Posted: 15 Feb. 2022 6 min. read

ÖkoStRefG 2022 Teil I in Kraft: Neues Besteuerungsregime für Kryptowährungen

Überblick

Das Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 Teil I (ÖkoStRefG 2022 Teil I) wurde am 14. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit finden erstmals explizite Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen Eingang in die österreichische Rechtsordnung. Zugleich wurde ab 2024 eine Kapitalertragsteuerabzugspflicht geschaffen.

Einkünfte aus Kryptowährungen

Aufgrund der gestiegenen Praxisrelevanz und der bislang fehlenden expliziten Regelungen sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen zu erweitern. Dafür wurde im neuen § 27b EStG eine eigenständige Regelung geschaffen, die zwei Tatbestände umfasst: Laufende Einkünfte („Früchte“) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen. Zudem enthält die Bestimmung eine Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“, der auch „Stablecoins“ umfasst. NFTs (Non-fungible Tokens) und Asset Tokens sollen hingegen nicht umfasst sein.

Laufende Einkünfte umfassen Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen (hierfür ist ein Zuordnungswechsel erforderlich, zB „Lending“) und den Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden („Mining“). Es soll allerdings nicht jeder Erwerb von Kryptowährungen laufende Einkünfte darstellen. So ist explizit geregelt, dass keine laufenden Einkünfte vorliegen, wenn die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht („Staking“), die Kryptowährungen unentgeltlich („Airdrops“) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen („Bounties“) übertragen werden, oder dem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen („Hardfork“). Die Anschaffungskosten der auf diesen Wegen erworbenen Kryptowährungen sind mit Null anzusetzen. Eine Besteuerung findet erst bei einer späteren Realisation (Verkauf) statt.

Einkünfte aus der Veräußerung oder dem Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen (Bezahlung mit Kryptowährungen) sowie gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel (Euro oder Fremdwährungen) stellen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen dar. Der Tausch zwischen Kryptowährungen stellt (im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage) keine Realisierung dar. Die Bestimmungen zum Wegzug (Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich) sind sinngemäß anzuwenden. Als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Der Ansatz von Anschaffungsnebenkosten ist zulässig. Verluste können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 27 Abs 8 EStG ausgeglichen werden (insb. kein Ausgleich mit Bankzinsen und Zuwendungen von Privatstiftungen).

Steuersatz und Steuerabfuhr

Mit der Einordnung der Einkünfte aus Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen die dort geltenden Bestimmungen mit wenigen Ausnahmen zur Anwendung. Sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen unterliegen somit dem Sondersteuersatz iHv 27,5% (im Gegensatz zum bisher anwendbaren progressiven Tarifsatz iHv bis zu 55%). Es gilt ein Werbungskostenabzugsverbot, das aber nur zur Anwendung kommt, wenn auch der Sondersteuersatz zur Anwendung kommt. Im Falle der Regelbesteuerungsoption (die sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, somit auch sämtliche Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten, umfasst) ist ein Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Kryptowährungen (im Gegensatz zu den anderen Einkünften aus Kapitalvermögen) zulässig.

Der Sondersteuersatz kommt nicht zur Anwendung, wenn Einkünfte aus der privaten Überlassung von Kryptowährungen erzielt werden (analog zur Besteuerung von Zinsen aus Privatdarlehen) oder die Erzielung solcher Einkünfte den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Für Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen, wurde zudem für bestimmte inländische Dienstleister die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug implementiert. Der Kapitalertragsteuerabzug kann in den Jahren 2022 und 2023 bereits freiwillig vorgenommen werden. Unterliegen Einkünfte aus Kryptowährungen dem Kapitalertragsteuerabzug, ist der Abzug in der Regel mit einer Steuerabgeltungswirkung verbunden. In diesem Zusammenhang sind umfassende Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen sowie Zweifelsregelungen vorgesehen, da dem Abzugsverpflichteten in vielen Fällen nicht alle erforderlichen Informationen zur richtigen Ermittlung der Einkünfte zur Verfügung stehen werden (insb. Anschaffungskosten). Besteht keine Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug oder sind die Voraussetzungen für die Steuerabgeltung nicht erfüllt, sind die Einkünfte aus Kryptowährungen in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Die neuen Bestimmungen werden am 1. März 2022 in Kraft treten und sind auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 erworben wurden. Die – im Vorfeld viel diskutierte – Rückwirkung wurde vom Gesetzgeber nunmehr fixiert. Betreffend die Besteuerung von laufenden Einkünften („Früchte“) sollen die neuen Bestimmungen auch auf „Altvermögen“ (Anschaffung vor 1. März 2021) zur Anwendung kommen. Realisierte Wertsteigerungen aus Altvermögen bleiben steuerfrei. Da die neuen Bestimmungen allerdings nicht zur Anwendung gelangen, stellt ein (steuerfreier, da außerhalb der Spekulationsfrist abgewickelter) Tausch zwischen Kryptowährungen den Verlust der Altvermögenseigenschaft dar. Die Übergangsbestimmungen beinhalten zudem eine Option für Steuerpflichtige, die neuen Bestimmungen schon rückwirkend ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Die Vorteilhaftigkeit dieser Option wird im Einzelfall zu beurteilen sein und bietet bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen einen Gestaltungsspielraum.

Die Bestimmungen zur neuen Kapitalertragsteuerabzugspflicht sind von Abzugsverpflichteten erst ab 2024 verpflichtend anzuwenden.


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Lukas Maurer, MSc (WU)

Lukas Maurer, MSc (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Lukas Maurer ist Steuerberater bei Deloitte Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von Privatpersonen (Private Clients) im Zusammenhang mit in- und ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen sowie damit zusammenhängenden finanzstrafrechtlichen Aspekten. Zudem hat er sich auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz spezialisiert.