In der Entscheidung vom 19.5.2021 (RV/7100005/2012) hatte das BFG die Frage zu beantworten, inwieweit Fremdfinanzierungskosten im Zusammenhang mit einer teilweise nach Art III UmgrStG in eine GmbH eingebrachten Liegenschaft als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der anteilig auf diese Sacheinlage entfallende Kredit zurückbehalten wird.
Mit Einbringungsvertrag vom 28.9.2004 wurde der Betrieb des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers rückwirkend zum 31.12.2003 in eine GmbH, deren Alleingesellschafter der Beschwerdeführer ist, eingebracht. Dabei wurde ua ein bisher im Privatvermögen befindliches Grundstück im Zuge des Einbringungsverfahrens geteilt, wobei eine bisher nicht genutzte Teilfläche (44 %) rückwirkend eingelegt und zum Einbringungsstichtag in die GmbH eingebracht wurde. Der im Privatvermögen verbleibende und bereits bisher vermietete Teil (56 %) wurde weiterhin zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verwendet. Der Beschwerdeführer hatte das gesamte Grundstück ursprünglich 2002 erworben und mittels zweier Kreditverträge finanziert. Die Kreditverträge, welche das gesamte, ungeteilte Grundstück betreffen, verblieben auch nach der Einbringung des Betriebes im Jahr 2004 zur Gänze im Privatvermögen.
Im Zusammenhang mit diesen Kreditverträgen wurden vom Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2009 Fremdfinanzierungskosten (Geldverkehrsspesen und Zinsen) im jeweils vollen Umfang als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Lediglich 2007 wurden nur 56% der anfallenden Geldverkehrsspesen als Werbungskosten angesetzt (dem Mietumfang entsprechend).
Das Finanzamt erlies daraufhin neue Einkommensteuerbescheide, in welchen die Fremdfinanzierungskosten nur anteilig im Ausmaß von 56 % abzugsfähig behandelt wurden, da 44 % des Gebäudes eingelegt und dort auch die Absetzung für Abnutzung berücksichtigt wird. Der Zinsenanteil von 44 % sei daher bei der GmbH zu berücksichtigen. Gegen diese Bescheide wurde eine Beschwerde erhoben, mit dem Begehren, die Zinsen zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen.
Das BFG teilte in seiner Entscheidung die Ansichten des Finanzamtes und wies die Beschwerde als unbegründet ab: Die Finanzierungskosten stünden im Ausmaß von 44 % im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Kapitalerträgen, auf welche der besondere Steuersatz anwendbar ist. Dieser unmittelbare Zusammenhang werde deshalb bejaht, da durch die Einbringung des Grundstückes der Wert des Kapitalvermögens in Form der Anteile an der übernehmenden GmbH erhöht wurde. Eine zeitliche Diskrepanz zwischen Fremdkapitalaufnahme und der Schaffung von Kapitalvermögen wie im vorliegenden Fall sei dabei unschädlich. Die Fremdfinanzierungskosten seien daher für diesen Teil nicht abzugsfähig.
Nur der Teil der Fremdfinanzierungskosten, der auf den weiterhin im Privatvermögen des Beschwerdeführers befindlichen Teil des Grundstückes entfällt und daher iZm Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht (56 %), sei als Werbungskosten weiterhin abzugsfähig.
Wird im Zuge einer Einbringung eines Betriebs ein Teil eines bisher im Privatvermögen befindlichen Grundstückes in eine GmbH eingebracht, jedoch der anteilig auf diese Sacheinlage entfallende Kredit zurückbehalten, so steht dieser anteilige Kredit mit den Kapitalanteilen an der übernehmenden GmbH in Zusammenhang. Die mit dem Kredit im Zusammenhang stehenden Fremdfinanzierungskosten sind daher anteilig nicht abzugsfähig. Die Fremdfinanzierungskosten, die im Zusammenhang mit dem nicht eingebrachten, vermieteten Teil der Liegenschaft stehen, sind aber weiterhin potenziell als Werbungskosten abzugsfähig.
Hannah Kranawetter ist in der Steuerberatung bei Deloitte Wien beschäftigt. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Unternehmenssteuern und der Umgründungsberatung.
Katharina Luka ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Körperschaftsteuer, internationales Steuerrecht und in der Umgründungsberatung. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.