Der VwGH hat vor Kurzem zu Fragen der Bewertung von gemeinnützigen GmbHs und zur Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen durch deren Gesellschafter Stellung genommen. Dabei wurden einige grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit steuerlich begünstigten (gemeinnützigen) Rechtsträgern behandelt (VwGH vom 10.6.2021, Ro 2019/15/0007).
Eine im Eigentum eines Ordens stehende Holding hielt jeweils 100%ige Beteiligungen an zwei gemeinnützigen Krankenhausgesellschaften. Die Holding erbrachte gegenüber den beiden Gesellschaften zusätzlich Management-Dienstleistungen. Die beiden Krankenhausgesellschaften erwirtschafteten laufend Verluste. Aufgrund der Verlustsituation der Krankenhausgesellschaften wollte die Holding eine Teilwertabschreibung (Siebentelabschreibung) auf die Beteiligungen durchführen und mit steuerpflichtigen Einkünften (aus ihrer Funktion als Gruppenträgerin für andere, nicht gemeinnützige Tochtergesellschaften) verrechnen. Das Finanzamt und später auch das BFG erkannten die Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an den gemeinnützigen Tochtergesellschaften nicht an.
Der VwGH ging in seiner Entscheidung auf mehrere grundsätzliche Fragen ein:
Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung unter anderem mit dem Hinweis auf die mangelnde Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligungen nicht an. Der VwGH hielt dazu fest, dass zwischen der entgeltlichen Leistungserbringung (Management-Dienstleistungen) und den Beteiligungen jedenfalls ein relevanter sachlicher Zusammenhang besteht und die Beteiligungen daher als notwendiges Betriebsvermögen der Holding anzusehen sind. Laut VwGH würde jedoch selbst bei Nicht-Vorliegen einer Leistungsbeziehung zwischen Holding und Tochtergesellschaft hinsichtlich der Anteile zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen vorliegen, sodass auch in diesem Fall die Eigenschaft der Beteiligungen als Betriebsvermögen gegeben wäre.
Auch der durch das BFG angenommene Qualifikation der Beteiligungen als Liebhaberei erteilte der VwGH eine Absage. Die seitens der Holding durchgeführten Management-Dienstleistungen und das Halten der Beteiligungen muss nach Ansicht des VwGH einheitlich gesehen werden. Eine isolierte Betrachtungsweise der (ertragsbringenden) Management-Dienstleistungen einerseits und dem (ertraglosen) Halten der Beteiligungen andererseits ist nicht zulässig. Vielmehr muss auf die Gesamtbetätigung der Holding abgestellt werden.
Schließlich nahm der VwGH zur Frage der Bewertung der Anteile an einer gemeinnützigen GmbH Stellung. Einleitend muss hier festgehalten werden, dass gemeinnützige GmbHs aufgrund der steuerlichen Vorgaben an gemeinnützige Rechtsträger einerseits grundsätzlich nicht auf Gewinn ausgerichtet sein dürfen und andererseits auch keinerlei Gewinnausschüttungen an ihre Eigentümer tätigen dürfen. Die üblicherweise für die Bewertung von Beteiligungen an GmbHs herangezogenen Methoden, die sich auf die zukünftigen Mittelzuflüsse aus der Beteiligung (Gewinnausschüttungen) konzentrieren, können bei gemeinnützigen GmbHs daher nicht angewendet werden. Stattdessen kann laut VwGH vom sog Substanzwert bzw Rekonstruktionswert ausgegangen werden. Dabei handelt es sich um jenen Wert, der zur (Wieder-)Herstellung des Vermögens der Tochtergesellschaft aufzuwenden wäre. Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei um die aktuellen Wiederbeschaffungskosten der Vermögensgegenstände der Krankenhausgesellschaft (dh insbesondere um die aktuellen Baupreise für die im Vermögen der Gesellschaft stehenden Gebäude und die aktuellen Marktpreise der medizinischen Geräte und Ausstattung). Auch ein potenzielles Interesse von konkurrierenden Marktteilnehmern an den Anteilen an der Gesellschaft muss bei der Bewertung berücksichtigt werden. Ein bloßes Abstellen auf die Summe der Aktiva der Tochtergesellschaft zu Buchwerten (abzüglich der Verbindlichkeiten) bzw auf das Vorliegen eines Jahresfehlbetrages stellt jedenfalls keinen adäquaten Nachweis für eine Wertminderung der Anteile dar.
Die Aussagen des VwGH sind grundsätzlich zu begrüßen und bieten einen Anhaltspunkt zur bisher nicht abschließend geklärten Frage der Bewertung von Anteilen an gemeinnützigen GmbHs.
Christoph Hofer ist Director in der Steuerberatung bei Deloitte in Salzburg. Als Steuerberater liegen seine Schwerpunkte im Bereich Steuer-Compliance von Kapitalgesellschaften. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts und der Vereinsbesteuerung. Er verfügt über Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Vereinen.