Wurde eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zB wegen des Verdachts auf Ansteckung aufgrund von COVID-19 abgesondert und unter Quarantäne gestellt, hat die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber Anspruch auf eine Vergütung für das Entgelt, das während der Absonderung weiterzuzahlen ist. Der VwGH hat sich mit der Frage befasst, ob bei der Erstattung des Entgelts, neben dem regelmäßigen Entgelt auch die anteiligen Sonderzahlungen mitumfasst sind. Strittig hierbei waren die Auszahlung der Sonderzahlungen, die nicht während der Absonderung fällig gewesen wären (VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
Im Juni 2020 ordnete der Magistrat der Stadt Wien eine Absonderung eines Arbeitnehmers aufgrund einer COVID-19-Erkrankung an. Im September 2020 stellte das Unternehmen für einen Teil der Absonderung einen Antrag auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung des Mitarbeiters gemäß § 32 EpiG an den Magistrat. Der Magistrat gab dem Antrag daraufhin teilweise statt: Eine Vergütung in anteiliger Höhe des entgangenen Grundentgelts bejahte der Magistrat, jedoch hinsichtlich etwaiger anteiliger Sonderzahlungen war die Rückerstattung zu verneinen. Das Unternehmen hat nämlich nicht nachgewiesen, dass Sonderzahlungen für den Absonderungszeitraum tatsächlich ausbezahlt worden seien. Dagegen erhob das Unternehmen eine Beschwerde.
Bei der Absonderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters trifft die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, das Entgelt fortzuzahlen. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist entgeltmäßig nach dem sog „Entgeltausfallsprinzip“ so zu stellen, als wurden die Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht. Aufgrund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes, hat die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber hierfür einen Ersatzanspruch gegen den Bund. Der VwGH geht bei diesem Ersatzanspruch vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff aus, der sowohl den Grundlohn als auch etwaig zustehende anteilige Sonderzahlungen umfasst.
Mit Erkenntnis des VwGH wurde dem Unternehmen neben einer Rückerstattung für das Grundgehalt auch eine solche für die entgangenen (anteiligen) Sonderzahlungen zuerkannt. Die Vergütung ist nach dem regelmäßigen Entgelt zu bemessen und umfasst daher auch anteilige Sonderzahlungen, unabhängig davon, wann die Sonderzahlungen nach dem jeweils geltenden Kollektivvertrag fällig sind und ausgezahlt werden. Von der Vergütung ausgeschlossen sind jedoch zweifellos jene Sonderzahlungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin bzw dem Arbeitgeber freiwillig für die Zeit der Absonderung erhält.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die im Rahmen des Antrags auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG keine Sonderzahlungen beantragt bzw erhalten haben, können basierend auf diesem Erkenntnis den Vergütungsantrag um die anteiligen Sonderzahlungen erweitern. Diese Ergänzung ist grundsätzlich auch noch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich und sofern noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.