Posted: 07 Sep. 2021 5 min. read

VFGH: VERWERTUNGSBESCHRÄNKUNGEN IZM VERLUSTEN AUS KAPITALVERMÖGEN IM AUSSERBETRIEBLICHEN BEREICH NICHT VERFASSUNGSWIDRIG

In der Entscheidung vom 2.3.2021, E1722/2020, beschäftigte sich der VfGH mit der Frage, ob die Verwertungsbeschränkungen iZm Verlusten aus im Privatvermögen gehaltenen Kapitalvermögen verfassungswidrig sind.
 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erzielte im Veranlagungsjahr 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Steuerberater. Daneben bezog er Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus inländischem und ausländischem Kapitalvermögen, welches er im Privatvermögen hielt. Aus diesen Kapitaleinkünften resultierte in Summe ein Verlust iHv EUR 32.696,76, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einkommensteuerklärung geltend machte. Das Finanzamt veranlagte die Einkommensteuer 2016, ohne die oben angeführten Verluste zu berücksichtigen.

Im Verfahren vor dem BFG brachte der Beschwerdeführer vor, dass verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Er argumentierte, dass für Privatanleger kein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften möglich sei, kein Verlustvortrag gewährt werde und kein anderes hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung bestehe. Der Gesetzgeber verstoße hierdurch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und die Totalgewinnbetrachtung. Ferner verstoße der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit von Verlusten gegen den Gleichheitssatz, zumal keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Kapitalvermögen im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich bestünden. Das BFG folgte dem Beschwerdeführer nicht und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
 

Erkenntnis des VfGH

Der VfGH hielt fest, dass die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in einem Sonderregime erfolgt: Dieses sieht spezifische Vorschriften und Tarifsätze vor, wodurch das Einkommen für Zwecke der Besteuerung in sogenannte „Schedulen“ aufgespalten wird (System einer analytischen oder Schedulenbesteuerung). In diesem Sonderregime sind Einschränkungen der Verlustverrechnung vorgesehen. Hierbei werden die Verluste in verschiedenen Töpfen eingeteilt, ohne Verrechnungsmöglichkeiten untereinander, sowie weitere spezielle Ausgleichsverbote vorgesehen.

Zum Verlustausgleich führte der VfGH aus, dass dieser ein Indiz für eine synthetische Ermittlung des Einkommens ist. Aus diesem Grund ist es nicht erforderlich, die Einkünften aus Kapitalvermögen, die im Übrigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch bei der Ermittlung des Einkommens miteinbezogen werden, im Rahmen des Verlustausgleichs zu berücksichtigen. Die vorgesehenen Verlustausgleichsbeschränkungen liegen somit im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und verletzen den Gleichheitssatz nicht.

Der Verlustabzug ist prinzipiell auf betriebliche Einkünfte beschränkt. In diesem Zusammenhang hat der VfGH bereits zuvor festgehalten, dass der Ausschluss der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als außerbetriebliche Einkunftsart vom Verlustvortrag unsachlich ist. Dies begründete der VfGH mit dem Fehlen eines hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In Bezug auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen war für den VfGH jedoch nicht zu erkennen, dass die Regelungen des EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen kein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung enthalten. Auch aus dem Gleichheitssatz kann nicht abgeleitet werden, dass für Verluste in einem späteren Jahr ein Abzug von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zuzulassen ist.

Soweit der Gesetzgeber den Verlustausgleich daher auf positive Einkünfte aus Kapitalvermögen einschränkt und die Verlustverrechnung auf das Kalenderjahr der Verlusterzielung beschränkt, bewegt er sich nach Ansicht des VfGH innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums.
 

Fazit

Der VfGH räumt dem Gesetzgeber im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum ein und bewertet die diesbezüglichen Verlustverwertungsbeschränkungen als verfassungskonform.

 

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