Der VwGH stellt nun klar, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte auch anwendbar ist, wenn der mittlere Unternehmer über eine UID aus dem Bestimmungsland verfügt, jedoch nicht unter dieser auftritt.
Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer (Bf, mittlerer Unternehmer) hat unter Angabe seiner österreichischen UID Gegenstände von seinem italienischen Lieferer erworben und an seinen in Slowenien ansässigen Abnehmer geliefert. Die Gegenstände wurden direkt vom ersten Lieferer an den Abnehmer transportiert. Die Bf war außerdem für umsatzsteuerliche Zwecke in Slowenien registriert, ohne über eine feste Niederlassung in Slowenien zu verfügen.
Im Zuge einer Betriebsprüfung in Österreich wurde der Bf die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte versagt, weil diese ebenso in Slowenien (Bestimmungsland) für umsatzsteuerliche Zwecke registriert war. Folglich setzte das Finanzamt die Erwerbsteuer für die aus dem Dreiecksgeschäft resultierenden innergemeinschaftlichen Erwerbe in Österreich fest und versagte bis zum Nachweis der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland den Vorsteuerabzug. Daraufhin erhob die Bf gegen die Festsetzung der Erwerbsbesteuerung Beschwerde, welche von der Finanzverwaltung abgewiesen wurde. In weiterer Folge beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das BFG, das der Beschwerde Folge gab und ausführte, dass im Inland kein innergemeinschaftlicher Erwerb stattgefunden habe. Gegen das BFG-Erkenntnis richtete sich sodann die ordentliche Revision des Finanzamts.
Nach Meinung des Finanzamtes verhindere alleinig die Tatsache, dass der mittlere Unternehmer über eine UID des Bestimmungslandes verfüge, die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte. Faktisch ist nach Ansicht des VwGH jedoch lediglich jene UID entscheidend, die der mittlere Unternehmer für das Dreiecksgeschäft verwendet, selbst wenn dieser in mehreren Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst ist. Im gegenständlichen Fall demnach die österreichische und nicht die slowenische.
Diese Argumentationslinie leitet der VwGH aus vorangehender EuGH Rechtsprechung ab, die sich auf Zweck und Ziel der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte bezieht. So ist bereits den Schlussanträgen der Rs C-580/16, Hans Bühler KG, zu entnehmen, dass durch die Vereinfachungsmaßnahme vermieden werden soll, dass sich der mittlere Unternehmer im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und eine Steuererklärung abgeben soll.
Hiervon ausgehend ist dem Zwischenhändler nicht auch noch ein weiterer Zwang aufzuerlegen, sprich dass dieser keine UID des Bestimmungslands haben dürfe. Nach Meinung des VwGH kommt es lediglich darauf an, dass der mittlere Unternehmer eine andere UID als jene des Bestimmungslandes, verwendet.
Die Dreiecksgeschäftsregelung ist auch anwendbar, sofern der Zwischenhändler im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registriert (jedoch nicht ansässig) ist, und – wie im gegenständlichen Fall – die UID eines anderen Mitgliedstaats verwendet.
Falls der mittlere Unternehmer in mehreren Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst ist, ist für das Bestehen eines Dreiecksgeschäfts lediglich jene UID relevant, die seitens des mittleren Unternehmers für den Erwerb verwendet wird.
Im konkreten Fall ist die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte somit anwendbar, da der mittlere Schweizer Unternehmer zwar über eine slowenische UID verfügt, jedoch gegenüber dem Lieferanten nicht mit dieser, sondern seiner ebenfalls bestehenden österreichischen UID auftritt.
Dies steht zwar im Widerspruch zu der Ansicht der Finanzverwaltung (UStR Rz 4294), wobei anzunehmen ist, dass die Ansicht des VwGH im Rahmen eines künftigen Wartungserlasses von der Finanzverwaltung übernommen wird.
Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.