Die Konsultationsvereinbarung zum DBA AT-DE im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie läuft zum 30.6.2022 aus. Darin enthaltene Erleichterungen für pandemiebedingte Aufenthalte und sich daraus ergebende steuerliche Konsequenzen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar.
Um das Ausmaß der persönlichen Belastungen, die der Ausbruch der COVID-19 Pandemie mit sich brachte, für Arbeitnehmer:innen, die grenzüberschreitend tätig sind, möglichst gering zu halten, wurde eine Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland geschlossen. Die Vereinbarung hält fest, dass Arbeitstage, die aufgrund der COVID-19 Pandemie zwangsweise im Homeoffice verbracht werden, grundsätzlich keine Änderung der Besteuerungsrechte auslösen. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass pandemiebedingte Homeoffice Tätigkeit zu keiner Betriebsstättenbegründung für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber führen. Die Weitergeltung der Grenzgängerregelung bei pandemiebedingtem Homeoffice sowie Fragen des Besteuerungsrechts bei Bezug von Kurzarbeitergeld (Deutschland) und Kurzarbeitsunterstützung (Österreich) sind ebenfalls Teil der Konsultationsvereinbarung.
Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich der COVID-19 Pandemie soll die Konsultationsvereinbarung zum DBA AT-DE nur bis 30.6.2022 gültig sein. Die Vereinbarung findet daher Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.6.2022. Sämtliche im Homeoffice verbrachten Arbeitstage sind ab 1.7.2022 somit jenem Land zuzurechnen, in dem sie tatsächlich verbracht werden. Verbringen Grenzgänger ab 1.7.2022 pandemiebedingt Arbeitstage im Homeoffice, gelten diese fortan als schädliche Nichtrückkehrtage. Angemerkt wird im Erlass ebenfalls, dass die Aussagen zum deutschen Kurzarbeitergeld und der österreichischen Kurzarbeitsunterstützung auch nach der Gültigkeit der Vereinbarung anzuwenden sind, da diese als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren sind. Derartige Bezüge dürfen gemäß. DBA DE-AT wie bisher nur im auszahlenden Staat (Kassenstaat) besteuert werden.
Mit dem Auslaufen der Konsultationsvereinbarung zum DBA AT-DE fallen auch die Sonderregelungen und Erleichterungen zur Beurteilung von COVID-19 bedingten Homeoffice Tätigkeiten. Um ungewollte steuerliche Konsequenzen zu vermeiden, ist künftig besonderes Augenmerk auf Fälle zu legen, in denen es zu grenzüberschreitender Tätigkeit zwischen Österreich und Deutschland kommt.
Birgit Zeisel ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Sie ist im Bereich Global Employer Services tätig. Sie betreut nationale und internationale Klienten und hat langjährige Erfahrung in der steuerlichen Beratung bei internationalen Mitarbeitereinsätzen. Weiters umfasst ihre Tätigkeit die Behandlung sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen sowie Expat-Payroll Themen.
Arnold Binder ist Partner in der Steuerberatung und Experte für Auslandsentsendungen sowie Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Compliance. Er ist mit zunehmender Spezialisierung im Bereich Global Employer Services tätig, wo er sich verstärkt den digitalen Potenzialen annimmt.