Posted: 12 Jun. 2022 5 min. read

BFG: Mitgliedsbeiträge eines Vereins als Versicherungsentgelt

Überblick

Zahlungen von Versicherungsentgelten aufgrund eines Vertrages oder auf sonstiger Weise entstandenen Versicherungsverhältnissen unterliegen der Versicherungssteuer. Als Versicherungsvertrag gilt dabei eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können. Versicherungsentgelt ist dabei jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu entrichten ist.

In diesem Sinne beschäftigte sich das BFG in seiner Entscheidung vom 10.12.2021, RV/ 7105971/2017, mit der Frage, ob eine Vereinbarung zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern, auf Basis dessen gegen Leistung von Mitgliedsbeiträgen die Kosten von Tierarztrechnungen übernommen werden, der Versicherungssteuer unterliegt.

 

Sachverhalt

Bf ist ein Verein, dessen Zweck in der Hilfe und Unterstützung von in Not geratenen Tieren liegt. Die konkrete Gegenleistung an den:die Beitragszahler:in besteht dabei insbesondere in der Verschaffung von Versicherungsschutz in Form der Übernahme der Kosten für Tierarztrechnungen, wobei dafür im Beschwerdezeitraum (2010 - 2014) lediglich 24% der Einnahmen aufgewendet wurden. Dabei erhalten auch Nichtmitglieder Kostenübernahmen von Tierarztausgaben. Neben diesen Leistungen umfasst der Vereinszweck auch weitere Tätigkeitsfelder zum Tierschutz (zB Übernahme von Tiertransporten, Telefonberatung, Tierarztberatung etc).

Die Einnahmen des Vereins werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge erzielt, welche nach Ansicht des Bf aufgrund deren engen Verbundenheit objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.

 

Entscheidung des BFG

Im Einklang mit dem Finanzamt argumentierte das BFG, dass der Begriff der Versicherung weit gefasst und nach den besonderen Zwecken des Versicherungssteuerrechts zu deuten sei. Demnach unterliege der Versicherungssteuer jede Zahlung von Versicherungsentgelten aufgrund eines Vertrages oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnissen. Die besonderen Voraussetzungen des Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten dabei nicht ohne weiteres auch für das Versicherungssteuerrecht, vielmehr sei auf das allgemeine Versicherungsrecht abzustellen.

Mit Verweisen insbesondere auf Literatur zum deutschen Versicherungssteuergesetz definiert das BFG einen Versicherungsvertrag als schuldrechtlichen Vertrag, bei welchem Beiträge und Gefahrentragung gegeneinander ausgetauscht werden. Demnach verpflichtet sich eine Partei gegen Entgelt für den ungewissen Fall des Eintrittes eines nachteiligen Ereignisses zu einer Vermögensleistung. Von Glücksverträgen heben sich Versicherungsverträge durch den spezifischen Leistungsgegenstand der Risikotragung ab, die dem Ungewissheitsmoment Rechnung tragen.

Ein Versicherungsverhältnis ist demnach nach Ansicht des BFG ein zweiseitiges Versicherungsverhältnis mit gegenseitigen Ansprüchen und Verpflichtungen, wobei es jedoch unerheblich sei, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung (dh im gegenständlichen Fall insbesondere auf die Kostenübernahme für Tierarztrechnungen) besteht. Dadurch bedürfe es nicht der Klagbarkeit eines Anspruches, vielmehr genüge es, nach Treu und Glauben mit der Unterstützung rechnen zu können. Ein faktischer, aus einer typischen Gefahrengemeinschaft sich ergebender Anspruch sei damit ausreichend.

Abschließend stellte das BFG klar, dass es nicht notwendig sei, dass die Gewährung versicherungsähnlicher Leistungen den Hauptzweck des Vereines bildet. In Hinblick auf die Mitgliedsbeiträge hielt das BFG zudem fest, dass in den vorgelegten Bilanzen die Bilanzposten mit Mitgliedsbeiträgen eindeutig ausgewiesen und daher klar getrennt von Spendeneinnahmen sind.

Das BFG bejaht damit das Vorliegen einer der Versicherungssteuer unterliegenden Vereinbarung iSd Versicherungssteuerrechts und weist die Beschwerde als unbegründet ab. Die in der Bilanz ausgewiesenen Mitgliedsbeiträge sind daher als Versicherungsentgelt heranzuziehen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

 

Fazit

Ein Versicherungsverhältnis liegt vor, wenn sich eine Partei gegen Entgelt für den ungewissen Fall des Eintritts eines nachteiligen Ereignisses zu einer Vermögensleistung verpflichtet. Nach Ansicht des BFG braucht dabei eine Versicherung nicht auf einem besonderen Vertrag beruhen. Das BFG stellte zudem klar, dass die Einräumung eines Rechtsanspruches auf Schadensvergütung nicht erforderlich sei, vielmehr genüge es, wenn nach Treu und Glauben mit der Unterstützung gerechnet werden kann.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Steuerschuldner zwar der:die Versicherungsnehmer:in ist, der Versicherer jedoch für die Steuer haftet und er:sie diese für Rechnung des:der Versicherungsnehmers:in zu entrichten hat. Im gegenständlichen Fall sind dabei die Mitgliedsbeiträge als Bruttobeträge anzusehen. Die Versicherungssteuer ist daher in den Mitgliedsbeiträgen bereits enthalten.

 

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Dr. Katharina Luka

Dr. Katharina Luka

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Katharina Luka ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Körperschaftsteuer, internationales Steuerrecht und in der Umgründungsberatung. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.