Posted: 23 Dec. 2022 6 min. read

Weihnachtsgeschenk der Bundesregierung für österreichische (energieintensive) Unternehmen: Energiekostenzuschuss wird verlängert und Förderkriterien erweitert!

Überblick

 

In Reaktion auf die anhaltend stark gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung am 22. Dezember 2022 im Rahmen einer Pressekonferenz die Verlängerung des Energiekostenzuschusses und die deutliche Ausweitung der maßgeblichen Förderkriterien verkündet. Demnach wird der Energiekostenzuschuss 1 bis Ende 2022 verlängert, wofür eine separate Antragsphase vorgesehen ist. Für Unternehmen, welche die ursprüngliche Voranmeldung zur Antragsstellung verpasst haben, soll in einem Verlängerungszeitraum eine Nachfrist vorgesehen werden, die vorbehaltlich vom 16. bis 20. Jänner 2023 stattfinden soll.  

Zusätzlich dazu wird ein neuer Energiekostenzuschuss 2 geschaffen, der den Zeitraum des gesamten Jahres 2023 umfasst und für den erweiterte Förderkriterien geschaffen werden. Pro Unternehmen können dabei Zuschüsse von EUR 3.000 bis EUR 150 Millionen gewährt werden. Ob für den Energiekostenzuschuss 2 wiederum eine Budgetobergrenze der zur Verfügung stehenden Mittel ähnlich des Energiekostenzuschusses 1 besteht, wurde seitens der Bundesregierung bisher noch nicht kommuniziert und bleibt entsprechend abzuwarten.

 

Wer wird gefördert?

 

Äquivalent zum Energiekostenzuschuss 1 werden bei dessen Verlängerung als auch im Energiekostenzuschuss 2 gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich gefördert. Entgegen dem Energiekostenzuschuss 1 basiert der Energiekostenzuschuss 2 für das Jahr 2023 jedoch auf einem 5-stufigem Modell, bei dem lediglich noch in zwei Stufen (Stufe 3 und 4) das Kriterium der Energieintensität vorgesehen ist, während dieses in den Stufen 1, 2 und 5 entfällt. Als energieintensives Unternehmen gelten im Rahmen des Energiekostenzuschusses 2 Unternehmen, bei denen sich auf Basis des Jahres 2021 die Energiekosten auf mindestens 3% des Produktionswertes bzw. auf Basis des ersten Halbjahres 2022 auf mindestens 6% belaufen.

Ausgenommen von der Förderung sind wiederum Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit geführt werden, Gebietskörperschaften, energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen, land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, Unternehmen aus dem Banken- und Versicherungswesen, freie Berufe sowie politische Parteien.

 

Gegenstand der Förderung

 

Mit dem Energiekostenzuschuss 2 werden Mehraufwendungen für den Bezug von Energie zum betriebseigenen Verbrauch im Förderungszeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gefördert. Nicht förderungsfähig ist, wie bereits im Rahmen des Energiekostenzuschusses 1, die Lagerung von Energie.

Der Energiekostenzuschuss 2 sieht fünf unterschiedliche Förderstufen vor:

1.       In Stufe 1 sollen Energiemehrkosten (verglichen mit dem Jahr 2021) mit einer Förderintensität von 60% gefördert werden, wobei die maximal förderfähige Verbrauchsmenge mit dem Verbrauch von 2021 begrenzt sein soll. Förderfähig sind dabei u.a. Kosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf und Heizöl. Die Zuschussuntergrenze liegt in dieser Stufe bei EUR 3.000 und ist begrenzt bis EUR 2 Mio.

 

2.       Stufe 2 sieht Zuschüsse zwischen EUR 2 Mio und 4 Mio. vor, wobei in dieser Stufe Energiemehrkosten, die über einer 1,5-fachen Preissteigerung liegen, mit 50% gefördert werden sollen. Die förderfähige Verbrauchsmenge soll mit max. 70% der Verbrauchsmenge von 2021 begrenzt sein. In dieser Stufe sollen Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) begünstigt sein.

 

3.       In Stufe 3 werden ebenfalls Energiemehrkosten für den Verbrauch von Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), welche über einer 1,5-fachen Preissteigerung liegen, gefördert, allerdings mit einer Förderquote von 65%. Die Höhe der Zuschüsse in dieser Stufe soll zwischen EUR 4 Mio und 50 Mio liegen. Die förderfähige Verbrauchsmenge soll wiederum mit max. 70% der Verbrauchsmenge von 2021 begrenzt sein. Darüber hinaus muss in dieser Stufe das Kriterium der Energieintensität erfüllt sein, um anspruchsberechtigt zu sein.

 

4.       In Stufe 4 werden Energiemehrkosten für den Verbrauch von Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), welche über einer 1,5-fachen Preissteigerung liegen, gefördert, in dieser Stufe jedoch mit einer 80%igen Förderquote. Die Zuschusshöhe soll zwischen EUR 50 Mio und 150 Mio. betragen. Auch für diese Stufe soll die förderfähige Verbrauchsmenge wiederum mit max. 70% der Verbrauchsmenge von 2021 begrenzt sein. Zusätzlich ist auch in dieser Stufe das Kriterium der Energieintensität zu erfüllen, um anspruchsberechtigt zu sein.

 

5.       Die Stufe 5 wurde für den Energiekostenzuschuss 2 gegenüber dem Energiekostenzuschuss 1 neu eingeführt. Ähnlich zu den Stufen 2-4 werden Energiemehrkosten aus Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), welche über einer 1,5-fachen Preissteigerung liegen, gefördert, wobei die förderfähige Verbrauchsmenge wiederum mit max. 70% der Verbrauchsmenge von 2021 begrenzt sein soll. Die Förderintensität beträgt dabei 40%, die daraus resultierenden Zuschusshöhen liegen zwischen EUR 4 Mio und 100 Mio.

Äquivalent zum Energiekostenzuschuss 1 sind für den Bezug des Energiekostenzuschusses 2 einige Auflagen vorgesehen, wie beispielsweise steuerliches Wohlverhalten und die Beschränkung von Bonuszahlungen, allerdings laut Ankündigung auch erweitert um die Einschränkung von Dividendenausschüttungen, wobei diesbezüglich nähere Konkretisierungen abzuwarten bleiben. Neu hinzugekommen ist nach deutschem Vorbild außerdem, dass vom förderwerbenden Unternehmen als Förderbedingung eine Beschäftigungsgarantie abzugeben ist, wonach sich das Unternehmen zu verpflichten hat, bis zum Ende des Jahres 2024 min. 90% der Arbeitsplätze zu erhalten.

 

Wesentliche Neuerungen beim Energiekostenzuschuss 2

 

Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 wurde die Förderintensität erhöht, sodass voraussichtlich mehr Unternehmen antragsberechtigt sind und auch durch höhere Fördersummen profitieren können.

Einerseits wurde mit der Stufe 5 eine vollkommen neue Förderstufe eingeführt, in welcher Fördersummen von bis zu EUR 100 Mio möglich sein sollen. Darüber hinaus ist der Nachweis, dass es sich beim antragstellenden Unternehmen um ein energieintensives Unternehmen handelt, nur noch im Rahmen der Stufen 3 und 4 erforderlich.

Ebenso wurden für alle Förderstufen die für den Zuschuss in Frage kommenden und begünstigten Energiearten erweitert. Waren in Stufe 1 des Energiekostenzuschusses 1 nur Strom, Erdgas und Treibstoffe förderfähig, wurden diese nunmehr um Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl erweitert. Auch in den weiteren Förderstufen sind entgegen dem Energiekostenzuschuss 1 nunmehr direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (bspw. Fernwärme) förderungsfähig. Ebenso wurden die Förderquoten entsprechend erhöht, sodass der Prozentsatz des Zuschusses in Stufe 1 von 30 auf 60% und in Stufe 2 von 30 auf 50% angehoben wurde.

Gleichzeitig wurden jedoch für den Energiekostenzuschuss die Auflagen und zu erfüllenden Förderkriterien entsprechend ausgeweitet.

 

Abwicklung der Förderung

 

Die Abwicklung des Energiekostenzuschuss 2 wird, wie der Energiekostenzuschuss 1, wiederum über der Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt. Die Antragsstellung erfolgt ebenfalls online über den aws-Fördermanager. Der genaue Ablauf der Antragsstellung und ob beim Energiekostenzuschuss 1 ein mehrstufiger Antragsprozess vorgesehen ist, wurde bisher noch nicht veröffentlicht und bleibt entsprechend abzuwarten.

 

Fazit

 

Der kürzlich veröffentlichte Energiekostenzuschuss 2 und die Verlängerung des Energiekostenzuschuss 1 soll die Antwort der Bundesregierung auf die weiterhin anhaltenden, hohen Energiekosten darstellen. Durch die Ausweitung der begünstigten Energiearten und die Erhöhung der Förderquoten sowie den Wegfall des Energieintensitätskriterium bei mehreren Zuschussstufen, ist mit höheren Zuschüssen für eine größere Anzahl an Unternehmen zu rechnen. Weitere Details bleiben abzuwarten, da von der Bundesregierung im Rahmen der Pressekonferenz lediglich die Rahmenbedingungen und erste Details zur Verlängerung des Energiekostenzuschusses verkündet wurden und da die Ausgestaltung naturgemäß auch den vom europäischen Beihilfenrecht definierten Grenzen entsprechen muss. Wir informieren Sie selbstverständlich umgehend, sobald diese zusätzlichen Details vorliegen. 

 

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Shari Bangsow, B.Sc.

Shari Bangsow, B.Sc.

Consultant | Deloitte Österreich

Shari Bangsow ist als Förderexpertin im Bereich Global Investment & Innovation Incentives zuständig für indirekte und direkte, nationale Förderungen. Sie begleitet Unternehmen bei der Beantragung von Förderungen für F&E- und Investitionsprojekte sowie der österreichischen Forschungsprämie. Vor Deloitte war sie bei der Austria Wirtschaftsservice in der Abwicklung von Förderprojekten tätig.

Verena Ruedl, MSc.

Verena Ruedl, MSc.

Manager | Deloitte Österreich

Verena Ruedl ist als Förderexpertin im Bereich Global Investment & Innovation Incentives zuständig für indirekte und direkte, nationale sowie europäische Fördermöglichkeiten. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung im Bereich öffentlicher Förderungen sowie im Bereich der Forschungsprämie. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Entwicklung optimaler Förderstrategien sowie bei der Umsetzung der Strategien inkl. der Begleitung in der Beantragung identifizierter Fördermöglichkeiten.

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Partner | Deloitte Österreich

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.