Posted: 28 Jan. 2022 7 min. read

Neue steuerliche Erleichterungen für außergerichtliche Sanierungen und Schuldnachlässe

Im Dezember 2021 wurden vom österreichischen Gesetzgeber Anpassungen der steuerlichen Regelungen zur Behandlung von Sanierungsgewinnen und Schuldnachlässen beschlossen. Diese Änderungen vereinfachen – insbesondere auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie – die Durchführung außergerichtlicher Unternehmenssanierungen und Schulderlässe erheblich.

Überblick

ei einer Unternehmenssanierung oder einem Schuldnachlass liegt idR in Höhe der Entschuldung durch die Gläubiger beim Schuldner ein grundsätzlich steuerpflichtiger Ertrag vor. In zwei zentralen Punkten der Besteuerung solcher Erträge, nämlich bei der Quotenbegünstigung und der Verrechnung von Verlustvorträgen für Körperschaften, sind gesetzliche Anpassungen erfolgt, wobei diese Änderungen schon für die Veranlagung 2021 anwendbar sind.

Schuldenerlass – Nichtfestsetzung Ertragsteuer für Quote

Steuerliche Gewinne aus außergerichtlichen Sanierungen werden bei Vergleichbarkeit mit Sanierungen im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahren mit diesen gleichstellt.

Bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns (Schuldnachlass, Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht, Sanierungseignung) in Folge einer Quotenerfüllung im gerichtlichen Insolvenzverfahren ist ESt bzw KöSt insoweit nicht festzusetzen, als diese Steuer den Betrag, welcher rechnerisch dem Schuldnachlass bzw Sanierungsplanquote entspricht, übersteigen würde. Diese Begünstigung greift unter bestimmten Voraussetzungen ab der Veranlagung 2021 auch für außergerichtliche Sanierungen, soweit eine Vergleichbarkeit mit gerichtlichen Sanierungen vorliegt.

Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag wird von einer solchen Vergleichbarkeit mit gerichtlichen Verfahren auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos der Verbindlichkeiten vertreten, an einer solchen außergerichtlichen Sanierung teilnehmen. Ob es im Richtlinienwege weitere Konkretisierungen geben wird, bleibt abzuwarten.

100% Verlustverrechnung für Schuldnachlässe bei Körperschaften

Im Bereich der Körperschaftsteuer ist die Verrechnung von Verlustvorträgen mit Gewinnen nach der allgemeinen Regel mit 75 % des Gesamtbetrags der positiven Einkünfte begrenzt (Verlustverrechnungsgrenze).

Für Sanierungsgewinne iSd § 23a KStG bestand bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, Verlustvorträge zu 100 % mit solchen Gewinnen zu verrechnen. Diese Ausnahme wird mit Wirkung ab Veranlagung 2021 insofern erweitert, als diese 100 %-ige Verlustverrechnung bei Körperschaften auf sämtliche Schuldnachlässe anwendbar ist. Die 100 % Verrechnung gilt daher auch dann, wenn die engen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes nicht vorliegen (zB weil das Unternehmen nicht fortgeführt wird oder kein Betrieb vorlag).

Bei entsprechend hohen Verlustvorträgen kommt es daher künftig bei Erträgen aus Schuldnachlässen zu keiner Körperschaftsteuerbelastung und somit zu keiner Liquiditätsbelastung.

Fazit

Durch Änderungen der Regelungen zur quotenmäßigen Nichtfestsetzung von Ertragsteuern und der Verrechnung von Verlustvorträgen bei Körperschaften werden außergerichtliche Sanierungen und Schuldnachlässe aus steuerlicher Sicht wesentlich erleichtert. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2021 anwendbar.


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Mag. Richard Jasenek

Mag. Richard Jasenek

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Richard Jasenek ist Steuerberater bei Deloitte Wien und hat mehr als 15 Jahre Erfahrung in der steuerlichen Beratung. Tätigkeitsschwerpunkte sind die M&A-Beratung, Tax Due Diligence, Restrukturierung sowie die laufenden steuerlichen Beratung von nationalen und internationalen Unternehmensguppen (vorwiegend zu Körperschaftsteuer, Gebühren & Verkehrssteuern).