Die drastisch steigenden Energiekosten belasten österreichische Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größen, weshalb die Bundesregierung ein Entlastungspaket angekündigt hat, um der Teuerung der Energiepreise entgegenzuwirken. Unter anderem ist die Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe vorgesehen. Das BMF hat außerdem eine Information zur Möglichkeit der teilweisen Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herausgegeben.
Im Rahmen des Energiepakets ist die Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe vorgesehen, welche befristet vom 1.5.2022 bis zum 30.6.2023 gelten soll. In diesem Zeitraum beläuft sich die Erdgasabgabe auf EUR 0,01196/m3 bzw. EUR 0,0038/m3 für Wasserstoff und die Elektrizitätsabgabe auf EUR 0,001/kWh. Die Gesetzwerdung des Gesetzesentwurfes – geplant im Mai – bleibt abzuwarten.
Das BMF hat am 1.4.2022 darüber informiert, dass Unternehmen, die besonders von den steigenden Energiepreisen betroffen sind, die Möglichkeit erhalten, die Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftssteuer herabzusetzen. Diese Maßnahme soll einen Liquiditätsvorteil für die Unternehmen schaffen.
Das BMF hat zwei Fälle exemplarisch dargelegt, in denen davon ausgegangen werden kann, dass eine wirtschaftliche Betroffenheit aufgrund steigender Energiekosten vorliegt:
Bei Vorliegen der wirtschaftlichen Betroffenheit besteht die Möglichkeit der Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages, sofern nicht bereits zuvor einer beantragten Herabsetzung aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stattgegeben wurde. Unabhängig davon besteht weiterhin die Möglichkeit die Vorauszahlungen niedriger oder mit Null festsetzen zu lassen. Hierfür ist ein konkreter Nachweis zur Glaubhaftmachung der Betroffenheit vorzulegen.
Mag. Petra Mayer ist Senior Manager bei Deloitte in Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden steuerlichen Beratung national und international tätiger Unternehmen in den Bereichen Steuerplanung im Konzern, Gruppenbesteuerung, Umsatzsteuer und Bilanzsteuerrecht sowie in der Beratung von Kunst- und Kulturinstitutionen.