Posted: 30 Sep. 2022 6 min. read

Bundesregierung einigt sich auf Details zu Förderrichtlinien für den Energiekostenzuschuss

Überblick

 

Mit dem Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen wird von der österreichischen Bundesregierung eine wesentliche Maßnahme gegen die aktuelle Energiekrise ins Leben gerufen. Die Förderung ist Teil des Anti-Teuerungspakets und hat zum Ziel, die erhöhten Preise bei Strom, Erdgas und Treibstoffen für energieintensive Unternehmen abzufedern. Das gesetzlich verankerte Budget von EUR 450 Mio soll aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise auf EUR 1,3 Mrd erhöht werden.

 

Nachdem das Unternehmens-Energiezuschussgesetz (UEZG; BGBl. I Nr. 117/2022) bereits im Juni beschlossen und hiermit die gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, konnte sich die Bundesregierung unter Verantwortung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft nunmehr auch auf die lange erwarteten Förderrichtlinien verständigen, welche die Details dieser Förderung festlegen. Anträge für den Zuschuss sollen für Energie-Mehrkosten, die zwischen 1. Februar 2022 und 30. September 2022 angefallen sind, gestellt werden können.

 

Wer wird gefördert?

 

Förderungsfähige Unternehmen sind energieintensive Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. Als energieintensive Unternehmen gelten Unternehmen, bei denen sich die Energiekosten auf mindestens 3% des Produktionswertes (abgeleitet von Umsatz, Bestandsveränderungen und Wareneinsatz) belaufen oder ab Förderstufe 2 (siehe hierzu sogleich) wenn die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwertes (abgeleitet vom umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz und von umsatzsteuerlichen Eingangsleistungen) beträgt. Der Jahresabschluss 2021 bzw. der letzte verfügbare Jahresabschluss soll als Richtwert für die 3%-Grenze herangezogen werden, wobei in Förderstufe 1 alternativ auch der Zeitraum Jänner bis September 2022 herangezogen werden kann. Um kleinere Unternehmen zu unterstützen, entfällt zudem bei Jahresumsätzen von weniger als EUR 700.000 das 3%-Energieintensitätskriterium.

 

Ausgenommen vom Energiekostenzuschuss sind Unternehmen, die als staatliche Einheit geführt werden, Gebietskörperschaften, Unternehmensneugründungen ab 1. Jänner 2022, energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen, Immobilienunternehmen, land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, Unternehmen aus dem Banken- und Versicherungswesen, freie Berufe sowie politische Parteien. 

 

Gegenstand der Förderung

 

Gefördert werden die Mehraufwendungen für Energie für den betriebseigenen Verbrauch im Förderungszeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 30. September 2022. Nicht förderungsfähig ist die Lagerung von Energie. Ebenfalls sollen die Förderrichtlinien einen Ausschluss von der Förderung für durch Spekulationsgeschäfte verursachte Preisanstiege vorsehen.

Die Förderung orientiert sich am befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen der EU-Kommission aufgrund der Russland-Ukraine Krise und sieht insgesamt vier Förderstufen vor, wobei eine Kombination aus mehreren Stufen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Sollten die Voraussetzungen für mehrere Stufen erfüllt sein, so hat sich das förderwerbende Unternehmen bei Antragsstellung für eine Stufe zu entscheiden. Für die Stufen 2, 3 und 4 soll zudem eine monatliche Berechnungsweise vorgesehen werden: 

 

1. In Stufe 1 soll ein Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe iHv min EUR 2.000 und max EUR 400.000 zustehen. Für Treibstoffe allein soll der max Energiekostenzuschuss EUR 50.000 betragen.

  • Voraussetzung: Strom- und Energiebeschaffungskosten gemäß letztverfügbarem Jahresabschluss von max EUR 8 Mio.
  •  Förderquote: die Energiemehrkosten für die im Förderzeitraum verbrauchte Energiemenge werden mit 30% der Preisdifferenz/Energieeinheit zum Vorjahresdurchschnitt gefördert.

 

2. In Stufe 2 soll ein Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas (Ausschluss für Treibstoffe) iHv max EUR 2 Mio zustehen. Etwaige Energiekostenzuschüsse der Stufe 1 von anderen verbundenen Unternehmen sollen für die max mögliche Obergrenze ebenfalls mitzuberücksichtigen sein.

 

  • Voraussetzung: Die Preise für Strom und Erdgas müssen sich im Förderzeitraum verglichen zum Vorjahresdurchschnitt zumindest verdoppelt haben.
  • Förderquote: max 30% der für die im Förderzeitraum verbrauchte Energiemenge angefallenen Energiemehrkosten, die über der Verdopplung des Durchschnittspreises des Vorjahres liegen (monatliche Berechnung).
  • Zusätzliche Begrenzungen: Die max begünstigte Energiemenge soll zudem mit 70% des Vorjahresverbrauchs im gleichen Monat begrenzt sein.

 

3. In Stufe 3 soll ein Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas (Ausschluss für Treibstoffe) iHv min EUR 2 Mio und max EUR 25 Mio zustehen. Etwaige Energiekostenzuschüsse der Stufe 1 von verbundenen Unternehmen sollen für die max mögliche Obergrenze ebenfalls mitzuberücksichtigen sein.

 

  • Voraussetzung: Unternehmen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen der Stufe 2 in den jeweiligen Monaten einen Betriebsverlust (negatives EBITDA) ausweisen. Außerdem müssen sich die förderungsfähigen Kosten (Energiemehrkosten über der Verdopplung der Energiepreise) auf min 50% des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums belaufen.
  •  Förderquote: max 50% der für die im Förderzeitraum verbrauchte Energiemenge angefallenen Energiemehrkosten, die über der Verdopplung des Durchschnittspreises des Vorjahres liegen (monatliche Berechnung).
  • Zusätzliche Begrenzungen: Die max begünstige Energiemenge soll mit 70% des Vorjahresverbrauchs und der max Zuschuss mit 80% des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums begrenzt sein.

 

4. In Stufe 4 soll ein Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas (Ausschluss für Treibstoffe) iHv min EUR 25 Mio und max EUR 50 Mio zustehen, wobei ausschließlich ausgewählte Branchen gemäß Beilage 2 zum befristeten EU Krisen-Beihilfenrahmen für diese Stufe berechtigt sein sollen. Etwaige Energiekostenzuschüsse der Stufe 1 von verbundenen Unternehmen sollen wiederum für die max mögliche Obergrenze mitzuberücksichtigen sein.

 

  • Voraussetzung: In der letzten Stufe sollen ausschließlich ausgewählte Branchen, wie bspw Stahlerzeugung gefördert werden, die einen sehr hohen Energieverbrauch aufweisen. Darüber hinaus sollen alle Kriterien aus Stufe 3 zu erfüllen sein (Betriebsverlust, Energiemehrkosten über Verdopplung der Energiepreise min 50% des Betriebsverlustes). 
  • Förderquote: Die Gesamtförderung beläuft sich auf max 70% der für die im Förderzeitraum verbrauchte Energiemenge angefallenen Energiemehrkosten, die über der Verdopplung des Durchschnittspreises des Vorjahres liegen (monatliche Berechnung).
  • Zusätzliche Begrenzungen: Die max begünstige Energiemenge soll mit 70% des Vorjahresverbrauchs und der max Zuschuss mit 80% des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat des förderungsfähigen Zeitraums begrenzt sein.

 

Auflagen und Bedingungen

 

Es sind nur jene Kosten förderwürdig, die den Auflagen des Energiekostenzuschusses gerecht werden. Einerseits müssen größere Betriebe ein Energiespar-Konzept in Form eines Energieaudits vorlegen (ab Stufe 3), andererseits sollen konkrete Auflagen zum Energiesparen bestehen – darunter ua keine nächtliche Geschäftsbeleuchtung und keine Beheizung von betrieblichen Außenbereichen. Die Auflagen sollen bis zum 31. März 2023 gelten. Darüber hinaus sollen für Zuschüsse ab EUR 100.000 ähnliche Auflagen und Bedingungen vorgesehen werden, wie sie bereits von vielen Covid-19 Förderprogrammen der COFAG bekannt sind (Beschränkung von Bonuszahlungen, kein Unterliegen bestimmter steuerlicher Missbrauchsbestimmungen, etc.).

 

Die Zuschüsse sollen bereits ab vergleichsweise geringen Schwellenbeträgen einer Veröffentlichung in der Transparenzdatenbank unterliegen.

 

Antragsprozess

 

Abgewickelt wird der Energiekostenzuschuss im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft von der aws (Austria Wirtschaftsservice, die bereits die Covid-19 Investitionsprämie abwickelte). Die Antragstellung soll im Rahmen eines zweistufigen Prozesses mittels Voranmeldung und Antragstellung erfolgen. Die Voranmeldung bzw. Registrierung, die voraussichtlich von Mitte/Ende Oktober bis Mitte November möglich sein soll, erfolgt zunächst im aws Fördermanager. Eine solche Registrierung auf Basis von wenigen Stammdaten ist verpflichtend vorgesehen, anderenfalls keine formelle Antragstellung mehr möglich ist. Pro Unternehmen soll nur ein Antrag möglich sein. Die formale Antragstellung soll sodann ab ca Mitte November 2022 möglich sein, wobei für die Stufe 1 prinzipiell Förderzusagen bis spätestens 31. Dezember 2022 in Aussicht gestellt wurden.

 

Um eine zielsichere Unterstützung sicherzustellen und Doppel- oder Überförderung zu vermeiden, soll ähnlich der bekannten Covid-19 Förderprogramme und der Investitionsprämie wiederum eine Bestätigung definierte Angaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorgesehen werden.

 

Fazit

 

Energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich dürfen sich bereits in der ersten Stufe des Energiekostenzuschusses über einen Zuschuss von bis zu EUR 400.000 freuen wobei für besonders betroffene Branchen und Fälle Zuschüsse bis zu EUR 50.000.000 pro Unternehmen möglich sind. Vorregistrierungen sollen ab Mitte/Ende Oktober möglich sein, die formalen Anträge sodann ab Mitte November. Trotz der nunmehrigen Ankündigung der Details bleibt die finale Veröffentlichung der Förderrichtlinien noch abzuwarten.

 

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss soll für Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis der UEZG ein gesondertes Pauschalfördermodell geschaffen werden, unter dem Zuschüsse bis max. EUR 1.800 möglich sein sollen.

 

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Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Partner | Deloitte Österreich

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.

Verena Ruedl, MSc.

Verena Ruedl, MSc.

Manager | Deloitte Österreich

Verena Ruedl ist als Förderexpertin im Bereich Global Investment & Innovation Incentives zuständig für indirekte und direkte, nationale sowie europäische Fördermöglichkeiten. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung im Bereich öffentlicher Förderungen sowie im Bereich der Forschungsprämie. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Entwicklung optimaler Förderstrategien sowie bei der Umsetzung der Strategien inkl. der Begleitung in der Beantragung identifizierter Fördermöglichkeiten.

Denise Rosenitsch, BSc (WU)

Denise Rosenitsch, BSc (WU)

Consultant | Deloitte Österreich

Denise Rosenitsch ist als Förderexpertin im Bereich Global Investment & Innovation Incentives zuständig für indirekte und direkte, nationale Förderungen. Sie begleitet Unternehmen bei der Beantragung von Förderungen für F&E- und Investitionsprojekte sowie der österreichischen Forschungsprämie. Während Ihres Studiums im Bereich der internationalen Betriebswirtschaft war sie in einer mittleren Steuerberatungskanzlei tätig, wo sie vor allem für die Abwicklung der Investitionsprämie zuständig war.