Posted: 08 Mar. 2022 6 min. read

COFAG-Korrekturmeldung: Wenn COVID-19 Förderungen zu Unrecht bezogen wurden

Überblick

Steuerpflichtigen, welchen im Zuge eines COVID-19 Förderungsantrages bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein zu hoher Zuschuss ausbezahlt wurde oder welchen die Antragsstellung auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht zugestanden ist, können die Korrekturbeträge zurückbezahlen und diese mittels einer Korrekturmeldung offenlegen. Es wurden bereits rund 2.000 Korrekturmeldungen eingebracht, deren Gesamtvolumen sich auf rund 25 Millionen Euro beläuft (Stichtag 25.2.2022).

Wann erfolgt eine Korrekturmeldung?

Die COVID-19 Förderungen basieren in der Regel auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem steuerpflichtigen Antragsteller und dem Fördergeber. Der Steuerpflichtige bestätigt dabei im Zuge der Antragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Ebenso verpflichtet sich der Steuerpflichtige, etwaige Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich bekanntzugeben.

Wenn ein Zuschuss beantragt und ausbezahlt wurde, dieser jedoch aufgrund der anzuwenden Richtlinie nicht oder nicht in voller Höhe zusteht, besteht die Möglichkeit, den Antrag zu korrigieren und den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Korrekturmeldung eingebracht werden kann?

  • Der beantragter Zuschuss (dh Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000) wurde durch die COFAG bereits zur Gänze ausbezahlt – dh alle Tranchen des jeweiligen Zuschusses wurden bereits beantragt und ausbezahlt.
  • Fehlende oder der Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung zu 100 %) bzw etwaige Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung).
  • Der Korrekturbetrag muss vor der Einbringung der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden:
    • Absender: Antragsteller bzw Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter
    • Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
    • Empfängerkonto: Der Korrekturbetrag ist unbedingt auf dasselbe Konto zu überweisen, von dem der Zuschuss erhalten wurde.
    • Verwendungszweck: Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, ist jener Verwendungszweck anzugeben, welcher seitens der COFAG bei der Gewährung des Zuschusses verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, ist unter Verwendungszweck das entsprechende Zuschussprodukt sowie die jeweilige Steuernummer anzugeben (zB: „Fixkostenzuschuss_800_Steuernummer“).

Wie erfolgt die Korrekturmeldung?

Nachdem der Korrekturbetrag zurückgezahlt wurde, kann eine Korrekturmeldung bei der COFAG eingebracht werden. Im Gegensatz zur Antragstellung erfolgt die Korrekturmeldung nicht über FinanzOnline. Eine entsprechende Meldung ist über folgenden Link vorzunehmen:

  • Schritt 1: Die Anmeldung zum Ausfüllen der Korrekturmeldung erfolgt mit Handysignatur oder Bürgerkarte. Alternativ kann man auch ohne Registrierung fortfahren, wobei diesfalls eine Kopie eines Lichtbildausweises hochzuladen ist.
  • Schritt 2: Es folgt die Eingabe von Stammdaten sowie von Angaben zur Rücküberweisung
  • Schritt 3: Upload von Dokumenten wie zB der Zahlungsnachweis (verpflichtend) und die Erläuterungen zum Korrekturbetrag (optional)
  • Schritt 4: Zusammenfassung aller eingegebenen Daten sowie die Möglichkeit zu dessen Korrektur
  • Schritt 5: Abschluss und Versand der Korrekturmeldung

Zu beachten ist, dass für jede Zuschussart eine eigene Korrekturmeldung erfolgen muss. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Die Korrekturmeldung wird in der Folge der Rückzahlung zugeordnet. Sobald dies abgeschlossen ist, erhält der Antragsteller eine Bestätigung per E-Mail über den Erhalt der Rückzahlung. Laut COFAG kann dieser Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen.

Warum sollte die Korrekturmeldung vorgenommen werden?

Sollten Förderungen zu Unrecht ausbezahlt worden sein, kann dies schlimmstenfalls zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die COFAG führt als Hinweis an, dass der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue  nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Betrags kann daher eine allfällige Strafbarkeit bestehen bleiben.

Fazit

Um etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen, besteht die Möglichkeit, zu Unrecht bezogene COVID-Förderungen zurückzuzahlen und mittels einer Korrekturmeldung offenzulegen. Zu beachten ist hierbei, dass die Korrekturmeldung erst nach erfolgter Rückzahlung durchgeführt werden kann. 


Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Ihr Kontakt

Mag. Wilfried Krammer

Mag. Wilfried Krammer

Partner BPS | Deloitte Österreich

Wilfried Krammer ist Partner bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.