Posted: 08 Feb. 2022 6 min. read

Update – BMF-Erlass zu Akzeptanz ausländischer Formulare für Ansässigkeitsbescheinigungen

Überblick

Für im Inland von einer im Ausland ansässigen Person erzielte Einkünfte besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Entlastung an der Quelle von der österreichischen Abzugsteuer basierend auf dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem Ansässigkeitsstaat zu erwirken. Folglich wäre von dem inländischen Vergütungsschuldner keine oder nur eine entsprechend reduzierte Abzugsteuer einzubehalten und die Einkünfte ohne Abzug an den ausländischen Einkünfteempfänger auszubezahlen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die ausländische Steuerverwaltung die gemäß DBA-Entlastungsverordnung obligatorisch vorgesehenen amtlichen Vordrucke ZS-Q1 für natürliche Personen bzw ZS-Q2 für juristische Personen für die Bescheinigung der Ansässigkeit des Einkünfteempfängers verwendet. Ein Ansässigkeitsnachweis auf einem ausländischen Formular wird demnach im Allgemeinen von der österreichischen Steuerverwaltung nicht anerkannt.

Erlass des BMF

Mit dem Erlass BMF-010221/0027-IV/8/2019 vom 29.01.2019 wurde allerdings von der österreichischen Finanzverwaltung klargestellt, dass aufgrund einer Sondervereinbarung mit den Staaten Mexiko, Thailand, Türkei und USA die Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers in diesen Staaten auch mittels einer von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellten und den österreichischen Formularen beigehefteten Ansässigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden kann.

Am 15.06.2021 veröffentlichte das BMF neuerlich einen Erlass (2021-0.401.077), wodurch der bisherige Erlass aus 2019 aufgehoben und die Liste der oben genannten DBA-Partnerstaaten, bei denen die Ansässigkeitsbescheinigung auf ausländischen Formularen von den österreichischen Steuerbehörden anzuerkennen sind, auf zwei weitere Staaten ausgeweitet wurde:

  • Chile (Erlass 2020-0.549.140): Die ab 11. August 2020 gültige Konsultationsvereinbarung mit Chile sieht vor, dass auch eine von der chilenischen Steuerverwaltung auf dem ausländischen Formular 3463 (oder einem Formular, die dieses in weiterer Folge ersetzt) ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung in Österreich zulässig ist, soweit diese den österreichischen Formularen beigelegt wird. Die Beantragung einer chilenischen Ansässigkeitsbescheinigung sowie deren Überprüfung durch die österreichische Steuerverwaltung findet dabei in elektronischer Form unter www.sii.cl statt.

  • Spanien (Erlass 2021-0.390.150)Durch die Konsultationsvereinbarung mit Spanien ist auch eine von der spanischen Steuerverwaltung (Agencia Tributaria) in elektronischer Form ausgestellte und den österreichischen Formularen beigelegte Ansässigkeitsbescheinigung in Österreich anzuerkennen. Die Beantragung der spanischen Ansässigkeitsbescheinigung sowie die Verifizierung dieser mittels eines Überprüfungscodes durch die österreichische Steuerverwaltung hat dabei online unter https://www.agenciatributaria.gob.es/ zu erfolgen. Ebenso ist im umgekehrten Fall bei spanischen Einkünften einer in Österreich ansässigen Person für eine Entlastung an der Quelle von spanischer Abzugsteuer basierend auf dem entsprechenden DBA die Ansässigkeitsbescheinigung mittels österreichischem ZS-AE bzw ZS-AD Formular von der spanischen Steuerverwaltung anzuerkennen.

 

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Torben Lind, BSc

Torben Lind, BSc

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Torben Lind ist seit 2018 Berufsanwärter in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Neben der laufenden steuerlichen Beratung sowie Erbringung von Compliance-Leistungen an nationale und internationale Unternehmen und Konzerne zählen auch Projekt- sowie Gestaltungs- und Strukturberatung zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten. Hinzukommt die Beratung von international agierenden Sportlern und die Beratung im Bereich von Abzugsteuern.

Mag. Wilfried Krammer

Mag. Wilfried Krammer

Partner BPS | Deloitte Österreich

Wilfried Krammer ist Partner bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.