Posted: 04 Mar. 2022 6 min. read

Aus aktuellem Anlass: steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden

Überblick

Angesichts der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine wollen viele Menschen die Betroffenen mit Spenden unterstützen. Damit diese Spenden auch steuerlich geltend gemacht werden können, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Wir geben nachfolgend einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Aspekte von Spenden.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden bzw freiwillige Zuwendungen sind steuerlich grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen und damit steuerlich nicht abzugsfähig. Ausgenommen davon sind Spenden an sogenannte spendenbegünstigte Institutionen. Diese sind entweder direkt im EStG aufgezählt (zB Österreichische Nationalbibliothek, Bundesmuseen, Bundesdenkmalamt oder Universitäten) oder in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Empfänger ersichtlich. Die meisten größeren karitativen Organisationen und Hilfsorganisationen in Österreich befinden sich auf dieser Liste.

Ist eine Organisation weder im Gesetz noch in der Liste angeführt, können Spenden an diese Organisation steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Die steuerliche Spendenbegünstigung ist nicht mit dem Spendengütesiegel zu verwechseln. Das Spendengütesiegel ist eine freiwillige Prüfung der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und transparenten Verwendung der Spenden und hat keinen Einfluss auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden. Viele Organisationen sind sowohl auf der Liste der spendenbegünstigten Organisationen zu finden als auch Träger eines Spendengütesiegels. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden ist aber ausschließlich auf die steuerliche Spendenbegünstigung abzustellen.

Spenden durch Unternehmen

Als Spenden aus dem Betriebsvermögen können sowohl Geldspenden als auch Sachspenden berücksichtigt werden. Bei Sachspenden ist der gemeine Wert (Marktwert) als Betriebsausgabe anzusetzen. Auch die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten (zB die unentgeltliche Überlassung eines LKW an eine spendenbegünstigte Einrichtung) stellt im Ausmaß der tatsächlich beim Unternehmen anfallenden Aufwendungen eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe dar.

Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist mit 10 % des steuerlichen Gewinnes des entsprechenden Wirtschaftsjahres begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind natürlich möglich, aber steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Für die steuerliche Geltendmachung der Spenden empfiehlt sich jedenfalls eine genaue Dokumentation (Bestätigung der empfangenden Organisation, Nachweis des Marktwertes bei Sachspenden, etc).

Neben Spenden haben Unternehmen zusätzlich die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Form von Geld- oder Sachwerten, die im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland getätigt werden, als Werbeaufwendungen steuerlich geltend zu machen. Als Katastrophenfall kommen sowohl Naturkatastrophen als auch kriegerische Ereignisse oder humanitäre Katstrophen (wie z.B. Flüchtlingskatastrophen) in Betracht. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist das Vorliegen einer Werbewirksamkeit, wobei hier seitens der Finanzverwaltung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine solche Werbewirksamkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Hilfeleistung Teil einer medialen Berichterstattung ist, bei Hinweisen auf Plakaten, in Auslagen oder auf der Homepage des Unternehmens oder bei einem entsprechenden Hinweis im Rahmen der Eigenwerbung für das Unternehmen. Im Gegensatz zu abzugsfähigen Spenden sind derartige Hilfeleistungen betraglich nicht begrenzt.

Im Bereich der Umsatzsteuer besteht für entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen und internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Lieferungen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln.

Spenden durch Privatpersonen

Spenden aus dem Privatvermögen an spendenbegünstigte Organisationen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Auch hier besteht eine Begrenzung der abzugsfähigen Spenden mit 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Kalenderjahres. Spenden an karitative Einrichtungen bzw Hilfsorganisationen sind nur in Form von Geldspenden (nicht aber in Form von Sachspenden) steuerlich abzugsfähig.

Bei Spenden von Privatpersonen ist die empfangende Organisation grundsätzlich verpflichtet, die Spende elektronisch an die Finanzverwaltung zu melden, damit diese automatisch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw Einkommensteuererklärung der spendenden Person berücksichtigt werden. Die Spender*innen müssen dazu der empfangenden Organisation Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt geben, damit eine eindeutige Zuordnung der Spenden möglich ist. Ist die Bekanntgabe der Daten nicht gewünscht, so kann auch keine automatische Spendenmeldung und somit keine Berücksichtigung in der Steuererklärung erfolgen.

Aufgrund der automatischen Spendenmeldung ist die Ausstellung einer gesonderten Spendenbestätigung grundsätzlich nicht mehr nötig. In der Praxis stellen aber viele Organisationen weiterhin (freiwillig) derartige Bestätigungen aus.

Spenden durch gemeinnützige Vereine

Bei (steuerlich) gemeinnützigen Vereinen stellt sich die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden üblicherweise nicht. Im Hinblick auf die steuerliche Gemeinnützigkeit des spendenden Vereins muss allerdings sichergestellt sein, dass die Möglichkeit der Weitergabe von Spenden in der jeweiligen Rechtsgrundlage (Statuten bzw Satzung) des Vereins enthalten ist. Außerdem muss die empfangende Organisation spendenbegünstigt sein und eine (zumindest teilweise) Überschneidung der jeweiligen begünstigten Zwecke des spendenden Vereins und der empfangenden Organisation vorliegen. Gegebenenfalls ist daher eine Anpassung der Statuten bzw Satzung vor Leistung der Spende nötig.

Fazit

Spenden können sowohl durch Unternehmen als auch durch Privatpersonen steuerlich geltend gemacht werden, jedoch sollten die jeweiligen Voraussetzung hierbei beachtet werden. Gerne stehen Ihnen unsere Expert*innen für diesbezügliche Fragestellungen zur Verfügung. Für Unternehmen besteht zusätzlich noch die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Katastrophenfällen als Werbeaufwendungen steuerlich geltend zu machen, sofern eine Werbewirksamkeit vorliegt.



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MMag. Dr. Christoph Hofer

MMag. Dr. Christoph Hofer

Director Steuerberatung | Deloitte Salzburg

Christoph Hofer ist Director in der Steuerberatung bei Deloitte in Salzburg. Als Steuerberater liegen seine Schwerpunkte im Bereich Steuer-Compliance von Kapitalgesellschaften. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts und der Vereinsbesteuerung. Er verfügt über Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Vereinen.