Mit 01.07.2022 startet eine neue Phase der Kurzarbeit. Größtenteils wird das aktuelle Modell bis 31.12.2022 verlängert. Dennoch wurden nicht unwesentliche Adaptionen vorgenommen, welche auch Änderungen in der Personalverrechnung mit sich bringen. So wurden entscheidende Änderungen bei den Zuschlägen zur Vergütung von Arbeiterinnen und Arbeitnehmern vorgenommen. Auch der Zugang zur Kurzarbeit ist in mehreren Punkten restriktiver gestaltet worden.
Jedes Unternehmen, das beabsichtigt, in Kurzarbeit zu gehen, muss diese Absicht mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle (RGS) des AMS anzeigen. Weiters muss ein Beratungsverfahren im AMS unter Zuziehung des Betriebsrates und der zuständigen Sozialpartner durchlaufen werden. Im Zuge dieses Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit durch Alternativen wie beispielsweise Abbau von Alturlaub, Zeitguthaben, etc. abgewendet werden könnte. Anders als bisher wird nun das AMS in die Entscheidung über die wirtschaftliche Begründung von Kurzarbeit einbezogen. Über das Beratungsverfahren wird ein Beratungsprotokoll ausgestellt, welches bei der Begehrensstellung gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung (inkl. der erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern) vor Beginn der Kurzarbeit im eAMS-Konto hochzuladen ist. Die Zustimmung der überbetrieblichen Sozialpartner erfolgt explizit über das Webportal. Folglich ist das Einholen der Originalunterschriften nicht mehr erforderlich. Das zuständige Landesdirektorium ist künftig vor jeder Genehmigung der Erstbegehrens zu hören.
Arbeitskräfteüberlasser können künftig nur in Kurzarbeit gehen, wenn sich auch der Beschäftigerbetrieb in Kurzarbeit befindet.
Die bisherige Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe samt Selbstbehalt iHv 15 % bleibt weiterhin aufrecht. Die Bemessungsgrundlage ist Juni 2022. Die Kurzarbeitsbeihilfe steht längstens bis 31.12.2022 zu.
Für alle Unternehmen gilt künftig eine Mindestarbeitszeit iHv 50 %.
Ab 01.07.2022 sind die beiden Nettoersatzraten 80 % und 85 % auf jeweils 90 % zu erhöhen. Somit ergibt sich hier ein Anpassungsbedarf in der Personalverrechnung.
Neben den Nettoersatzraten wurden auch die Mindestbruttoentgelte wie folgt erhöht:
Die nachstehende Tabelle dient zur Veranschaulichung.
Brutto vor Kurzarbeit | Nettoersatzrate | Bruttozuschlag gem. Sozialpartnervereinbarung auf das Mindestbruttoentgelt |
EUR 1.700,01 bis EUR 2.685,00 | 85 % | 9 % |
ab EUR 2.685,01 | 80 % | 16 % |
Der Betrieb muss – nach Vorlage der Teilabrechnungen beim AMS – die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer individuell und nachweislich über die abgerechneten Ausfallsstunden informieren. Bisher gab es diesbezüglich keine Informationspflicht.
Doris Sesar ist als Associate in der Steuerberatung bei Deloitte Wien tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht in Bezug auf die Personalverrechnung der Klienten.