Posted: 21 Sep. 2021 5 min. read

VWGH: KURZES ZEITFENSTER FÜR DIE UMQUALIFIZIERUNG EINER VERDECKTEN GEWINNAUSSCHÜTTUNG IN EINE EINLAGENRÜCKZAHLUNG

Überblick.

Der VwGH hatte erstmals zu entscheiden, ob eine kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttung nachträglich in eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung umqualifiziert werden kann. Dabei kam der VwGH zu dem Schluss, dass eine nachträgliche Umqualifizierung nur bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs möglich ist (VwGH vom 05.02.2021, Ro 2019/13/0027).

 

Ausgangslage.

Die A-GmbH verkaufte der B-GmbH eine Beteiligung. Ein wesentlicher Teil des Kaufpreises wurde an den Alleingesellschafter der A-GmbH bezahlt, während der Restbetrag in der A-GmbH als Veräußerungserlös verbucht wurde. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine Vorteilsgewährung an den Gesellschafter: Es rechnete daher den zuvor an den Alleingesellschafter bezahlten Betrag der A-GmbH zu und unterstellte eine verdeckte Ausschüttung in der Höhe des entrichteten Betrages an den Alleingesellschafter der A-GmbH, weshalb die A-GmbH für die anfallende Kapitalertragsteuer zur Haftung herangezogen wurde. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes argumentierte die A-GmbH, dass in Höhe der am Evidenzkonto vorhandenen Einlagen keine verdeckte Ausschüttung, sondern eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung vorliege. Dies wurde seitens des Finanzamtes nicht anerkannt, da die Einlagenrückzahlung mangels Einreichung einer Kapitalertragsteueranmeldung bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der A-GmbH nicht ausreichend und fristgerecht dokumentiert wurde.

 

Rechtsansicht des BFG.

Das BFG erkannte, entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung, an, dass das Wahlrecht, eine verdeckten Ausschüttung als steuerneutrale Einlagenrückzahlung zu behandeln, zeitlich unbeschränkt ausgeübt werden kann. Einzige Voraussetzung dafür sei, dass die Einlagenrückzahlung durch einen positiven Einlagenstand am Evidenzkonto Deckung findet.

 

VwGH-Entscheidung.

Der VwGH bestätigt das BFG darin, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich in eine Einlagenrückzahlung umqualifiziert werden kann. Jedoch entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer auf Ebene des Empfängers spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Ausschüttung erfolgt ist. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, eine Ausschüttung nach Entstehen der Steuerschuld in eine Einlagenrückzahlung umzuqualifizieren. Daher kann eine Umqualifizierung einer verdeckten Ausschüttung in eine Einlagenrückzahlung auch nur bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres erfolgen, in dem die verdeckte Ausschüttung durchgeführt wurde. Die Kapitalertragsteueranmeldung, mit der die Einlagenrückzahlung dokumentiert wird, ist daher bis spätestens 31. Dezember jenes Jahres, in dem die Ausschüttung erfolgt ist, an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Fazit.

Voraussetzung für die Umqualifizierung einer verdeckten Gewinnausschüttung in eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung ist neben einem positiven Einlagenstand am Evidenzkonto die fristgerechte Einreichung einer Kapitalertragsteueranmeldung bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Zu beachten ist, dass verdeckte Gewinnausschüttungen oft Jahre später im Rahmen von Betriebsprüfungen festgestellt werden und somit in der Praxis auf Grund des kurzen Zeitfensters eine Umqualifizierung oftmals nicht mehr möglich sein wird. 

 

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