Posted: 23 May 2022 4 min. read

BFG zur Zulässigkeit einer Firmenwertabschreibung bei gestaffeltem Konzernerwerb

Überblick

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 6.7.2020 (Ro 2019/13/0018 -  siehe hierzu unseren Beitrag vom 25.9.2020 ausgesprochen, dass ein sog „gestaffelter“ Konzernerwerb (Konzernerwerb, bei dem im ersten Schritt inländische Beteiligungen und anschließend die restlichen idR ausländischen Konzernbeteiligungen erworben werden) nicht zu einem Ausschluss des Zinsabzugs aus einer Kaufpreisfinanzierung und der Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung führt. Wenngleich im gegenständlichen Erkenntnis die Firmenwertabschreibung durch das BFG (7.3.2022, RV/5100970/2018) aus anderem Grund als nicht zulässig angesehen wurde, wurde in den Ausführungen die Rechtsansicht zum gestaffelten Konzernerwerb wiederum bestätigt.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erwarb zum Stichtag 31.12.2006 eine Unternehmensgruppe N von einer fremden nicht konzernzugehörigen Verkäuferin eine andere Unternehmensgruppe A. Ebenfalls zum Stichtag 31.12.2006 wurden 100% Anteile an der Konzern A zugehörigen Gesellschaft A unter Anwendung von Art III UmgrStG in die aufnehmende österreichische Konzern N zugehörige Gesellschaft N eingebracht. Aufgrund des Erwerbes (Einbringung) wurde eine Firmenwertabschreibung im Rahmen der Gruppenbesteuerung erstmals in der Steuererklärung 2007 der Gesellschaft N geltend gemacht.

Das Finanzamt lehnte im Zuge einer Betriebsprüfung den Abzug der Firmenwertabschreibung ab und erlies neue Feststellungsbescheide. Dies wurde damit begründet, dass einerseits bei Einbringung der Anteile der A in die N bereits ein schädliches Konzernverhältnis bestanden habe. Zudem ist eine Firmenwertabschreibung uA nur insofern zu berücksichtigen, sofern sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim ursprünglichen Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte (sog „Vertrauensschutz“). Dies war laut Finanzamt bei der gegenständlichen Aufwertungseinbringung mit Verkehrswertgutachten nicht der Fall. Gegen die Feststellungsbescheide richtet sich die Beschwerde an das BFG.

Entscheidung des BFG

Das BFG hatte sich einerseits mit Frage des Vorliegens eines Fremderwerbes zu befassen und verwies dabei auf die oben genannte VwGH-Entscheidung. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde zunächst der gesamte Konzern A seitens der Unternehmensgruppe N von der nicht finanziell verbundenen Verkäuferin erworben. Die unmittelbar darauffolgende Einbringung der erworbenen Gesellschaft A in die bestehende Gesellschaft N stellte nach Ansicht der BFG immer noch eine fremdbezogene Anschaffung dar. Das Vorliegen eines Fremderwerbs wurde vom BFG entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes in vorliegender Konstellation bestätigt.

Der steuerliche Vorteil aus der Zulässigkeit einer umgründungsbedingt entstandenen Firmenwertabschreibung konnte sich nach Ansicht des BFG jedoch nicht auf die Ermittlung des objektiven Unternehmenswertes (Einbringung von A unter Aufwertung auf den gemeinen Wert) auswirken. Somit war aber auch keine abstrakte Beeinflussung der Gegenleistung möglich und die übernehmende Körperschaft N konnte nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass für diese Beteiligung die Firmenwertabschreibung zusteht. Der Abzug der Firmenwertabschreibung wurde daher versagt. Eine ordentliche Revision an den VwGH wurde zugelassen.

Fazit

Das BFG bestätigt, dass ein „gestaffelter“ Konzernerwerb (im vorliegenden Fall Erwerb mit anschließender Einbringung) für eine Firmenwertabschreibung in der Steuergruppe nicht schädlich ist. Aufgrund der vergleichbaren Vorschrift des § 12 Abs 1 Z 9 KStG zum Konzernerwerb ist uE die Aussage des BFG zum Konzernerwerb auch für Zinsaufwendungen anwendbar. Aufgrund des expliziten Abstellens auf eine mögliche Kaufpreisbeeinflussung ist gegenständlich jedoch eine Firmenwertabschreibung bei einer Aufwertungseinbringung mit Verkehrswertgutachten ausgeschlossen, da es sich dabei um einen objektiven Unternehmenswert handelt. Gegen das Erkenntnis des BFG wurde ordentliche Revision erhoben, die Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten. 


Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Ihr Kontakt

Claudia Milisits, LL.M. (WU)

Claudia Milisits, LL.M. (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Claudia Milisits ist Senior Manager bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensgruppen und Konzernen in den Bereichen Tax Compliance, Tax Structuring und M&A mit Fokus auf Tax Due Diligence und steuerliche Restrukturierung.