Posted: 25 Apr. 2022 5 min. read

Neue Richtwerte für gesellschaftsrechtliche Aufgriffsrechte bei Insolvenzen und Exekutionen

Übersicht

In der kürzlich ergangenen Entscheidung zur Geschäftszahl 6 Ob 86/21x hatte sich der OGH wieder einmal mit der Thematik der Aufgriffsrechte an GmbH-Geschäftsanteilen auseinanderzusetzen. Aufgriffsrechte sind ein hilfreiches Instrument zum Schutz der Gesellschafter*innen vor dem Eintritt fremder – und womöglich ungewollter – Dritter in die Gesellschaft. Die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und der Umfang solcher Regelungen sind teilweise umstritten und waren bereits mehrmals Anlass höchstgerichtlicher Entscheidungen.

 

Sachverhalt

Die Geschäftsführer einer GmbH beantragten die Eintragung einer beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrags im Firmenbuch. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags zielte darauf ab, bestehende Ungleichbehandlungen innerhalb der Aufgriffsrechte zu beseitigen, indem nunmehr bei der Ausübung eines jeden Aufgriffsrechts ein einheitlicher Abtretungspreis zu zahlen sein sollte. Im Falle der Ausübung des Aufgriffsrechts sollte sich nach der neuen Regelung der Abtretungspreis aus 50 % des Unternehmenswertes, aliquotiert auf den jeweiligen Anteil, errechnen.

Gemäß Gesellschafsvertrag war das Aufgriffsrecht unter anderem im Fall einer Befriedigungsexekution auf den Geschäftsanteil sowie bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters vorgesehen. Die freiwillige Veräußerung des Geschäftsanteils im Familienkreis sollte hingegen kein Aufgriffsrecht auslösen. Das Aufgriffsrecht war somit nur für bestimmte Fälle eines Gesellschafterwechsels vorgesehen. Das hätte jedoch zur Folge, dass für jene Fälle eines Gesellschafterwechsels, die nicht von den festgelegten Aufgriffsrechten erfasst sind – wie beispielsweise die nicht zustimmungspflichtige Veräußerung eines Geschäftsanteils im Familienkreis – der Abtretungspreis frei vereinbart werden könnte. Im Gegensatz zu den das Aufgriffsrecht auslösenden Fällen könnte der Abfindungspreis bei den nicht das Aufgriffsrecht auslösenden Fällen somit auch höher als 50 % des aliquoten Unternehmenswerts sein.

Zusammengefasst eröffnete diese Regelung zum Aufgriffsrecht die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der Höhe des Abfindungspreises, da Fälle eines Gesellschafterwechsels, die vom Aufgriffsrecht umfasst sind, einen Abschlag beim Abfindungspreis vorsahen, während der Abtretungspreis für jene Fälle eines Gesellschafterwechsels, die nicht vom Aufgriffsrecht betroffen waren, frei vereinbart hätten werden können.

Die Vorinstanzen wiesen das Eintragungsbegehren ab.

 

Entscheidung des OGH

Der OGH bestätigte die Entscheidung der Unterinstanzen und sprach sich gegen die Zulässigkeit der vorgenannten Regelung im Gesellschaftsvertrag aus. Bereits in früheren Entscheidungen zu den Aufgriffsrechten führte der OGH aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes ein freiwilliges Ausscheiden und das Ableben einer Gesellschafter*in einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleichbehandelt werden müssen. Eine Abfindungsbeschränkung unter dem Verkehrswert des Geschäftsanteils ist in Fällen der Exekution und Insolvenz der Gesellschafter*in nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs auch für jede Konstellation des freiwilligen und unfreiwilligen Ausscheidens der Gesellschafter*in vereinbart ist.

Dieser Rechtsprechung folgend stellte der OGH mit der vorliegenden Entscheidung klar, dass für den Fall eines gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts bei Insolvenz oder Exekution einer Gesellschafter*in mit einer Abfindung unter dem Verkehrswert (Schätzwert) diese verminderte Abfindung für jede Konstellation des freiwilligen oder unfreiwilligen Ausscheidens der Gesellschafter*in vereinbart sein muss. Andernfalls sind im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abfindungsreduktionen bei den Aufgriffsfällen Insolvenz und Exekution unzulässig.

 

Fazit

Im Ergebnis bringt diese Entscheidung – neben der Einschränkung der Privatautonomie der Gesellschafter*innen - wieder etwas mehr Klarheit hinsichtlich der konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten von gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechten. Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung eine notwendige Überprüfung allfälliger Regelungen zu Aufgriffsrechten in bestehenden Gesellschaftsverträgen und allenfalls einen Anpassungsbedarf bei Aufgriffsregelungen im Zusammenhang mit Insolvenzen und Exekutionen von Gesellschafter*innen.

Offen geblieben ist auch nach dieser Entscheidung des OGH noch, wie hoch die Abschläge bei Aufgriffsfällen letztlich sein dürfen. Ob ein, wie im konkreten Fall beabsichtigter, Abschlag von 50 % des Verkehrswertes zulässig ist, wurde vom OGH aufgrund der fehlenden Entscheidungsrelevanz nicht weiter behandelt.

 

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Mag. Julian Grosslercher

Mag. Julian Grosslercher

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Julian Grosslercher ist Rechtsanwaltsanwärter bei Jank Weiler Operenyi RA | Deloitte Legal und Mitglied des Praxisteams Corporate/M&A. Seine Tätigkeitssschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht und M&A.

Dr. Maximilian Weiler

Dr. Maximilian Weiler

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Maximilian Weiler ist Rechtsanwalt und Gründungspartner von Deloitte Legal / Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte, der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei im globalen Deloitte Legal Netzwerk. Er leitet die Praxisgruppen Corporate sowie Private Clients und beschäftigt sich schwerpunktmäßig im Bereich Corporate/M&A sowie mit der nationalen und internationalen Rechtsberatung von Family Offices, Stiftungen und Private Clients/High Net Worth Individuals in sämtlichen Bereichen der Vermögensverwaltung, Vermögensnachfolge und bei der Strukturierung und Abwicklung strategischer Investments. Maximilian Weiler ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und trägt an der Fachhochschule IMC Krems zu Wirtschaftsrecht vor.