Mit Austausch der entsprechenden Ratifikationsurkunden wird das Abänderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten („DBA Österreich-VAE“) in Kürze in Kraft treten. Das ursprüngliche DBA zwischen Österreich und den VAE stammte aus dem Jahr 2003 und entsprach insofern nicht mehr vollumfänglich den aktuellen internationalen OECD-Standards. Darüber hinaus war es dem österreichischen BMF ein Anliegen, die im Zusammenhang mit den VAE mangels einer dortigen Einkommensbesteuerung oft aufgetretenen Fälle einer doppelten Nichtbesteuerung von Einkünften zu beseitigen. Im Rahmen des folgenden Beitrages sollen die wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt werden.
Das Abänderungsprotokoll dient der Umsetzung der OECD-Standards betreffend steuerliche Transparenz, Amtshilfebereitschaft sowie zur Bekämpfung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen. Laut den parlamentarischen Materialien soll Österreich dadurch die Verpflichtung einhalten, den von den OECD im Rahmen des BEPS-Projektes ausgearbeiteten Mindeststandard umzusetzen.
Weiters wurde im Rahmen des Abänderungsprotokolls eine Quellenbesteuerung auf Dividenden aus Portfoliobeteiligungen eingeführt. Eine sehr wesentliche Änderung des Abänderungsprotokolls ergibt sich ferner im Rahmen des Methodenartikels.
Allerdings wird sich dies in Zukunft ändern, da es durch die Änderung des Methodenartikels zu einem Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode kommt. Das bedeutet etwa, dass die Arbeitseinkünfte von in Österreich steuerlich ansässigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Anrechnungsmethode zur Gänze der Besteuerung in Österreich unterworfen werden. Eine allfällige in den VAE abkommensgemäß entrichtete Einkommensteuer wäre zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung grundsätzlich auf die österreichische Steuer anzurechnen. Mangels (zumindest derzeit) in den VAE erhobener ausländischer Einkommensteuer findet allerdings keine effektive Anrechnung statt. Infolgedessen könnte es durch das Inkrafttreten der Änderungen im DBA Österreich-VAE ua bei in den VAE tätigen, aber in Österreich ansässigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu einer erheblich höheren Einkommensteuerbelastung kommen. Anders wäre die Rechtslage nur, wenn sich die Ansässigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die VAE verlagert, da Österreich in diesem Fall in den meisten Fällen kein Besteuerungsrecht (mehr) hinsichtlich der aus den VAE bezogenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen könnte.
Der Wechsel zur Anrechnungsmethode ist darüber hinaus auch für Unternehmensgewinne relevant, die einer in den VAE gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, da diese bis dato von der österreichischen Ertragsbesteuerung befreit waren. Nunmehr unterliegen die Gewinne jedoch vollumfänglich der österreichischen Besteuerung.
Das Abänderungsprotokoll zum DBA Österreich-VAE tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Soweit ersichtlich ist der Austausch der Ratifikationsurkunden noch nicht erfolgt. Dies sollte jedoch in Kürze stattfinden. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass das Abänderungsprotokoll hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern auf Beträge Anwendung findet, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden. Hinsichtlich anderer Steuern findet das Abänderungsprotokoll auf Steuerjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, Anwendung.
Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des internationalen Steuerrechts, der Konzernsteuerberatung sowie der Auslandsentsendungen & Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Compliance.
Arnold Binder ist Partner in der Steuerberatung und Experte für Auslandsentsendungen sowie Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Compliance. Er ist mit zunehmender Spezialisierung im Bereich Global Employer Services tätig, wo er sich verstärkt den digitalen Potenzialen annimmt.