Posted: 26 Aug. 2022 7 min. read

BFG: Ausscheiden aus Unternehmensgruppe bei Konzernverschmelzung

Überblick

 

Eine Verschmelzung eines Gruppenmitglieds auf eine gruppenfremde Gesellschaft führt grundsätzlich zum Ausscheiden des übertragenden Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe und zur Rückabwicklung für das Gruppenmitglied, sofern die dreijährige Mindestbestandsdauer nicht erfüllt ist. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist dies der gegenständlichen Entscheidung des BFG zufolge jedoch nicht der Fall, wenn die übernehmende Gesellschaft ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag Mitglied der Unternehmensgruppe ist.

 

Sachverhalt

 

Mit Vertrag vom 26.9.2018 wurde das Gruppenmitglied Überträger GmbH als übertragende Gesellschaft auf die Übernehmer GmbH als übernehmende Gesellschaft rückwirkend zum Stichtag 31.12.2017 verschmolzen. Die Überträger GmbH ist ab der Veranlagung 2017 der Unternehmensgruppe beigetreten, die Übernehmer GmbH erst ab der Veranlagung 2018.

 

Im Gegensatz zur Überträger GmbH war die Übernehmer GmbH damit zum Verschmelzungsstichtag 31.12.2017 noch kein Mitglied der Unternehmensgruppe, wohl aber zum Vertragszeitpunkt 26.9.2018. Eine finanzielle Verbindung zwischen dem Gruppenträger und der Übernehmer GmbH bestand jedoch bereits vor Aufnahme in die Unternehmensgruppe.

 

Nach Ansicht des Finanzamtes wurde die Überträger GmbH damit auf eine gruppenfremde Gesellschaft (Übernehmer GmbH) verschmolzen, weshalb die Überträger GmbH mangels Erfüllung der dreijährigen Mindestbestandsdauer zum Verschmelzungsstichtag rückwirkend aus der Unternehmensgruppe ausschied.

 

Entscheidung des BFG

 

Das BFG hält in seiner Entscheidung zunächst fest, dass nur Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe nicht als Änderung der Voraussetzung für Gruppenverhältnisse gelten (sofern die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell verbunden bleibt). Wird daher ein Gruppenmitglied auf eine gruppenfremde Gesellschaft verschmolzen, scheidet das Gruppenmitglied ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag aus der Unternehmensgruppe aus bzw kommt es zur Rückabwicklung für das Gruppenmitglied, falls die dreijährige Mindestbestandsdauer nicht erfüllt ist.

 

In weiterer Folge stellt das BFG jedoch klar, dass Umgründungen erst mit dem Ablauf des vereinbarten Stichtages als durchgeführt gelten. Die gegenständliche Verschmelzung zum Stichtag 31.12.2017 wurde daher erst am 1.1.2018 wirksam, weshalb auch das übertragene Vermögen erst ab 1.1.2018 der übernehmenden Gesellschaft ertragsteuerrechtlich zuzurechnen ist.

 

Da die Übernehmer GmbH mit Wirkung 1.1.2018 in die Unternehmensgruppe aufgenommen wurde, handelt es sich dem BFG zufolge um eine Übertragung von Vermögen innerhalb der Unternehmensgruppe, weshalb auch die Gruppenzugehörigkeit des übertragenden Gruppenmitglieds ununterbrochen vorlag. Damit scheidet die Überträger GmbH anlässlich der Verschmelzung nicht aus der Unternehmensgruppe aus bzw kommt es zu keiner Rückabwicklung für das Gruppenmitglied.

 

Fazit

 

Im konkreten Sachverhalt kommt der ertragsteuerrechtlichen Rückwirkung zentrale Bedeutung zu, da damit fingiert wird, dass die übernehmende Gesellschaft das Vermögen der übertragenden Gesellschaft nahtlos übernimmt. Der vorliegenden Entscheidung des BFG zufolge kommt es damit zu keiner Unterbrechung der Vermögenszurechnung zur Unternehmensgruppe.

 

Dadurch kann durch rechtzeitige Aufnahme einer Gesellschaft in eine bestehende Unternehmensgruppe vermieden werden, dass es durch Umgründungen auf eine ansonsten gruppenfremde Gesellschaft zum Ausscheiden des übertragenden Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe kommt, da insbesondere die dreijährige Mindestbestandsdauer nicht unterbrochen wird.

 

Da Amtsrevision erhoben wurde, bleibt die Entscheidung des VwGH jedoch derzeit noch abzuwarten.

 


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Dr. Katharina Luka

Dr. Katharina Luka

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Katharina Luka ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Körperschaftsteuer, internationales Steuerrecht und in der Umgründungsberatung. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.