreten der Richtlinie 18 Monate Zeit, um die Richtlinie in das nationale Recht zu überführen. Die erstmalige Veröffentlichung hat in der Folge für jenes Wirtschaftsjahr zu erfolgen, das zweieinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie oder danach beginnt. Sofern das EU-Parlament den Vorschlag unverändert annimmt und noch bis Ende 2021 eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt, tritt die Richtlinie mit Ende 2021 in Kraft. Die erste Veröffentlichungspflicht betrifft daher alle Wirtschaftsjahre, die nach Mitte 2024 beginnen. Sofern als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr verwendet wird, besteht daher erstmals für das Wirtschaftsjahr 2025 eine Veröffentlichungspflicht.


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Stefan Käppl, LL.B. (WU)

Stefan Käppl, LL.B. (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Stefan Käppl ist in der Steuerberatung bei Deloitte Wien beschäftigt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Verrechnungspreisunterstützung.