Posted: 29 Nov. 2022 8 min. read

Energiekrisenbeitrag – Strom bzw. fossile Energieträger

Überblick

 

In Umsetzung der – an sich unmittelbar anwendbaren – EU-Verordnung 2022/1854 des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise wurde am 18.11.2022 ein Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) sowie ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) im Nationalrat eingebracht, um Bestimmungen, die einer nationalen Regelung bedürfen, zu regeln und befristete Maßnahmen zum Strompreisdeckel sowie der Umsetzung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags einzuführen.

 

Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S)

 

Der Gesetzesentwurf richtet sich an Stromerzeuger und sieht vor, dass die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie, Erdwärme, Wasserkraft (Pumpspeicherkraftwerke wurden explizit von der Regelung ausgenommen), Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom dem Energiekrisenbeitrag-Strom unterliegt.

Der Energiekrisenbeitrag beträgt 90 % der Überschusserlöse. Die Obergrenze für Markterlöse ist grds mit EUR 140 je MWh Strom beschränkt. Liegen jedoch die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeuger über dieser Obergrenze, können diese Kosten zzgl eines Aufschlags von 20 % als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden. Die unionsrechtliche Obergrenze für Markterlöse beträgt EUR 180 je MWh Strom. Herangezogen werden die monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung im Zeitraum 1.12.2022 bis 31.12.2023.

Ein Betrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz soll unter nachstehenden Bedingungen in Abzug gebracht werden können:

  • Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2024
  • Absetzbetrag mit 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten begrenzt
  • Höchstbetrag von EUR 36 je MWh Strom, bezogen auf die den Markterlösen zugrundeliegende gelieferte Menge

Beitragsschuldner:in ist der Betreiber:in einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW. Der Beitrag ist selbst zu bemessen und am Fälligkeitstag (30.9.2023 für den Zeitraum 1.12.2022 bis 30.6.2023 sowie 31.3.2024 für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

 

Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-F)

 

Ein befristeter obligatorischer Solidaritätsbeitrag auf Gewinne von Unternehmen des Erdöl-, Erdgas- Kohle- und Raffineriesektors, die durch eine österreichische Betriebsstätte mindestens 75 % ihres Umsatzes durch bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen (Tankstellengeschäft bleibt außer Betracht), soll für das zweite Kalenderhalbjahr 2022 sowie das Kalenderjahr 2023 erhoben werden, sofern der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes den durchschnittlichen Gewinn des Vergleichszeitraumes der Kalenderjahre 2018 – 2021 um mehr als 20 % übersteigt. Dieser Übergewinn stellt die Bemessungsgrundlage für den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger dar. Der Beitrag bemisst sich mit 40 % der Bemessungsgrundlage. Der EKB-F ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe.

Ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen soll unter nachstehenden Bedingungen zulässig sein:

  • Anschaffung oder Herstellung von neuen, begünstigten Investitionsgütern nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2024
  • Absetzbetrag mit 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten begrenzt
  • Höchstbetrag von 17,5 % des ermittelten Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger

Bis zum 30.6. des Folgejahres hat der Beitragsschuldner:in für den jeweiligen Erhebungszeitraum (zweite Kalenderhalbjahr 2022 bzw Kalenderjahr 2023) eine Vorauszahlung auf Basis einer Schätzung zu leisten. Sobald die Körperschaftsteuer für den Erhebungszeitraum (2022 bzw 2023) festgesetzt wurde, ist innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Körperschaftsteuerbescheids beim Finanzamt für Großbetriebe (Sonderzuständigkeit) eine Erklärung betreffend den EKB-F einzureichen.

 

Degressive Absetzung für Elektrizitätsunternehmen verlängert

 

Die Möglichkeit zur Geltendmachung der degressiven Absetzung für Abnutzung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll zur Förderung von Investitionen für Elektrizitätsunternehmen für weitere drei Jahre – somit für Anschaffungen und Herstellungen bis zum 31.12.2025 – weiterbestehen. Damit soll für Elektrizitätsunternehmen ein zusätzlicher Anreiz für Investitionen in erneuerbare Energien geschaffen und ein Beitrag zur Energiewende geleistet werden.

 

Fazit

 

Am 29.11.2022 hat der Finanzausschuss dem Gesetzesantrag zugestimmt. Der Gesetzesentwurf bedarf jedenfalls weiterer Konkretisierungen. Details zu dem Energiekrisenbeitrag-Strom sowie dem Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sollen im Verordnungswege näher bestimmt werden. Eine zeitnahe Konkretisierung der Maßnahmen und Veröffentlichung entsprechender Verordnungen wäre wünschenswert. 

 

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Ihr Kontakt

Michaela Morgenbesser, BSc (WU)

Michaela Morgenbesser, BSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Michaela Morgenbesser ist in der Steuerberatung bei Deloitte Wien beschäftigt. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Unternehmenssteuern, insbesondere Gruppenbesteuerung und Bilanzsteuerrecht.

Mag. Petra Mayer

Mag. Petra Mayer

Senior Manager Steuerberatung

Mag. Petra Mayer ist Senior Manager bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden steuerlichen Beratung national und international tätiger Unternehmen in den Bereichen Steuerplanung im Konzern, Gruppenbesteuerung, Umsatzsteuer und Bilanzsteuerrecht sowie in der Beratung von Kunst- und Kulturinstitutionen.