Steuerpflichtigen, welchen im Zuge eines COVID-19 Förderungsantrages bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein zu hoher Zuschuss ausbezahlt wurde oder welchen die Antragsstellung auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht zugestanden ist, können die Korrekturbeträge zurückbezahlen und diese mittels einer Korrekturmeldung offenlegen. Es wurden bereits rund 2.000 Korrekturmeldungen eingebracht, deren Gesamtvolumen sich auf rund 25 Millionen Euro beläuft (Stichtag 25.2.2022).
Die COVID-19 Förderungen basieren in der Regel auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem steuerpflichtigen Antragsteller und dem Fördergeber. Der Steuerpflichtige bestätigt dabei im Zuge der Antragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Ebenso verpflichtet sich der Steuerpflichtige, etwaige Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich bekanntzugeben.
Wenn ein Zuschuss beantragt und ausbezahlt wurde, dieser jedoch aufgrund der anzuwenden Richtlinie nicht oder nicht in voller Höhe zusteht, besteht die Möglichkeit, den Antrag zu korrigieren und den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt.
Nachdem der Korrekturbetrag zurückgezahlt wurde, kann eine Korrekturmeldung bei der COFAG eingebracht werden. Im Gegensatz zur Antragstellung erfolgt die Korrekturmeldung nicht über FinanzOnline. Eine entsprechende Meldung ist über folgenden Link vorzunehmen:
Zu beachten ist, dass für jede Zuschussart eine eigene Korrekturmeldung erfolgen muss. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Die Korrekturmeldung wird in der Folge der Rückzahlung zugeordnet. Sobald dies abgeschlossen ist, erhält der Antragsteller eine Bestätigung per E-Mail über den Erhalt der Rückzahlung. Laut COFAG kann dieser Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen.
Sollten Förderungen zu Unrecht ausbezahlt worden sein, kann dies schlimmstenfalls zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die COFAG führt als Hinweis an, dass der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Betrags kann daher eine allfällige Strafbarkeit bestehen bleiben.
Um etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen, besteht die Möglichkeit, zu Unrecht bezogene COVID-Förderungen zurückzuzahlen und mittels einer Korrekturmeldung offenzulegen. Zu beachten ist hierbei, dass die Korrekturmeldung erst nach erfolgter Rückzahlung durchgeführt werden kann.
Wilfried Krammer ist Partner bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.