Posted: 23 Sep. 2022 6 min. read

Abschaffung der kalten Progression: Regierungsvorlage eingebracht

Überblick

 

Der Gesetzgebungsprozess zur Abschaffung der kalten Progression nimmt den nächsten bedeutenden Schritt: Am 14.9.2022 wurde die Regierungsvorlage zum „Teuerungs-Entlastungspakt Teil II“ eingebracht. Herzstück des Gesetzesvorhabens ist die inflationsbedingte Anpassung der Einkommensteuer-Tarifstufen für 2023 sowie die Einführung eines Mechanismus zur Inflationsanpassung ab 2024. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.*

 

Anpassung der Einkommensteuer-Tarifstufen und weiterer Beträge für 2023

 

Für das Jahr 2023 soll die Inflationsanpassung durch „manuelle“ Anpassung der Beträge im Einkommensteuergesetz erfolgen. Die Regierungsvorlage sieht dementsprechend eine Anpassung der Einkommensteuer-Tarifstufen wie folgt vor: Die Grenzbeträge der ersten beiden Tarifstufen werden um 6,3% angepasst (der Nullsteuersatz gelangt damit 2023 bis zu einem Einkommen von EUR 11.693 zur Anwendung; der Steuersatz iHv 20% für Einkommensteile zwischen EUR 11.694 und EUR 19.134), die Grenzbeträge der restlichen Tarifstufen für Einkommensteile unter EUR 1 Mio werden um 3,47% angehoben. Der Spitzensteuersatz von 55% soll unverändert für Einkommensteile ab EUR 1 Mio Anwendung finden. Die Grenzsteuersätze selbst bleiben unverändert. Die geänderten Tarifstufen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023, bzw bei Lohnsteuerabzug für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden, anzuwenden.

Zudem werden auch diverse Absetzbeträge (Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhalts-, Verkehrs-, und Pensionistenabsetzbetrag), die maximale erstattungsfähige „Negativsteuer“ (SV-Rückerstattung) sowie Beträge, die mit den Tarif-Grenzbeträgen in systematischem Zusammenhang stehen (etwa die für die Steuererklärungspflicht maßgeblichen Einkommensgrenzen) entsprechend angepasst.

 

Mechanismus zur Inflationsanpassung ab 2024

 

Ab dem Jahr 2024 soll eine Inflationsanpassung wie folgt vorgesehen werden: Im Ausmaß von zwei Drittel der positiven Inflationsrate soll eine automatische Anpassung erfolgen. Angepasst werden insbesondere die Grenzbeträge der Tarifstufen für Einkommensteile unter EUR 1 Mio (im Gegensatz zur „manuellen“ Anpassung für 2023 nicht zwischen den ersten zwei Grenzbeträgen und den übrigen Grenzbeträgen differenzierend; der Grenzbetrag von EUR 1 Mio für die Anwendbarkeit des Spitzensteuersatzes von 55% wird auch künftig nicht angepasst), Absetzbeträge, und Erklärungsgrenzen (vgl die vollständige Auflistung der anzupassenden Beträge in § 33 Abs 1a EStG in der Fassung der Regierungsvorlage). Die Höhe der derart angepassten Beträge hat das BMF jeweils bis zum 31. August des laufenden Jahres per Verordnung kundzumachen.

Die Abgeltung des übrigen Drittels der Inflationswirkung soll durch einen gesonderten Gesetzgebungsakt erfolgen, wobei die Bundesregierung bis zum 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss über die zu treffenden Entlastungsmaßnahmen zu fassen hat.

 

Weitere steuerrechtliche Neuerungen

 

Die Regierungsvorlage zum „Teuerungs-Entlastungspaket Teil II“ sieht für Zeiträume ab 2023 weiters vor:

  • Die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Pauschalierungsgrenze für Land- und Forstwirte von EUR 130.000 auf EUR 165.000 (Einheitswert);
 
  • Die Anhebung der umsatzsteuerrechtlichen Pauschalierungsgrenze für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte von EUR 400.000 auf EUR 600.000 (Umsatz);
 
  • Die Senkung des Dienstgeberbeitrags von 3,9% auf 3,7%;
 
  • Die Steuerfreiheit von Carsharing-Zuschüssen des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten des Arbeitnehmers bis zu EUR 200 pro Kalenderjahr bei Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge.

Überdies wurde am 14.9.2022 auch bereits die Regierungsvorlage für ein „Teuerungs-Entlastungspaket III“ eingebracht. Dieses sieht im Wesentlichen Inflationsanpassungen im Bereich des Sozialversicherungs- und Familienrechts vor, betrifft aber steuerrechtliche Vorschriften insoweit, als im Zuge der Valorisierung diverser Familienleistungen auch der an die Familienbeihilfe anknüpfende Kinderabsetzbetrag ab 2023 inflationsangepasst wird.

 

*Anmerkung der Redaktion: Im Gesetzwerdungsprozess haben sich keine Änderungen ergeben. Das Gesetz ist wie berichtet in Kraft getreten. 

 

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Ihr Kontakt

Florian Fiala, LL.M. (WU)

Florian Fiala, LL.M. (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Florian Fiala ist Berufsanwärter im Bereich Tax Litigation bei Deloitte Wien. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Steuerverfahrensrecht. Er ist regelmäßig als Fachautor und Vortragender tätig.

Mag. Madeleine Grünsteidl, LL.B. (WU), LL.M. (NYU)

Mag. Madeleine Grünsteidl, LL.B. (WU), LL.M. (NYU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Madeleine Grünsteidl ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, in der Beratung von Privatpersonen (Private Clients) sowie Körperschaften und im internationalen Steuerrecht. Zudem ist sie spezialisiert auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz. Sie ist regelmäßig als Fachautorin und Fachvortragende tätig.