Eine (steuerneutrale) Einbringung nach Art III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) liegt dann vor, wenn ein Betrieb tatsächlich auf die übernehmende Körperschaft übertragen wird. Entscheidende Kriterien für die tatsächliche Übertragung des Betriebes sind die Übernahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft sowie die Verschaffung der (zumindest abstrakten) Fortsetzungsmöglichkeit der Betätigung. In seiner Entscheidung vom 17.12.2020 (Ra 2019/15/0096) hat sich der VwGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung von Einzelunternehmen mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen, in diesem Fall einer Unternehmensberatung, möglich ist.
Der Beschwerdeführer, ein einzelkaufmännischer Unternehmensberater, brachte seinen Betrieb rückwirkend zum 01.01.2013 in die bereits bestehende X-GmbH ein. Gegenstand des eingebrachten Betriebes war einzig die Erbringung von Beratungsleistungen für einen Großkunden. Im Zuge der Einbringung wurde mündlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Beratungsleistungen weiterhin, nun unter Zwischenschaltung der X-GmbH, erbringt.
Die im Jahr 2016 durchgeführte Betriebsprüfung verneinte jedoch das Vorliegen einer Einbringung nach Art III UmgrStG und rechnete die in den Streitjahren 2013 bis 2015 erzielten Einkünfte der X-GmbH dem Beschwerdeführer persönlich zu. Begründet wurde dies damit, dass die X-GmbH keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers als einzigen Leistungsträgers erlangt hätte. Somit verblieben dessen persönlichen Fähigkeiten als wesentliche Betriebsgrundlage, die jedoch mangels Trennbarkeit vom Beschwerdeführer nicht übertragen werden können.
Anders als das Finanzamt hat das BFG nicht die grundsätzliche Einbringungsfähigkeit des Betriebes verneint, sondern es hat beanstandet, dass der Geschäftsführervertrag nicht fremdüblich ist. Eine fremde Körperschaft würde auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrages mit dem Beschwerdeführer bestehen und zudem sei die vereinbarte Geschäftsführervergütung nicht angemessen, so die Argumentation des BFG.
Der VwGH hob die Entscheidung des BFG als rechtswidrig auf. Die Einbringungsfähigkeit eines Betriebes könne nicht allein aus dem Umstand verneint werde, dass der einbringende Unternehmer der „einziger Leistungsträger“ ist. Denn Beratungsleistungen können im Allgemeinen auch von anderen Personen in gleichartiger Weise erbracht werden.
Zudem betonte der VwGH, dass ein fremdunüblich gestalteter Geschäftsführervertrag nicht zur Unwirksamkeit des Einbringungsvertrages führt. Ob sich der Einbringende im Rahmen des Einbringungsvertrages verpflichtet, der übernehmenden Körperschaft als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen, gehöre nicht zu den Voraussetzungen einer wirksamen Betriebseinbringung.
Wem die Einkünfte aus der Beratung tatsächlich zuzurechnen sind, ist von der steuerlichen Wirksamkeit der Einbringung unabhängig. Entscheidend ist die nach Außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge, wie beispielsweise das Tätigwerden im Namen der übernehmenden Gesellschaft.
Rein tätigkeitsbezogene Betriebe mit nur einem einzigen Leistungsträger sind einer steuerneutralen Einbringung nach Art III UmgrStG zugänglich. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Leistungsbeziehungen (wie zB ein Geschäftsführervertrag) und ihre Fremdüblichkeit für die Wirksamkeit der Einbringung unbedeutend.
Schlussendlich erfolgt die Zurechnung der Einkünfte unabhängig davon, ob eine Einbringung steuerlich anerkannt wird. Vielmehr ist auf die äußere Erscheinung abzustellen, wie etwa die Erbringung der Leistungen im Namen der übernehmenden Gesellschaft.
Weitere Voraussetzung einer wirksamen Einbringung nach Art III UmgrStG ist, dass das einzubringende Vermögen einen positiven Verkehrswert aufweisen muss. Hier gilt allerdings zu beachten, dass ein Firmenwert, der nur aus dem persönlichen Ruf und dem Bekanntheitsgrad des Einzelunternehmers besteht, nicht übertragen werden kann. Folglich kann dieser nicht zu einem positiven Verkehrswert des einzubringenden Vermögens beitragen.
Katharina Pichler ist in der Steuerberatung bei Deloitte Wien beschäftigt. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Unternehmenssteuern und der Umgründungsberatung.