Posted: 23 Feb. 2021 8 min. read

WISSENSWERTES RUND UM DEN NEUEN HOME-OFFICE-GESETZESENTWURF

Der Ministerialentwurf des neuen Home-Office-Gesetzes wurde am 16.02.2021 veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist endet bereits am 19.02.2021, beschlossen wird das Gesetz jedoch voraussichtlich erst im April 2021. Hier finden Sie bereits jetzt Antworten zu den wichtigsten rechtlichen Fragen rund um die geplanten gesetzlichen Änderungen.
 

Gibt es eine allgemeine Definition, was unter Home Office zu verstehen ist?

Ja, Arbeit im Home Office liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt, wobei dies auch eine Wohnung in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten einschließt.
 

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Home Office?

Nein, weder soll Home Office einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden können, noch soll der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Home Office haben. Home Office soll freiwillig und im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragspartnern festgelegt und gestaltet werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und kann von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Wichtige Gründe können dabei etwa wesentliche Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder eine neue Wohnsituation des Arbeitnehmers sein, die die Erbringung der Arbeitsleistung im Home Office nicht mehr erlaubt. In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, können die Rahmenbedingungen für die Arbeit im Home Office wie etwa die Regelung eines (pauschalen) Kostenersatzes in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
 

Muss der Arbeitgeber bestimmte digitale Arbeitsmittel zur Verfügung stellen?

Ja, der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Home Office gegebenenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Hierunter sind die erforderliche IT-Hardware und die Datenverbindung zu verstehen. Davon kann durch Einzel- oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

 

Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Home-Office-Tätigkeit bezahlt, können für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr mit bis zu drei Euro pro Home-Office-Tag im Rahmen eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden. Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Home-Office-Pauschales nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag vom Arbeitnehmer in der entsprechenden Höhe als Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden. Zudem können Arbeitnehmer etwaige Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes – wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung – auch ohne Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von EUR 300,- pro Jahr als Werbungskosten geltend machen, sofern sie zumindest 42 Tage im Kalenderjahr im Home Office gearbeitet haben. Übersteigen die Investitionen in einem Veranlagungsjahr den Höchstbetrag von EUR 300,-, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren bis zum Kalenderjahr 2023 innerhalb des Höchstbetrags geltend gemacht werden. Dies gilt bereits für das Veranlagungsjahr 2020, wobei für 2020 und 2021 der Betrag von EUR 300,- auf jeweils EUR 150,- aufgeteilt wird. Klargestellt wird des Weiteren, dass die Zurverfügungstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer darstellt.
 

Gelten die Arbeitnehmerschutzvorschriften auch im Home Office?

Die meisten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) samt den entsprechenden Verordnungen – wie beispielsweise die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung, Information und Unterweisung sowie Präventivdienstbetreuung – kommen auch im Home Office zur Anwendung. Arbeitsstättenbezogene Arbeitsschutzvorschriften gelten hingegen nicht für Arbeiten im Privathaushalt. Trotzdem sind Themen wie Belichtung und Raumtemperatur in der Arbeitsplatzevaluierung zu berücksichtigen. Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben jedoch nicht berechtigt, private Wohnungen von Arbeitnehmern im Home Office ohne deren Zustimmung zu betreten.
 

Besteht bei der Arbeit im Home-Office ein Unfallversicherungsschutz?

Bereits durch das 3. COVID-19-Gesetz wurde geregelt, dass für die Dauer der COVID-19-Maßnahmen auch jene Unfälle als Arbeitsunfälle gelten, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home Office ereignen. Diese Regelungen werden nunmehr in Dauerrecht überführt und sollen eine unfallversicherungsrechtliche Gleichbehandlung von Home Office und der Beschäftigung direkt in der Arbeits- oder Ausbildungsstätte sicherstellen.
 

Wer haftet bei einem Schadensfall im Home Office?

Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für Schäden am Eigentum des Arbeitnehmers, die im Zuge der Arbeitsleistung entstehen. Dies gilt auch bei Verwendung privater Mittel durch den Arbeitnehmer im Home Office. Beschädigt hingegen der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, sind auch während der Arbeit im Home Office die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) zu berücksichtigen. Diese sind nunmehr auch dann anzuwenden, wenn den vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmitteln durch Mitbewohner oder Haustiere des Arbeitnehmers ein Schaden zugefügt wird. In diesem Fall ist der Schaden dem Arbeitnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen, der den soeben genannten Haftungserleichterungen unterliegt.
 

Welche datenschutzrechtlichen Themen sind zu beachten?

Das Thema Datenschutz im Home Office wird im derzeit vorliegenden Ministerialentwurf nicht behandelt. Fragen der technischen und organisatorischen Datensicherheit spielen aber weiterhin eine erhebliche Rolle. Hierbei geht es aber nicht nur um den Schutz personenbezogener Daten, sondern auch um den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Gerade technische Schutzmaßnahmen kommen hierfür immer stärker zum Einsatz. Technischen Schutzmaßnahmen dürfen jedoch nicht so weit gehen, dass durch deren Einsatz unverhältnismäßig in das Datenschutzrecht der Arbeitnehmer eingegriffen wird. Hierbei gilt es, einen Balanceakt zwischen den Schutzinteressen des Unternehmens und den Datenschutzrechten der betroffenen Arbeitnehmer zu vollführen. In organisatorischer Hinsicht sind Arbeitnehmer jedenfalls zur Einhaltung verständlicher und praktisch umsetzbarer datenschutzrechtlicher Regelungen sowie Vorgaben im Home Office zu verpflichten.


Ihr Kontakt

Dr. Stefan Zischka

Dr. Stefan Zischka

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Stefan Zischka ist Partner und leitet den Fachbereich Arbeitsrecht bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht sowie Zivilprozessrecht (Litigation). Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Stefan Zischka als Rechtsanwalt in einer der größten Rechtsanwaltkanzleien Österreichs (CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte) und als Legal Counsel in der Erste Bank tätig.

Mag. Sascha Jung

Mag. Sascha Jung

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Sascha Jung ist Partner bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal, und leitet das IP/IT, Data Protection Team. Durch seine langjährige Berufs- und Beratungspraxis verfügt er über ein umfangreiches sowie praxisbezogenes Verständnis für Datenschutzrecht und IP/IT. Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Sascha Jung als Rechtsanwalt für die renommierte IP/IT Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner sowie als Trade Mark Attorney für Red Bull tätig. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit trägt Sascha Jung als Lektor für IP/IT-Recht an der IMC Fachhochschule Krems vor und publiziert regelmäßig zu seinen Fachgebieten.

Dr. Christian Wilplinger

Dr. Christian Wilplinger

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Christian Wilplinger ist Partner in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der nationalen und internationalen steuerlichen Beratung von Familienunternehmen, Private Clients/High Net Worth Individuals und Stiftungen/Trusts. Sein Fokus liegt dabei auf Umgründungs- und Transaktionsberatung, Vermögensnachfolge, internationales Steuerrecht, Kapitalertrags- und Immobilienbesteuerung sowie dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz („WiEReG“). Er betreut weiters eine Vielzahl an Klienten im Immobilienbereich vom privaten Vermieter bis zum internationalen Immobilienkonzern. Christian Wilplinger ist Vortragender u.a. an der Universität Wien und Autor zahlreicher Bücher und Beiträge zum Steuerrecht.