Posted: 12 Apr. 2022 7 min. read

DAC 7 – Verstärkte Meldepflichten für Plattformbetreiber

Überblick

Die im März 2021 beschlossene Erweiterung der EU-Amtshilferichtlinie stellt eine Reaktion auf den Anstieg an Online-Plattformen und Anbietern dar und soll mehr Transparenz und Fairness in Bezug auf deren Besteuerung schaffen. Die Richtlinie ist bis 31.12.2022 in nationales Recht umzusetzen und ist ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Die relevanten Daten sind innerhalb eines Monats nach Ende des Meldezeitraums (dh bis 31. 1. des Folgejahres) an die zuständige Behörde zu übermitteln. Eine erstmalige Meldung wird daher bis 31.1.2024 erfolgen müssen.

 

Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst Betreiber von Plattformen. Diese umfassen jegliche digitale Schnittstellen, die Anbieter bestimmter Waren und Dienstleistungen mit potenziellen Kunden in Verbindung bringen. Meldepflichtig sind also stets die Plattformbetreiber, die Anbieter mit Kunden zusammenbringen.

Zu den meldepflichtigen Tätigkeiten zählen der Verkauf von Waren, die Erbringung von persönlichen Dienstleistungen, die Vermietung von Verkehrsmitteln sowie die Vermietung von unbeweglichem Vermögen. In Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich kommt die Richtlinie dann zur Anwendung, wenn entweder (i) der Sitz, der Ort der Geschäftsleitung oder die Betriebsstätte des Plattformbetreibers innerhalb der EU gelegen ist oder (ii) die Anbieter, welche auf einer solchen Plattform tätig sind, in der EU ansässig sind bzw dort gelegenes unbewegliches Vermögen besitzen. Die von der Meldepflicht erfassten Branchen sind daher sehr weitläufig: Neben dem Handel mit Waren und Dienstleistungen aller Art sind Mobilitätsdienstleister („Car Sharing“) und Wohnraumvermietungen davon umfasst.

 

Ausnahmen für bestimmte Plattformbetreiber

Von der Meldepflicht befreit sind Plattformbetreiber, die ausschließlich (i) Zahlungen verarbeiten, (ii) die genannten meldepflichtigen Tätigkeiten selbst anbieten, (iii) die lediglich eine Bewerbung durch Nutzer für deren Tätigkeiten zulassen oder (iv) die Nutzer nur auf eine andere Plattform um- bzw weiterleiten. Demnach fallen reine Zahlungsdienstleister ebenso wenig unter die Meldepflicht wie die Online-Shops bzw Online-Buchungsplattformen, die vom jeweiligen Unternehmer für seine eigenen Dienstleistungen und Produkte betrieben werden. Auch das reine "Online-Stellen" eines Angebots fällt nicht unter die Meldepflicht, wenn nicht auch der Geschäftsabschluss durch den Plattformbetreiber abgewickelt wird.

 

Ausnahmen für bestimmte Anbieter von Waren und Dienstleistungen

Ist ein Plattformbetreiber grundsätzlich meldepflichtig, können dennoch Daten bestimmter Anbieter auf der Plattform von der Meldepflicht ausgenommen sein. Dies betrifft insbesondere besonders große Anbieter, die ihre Leistungen auf einer Plattform zur Verfügung stellen: Nicht meldepflichtig sind demnach die Daten staatlicher Rechtsträger, börsennotierter Aktiengesellschaften und jener Rechtsträger, für die der Plattformbetreiber während des Meldezeitraums mehr als 2.000 Vermietungen einer inserierten Immobilieneinheit durchgeführt hat. So sind etwa die Buchungen eines großen Hotelbetriebs, die über einen Plattformbetreiber abgewickelt werden, nicht meldepflichtig, wenn über diesen spezifischen Plattformanbieter mehr als 2.000 Buchungen durchgeführt werden.

Am anderen Ende des Spektrums sind auch Daten von besonders kleinen Anbietern von der Meldepflicht ausgenommen, für die der Plattformbetreiber weniger als 30 Verkäufe von Waren durchgeführt hat und der Gesamtbetrag der Vergütungen EUR 2.000 nicht überschritten hat.

Allgemeine Umsatzschwellen existieren hingegen weder auf der Ebene der Plattformbetreiber noch bei den Verkäufern, weswegen auch kleinere Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen können.

 

Verpflichtungen

Der Plattformbetreiber ist dazu verpflichtet zahlreiche personenbezogene Informationen über die Verkäufer, welche auf seiner Plattform tätig sind, zu sammeln. Dazu zählen beispielsweise Name, Hauptanschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsort und falls der Verkäufer eine juristische Person ist oder im Bereich der Vermietung von unbeweglichem Vermögen tätig ist, noch zusätzliche, sich auf diese Eigenschaften beziehende Informationen, wie Firmenname, Handelsregisternummer, ausgeübte relevante Tätigkeiten und Anschrift der inserierten Immobilieneinheit. Gemeldet werden müssen einerseits personenbezogene Informationen über den Plattformbetreiber, wie dessen Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer und andererseits die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Daten sowie die Anzahl der ausgeübten relevanten Tätigkeiten, die Summer der Vergütungen pro Quartal und die in diesem Zeitraum einbehaltenen Steuern. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt unter Verwendung eines Standardformulars (XML-Schema). Dieses wird erwartungsgemäß von der österreichischen Finanzverwaltung entsprechend OECD-Standards festgelegt.

 

Fazit und Empfehlung

In einem ersten Schritt wird es für Unternehmen, welche digitale Plattformen betreiben erforderlich sein, festzustellen, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfüllt ist und das Unternehmen daher den Meldeverpflichtungen unterliegt. Sofern das Unternehmen von DAC 7 betroffen ist, sollten rechtzeitig Schritte zur Implementierung von geeigneten Systemen zur Informationsgewinnung und -übermittlung iSd Richtlinie gesetzt werden. Die Umsetzung der DAC 7-Richtlinie in österreichisches Recht ist jedoch noch ausständig und muss bis Ende 2022 erfolgen.

 

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Mag. Robert Rzeszut

Mag. Robert Rzeszut

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Robert Rzeszut ist Steuerberater und Partner im Bereich Tax Litigation bei Deloitte Österreich in Wien. Er ist Experte für Abgaben-Verfahrensrecht und führt insbesondere komplizierte und umfangreiche Beschwerden und Revisionen an die Verwaltungsgerichte, an Höchstgerichte sowie internationale Verständigungsverfahren. Als zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte ist er überdies auf Selbstanzeigen und finanzstrafrechtliche Verteidigung spezialisiert.Als stv. Leiter der Arbeitsgruppe Verfahrensrecht im Fachsenat für Steuer- und Sozialrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) ist Mag. Rzeszut bestens mit akteullen Entwicklungen in seinen Spezialgebieten betraut. Darüber hinaus ist Mag. Rzeszut Herausgeber des KSW-Leitfadens für Betriebsprüfungen sowie des großen „Stoll“-Kommentars zur Bundesabgabenordnung (BAO). Weiters ist Mag. Rzeszut Autor zahlreicher Fachpublikationen im Steuerrecht und als Fachvortragender tätig. Als solcher leitet er den renommierten Lehrgang zum Verfahrensrecht auf der Akademie der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.