Posted: 14 Apr. 2022 7 min. read

NPO-Unterstützungsfonds für Kunst- und Kultureinrichtungen für das vierte Quartal 2021 – jetzt noch bis 30.4.2022 beantragen!

für das vierte Quartal 2021 – jetzt noch bis 30.4.2022 beantragen!

Wer ist antragsberechtigt?

Der NPO-Unterstützungsfonds gewährt auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht rückzahlbare Zuschüsse an Non-Profit-Organisationen iSd §§ 34ff BAO. Der Unterstützungsfonds richtet sich des Weiteren an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Zudem sind auch wieder Beteiligungsorganisationen im Kreis der begünstigten Rechtsträger enthalten.

Zuschüsse dürfen nur zu Gunsten von förderbaren Organisationen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in Österreich gewährt werden, bei denen bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. So sieht die Richtlinienverordnung unter anderem vor, dass die förderbare Organisation nachweisbar zumindest seit 31.8.2021 besteht bzw. nachweisbar vor dem 1.9.2021 errichtet wurde. Ebenso muss die förderbare Organisation durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt sein.

Jedenfalls nicht antragsberechtigt sind politische Parteien und Rechtsträger, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind sowie beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors. Ebenfalls ausgeschlossen sind Organisationen, denen ein Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde.

Welche Kosten werden gefördert?

Es werden die altbewährten Kostenkategorien gefördert:

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht, sofern die förderwerbende Organisation nicht gem. § 1104 oder § 1105 ABGB von der Zahlungsverpflichtung ausgenommen ist
  • Betriebsnotwendige Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, sofern die Zahlungsverpflichtung vor dem 1.10.2021 vereinbart wurde
  • Nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten
  • Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten
  • Betriebsnotwendige Lizenzkosten
  • Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Verkehrswerts verloren haben
  • Personalkosten für Personen, die iSd Behinderteneinstellungsgesetz begünstigt behindert sind
  • Nicht das Personal betreffende unmittelbar durch die COVID-19-Krise notwendig gewordene betriebliche Aufwendungen
  • Nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum vom 1.10.2021 bis 31.12.2021 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnten

Gefördert werden die Kosten, sofern diese im Zeitraum vom 1.10.2021 bis 31.12.2021 angefallen sind. Kosten im Zusammenhang mit frustrierten Aufwendungen werden nur dann gefördert, wenn sie vor der zurechenbaren Veranstaltung entstanden sind. Den NPO steht keine Förderung zu, wenn die Kosten bereits durch andere Zuschüsse gefördert oder durch Versicherungsleistungen abgedeckt wurden. Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen werden ebenfalls nicht gefördert.

 

Gibt es weiterhin den Struktursicherungsbeitrag?

Erfreulich ist, dass der Struktursicherungsbeitrag ein viertes Mal erhalten bleibt. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Abgeltung jener Kosten, die nicht unter die oben genannten Kostenkategorien fallen. Der Struktursicherungsbeitrag beläuft sich diesmal auf 5 % der Einnahmen des Jahres 2019 und ist mit maximal EUR 75.000 begrenzt (bisher EUR 120.000 und EUR 90.000). Optional kann als Bemessungsgrundlage auch der Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden.

Mit welcher Höhe ist der NPO-Zuschuss begrenzt?

Der NPO-Zuschuss kann sich maximal auf EUR 900.000 belaufen. Bei verbundenen Organisationen steht der Maximalbetrag nur einmal zu. Die Förderung ist wieder mit dem Einnahmenausfall begrenzt, wobei diesmal auch eine prozentuelle Beschränkung zu beachten ist. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden in einem ersten Schritt die Einnahmen des vierten Quartals 2021 herangezogen und mit den Einnahmen des vierten Quartals 2019 verglichen. Der Einnahmenausfall wird in der Folge um 10 % der Einnahmen des vierten Quartals 2019 reduziert. Die maximale Förderhöhe ist mit 90 % des so ermittelten verringerten Einnahmenausfalls begrenzt. Optional kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der jeweils vierten Quartale 2018 und 2019 herangezogen werden. Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus früheren Förderperioden sowie ein gewährter Umsatzersatz gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz sind bei der Angabe der Einnahmen des vierten Quartals 2021 zum Zweck der Berechnung des Einnahmenausfalls nicht zu berücksichtigen.

Können COVID-19-Tests auch weiterhin außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert werden?

Ja, Kosten für COVID-19-Tests bis zu EUR 6.000 können auch außerhalb eines Einnahmenausfalls gefördert werden. Voraussetzung ist, dass der Förderwerber nicht berechtigt ist oder war, weitere Förderungen für COVID-19-Tests von Bund, Ländern oder Gemeinden (zB: COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen) zu erhalten. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass die Tests verpflichtend durchzuführen waren und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben der Organisation angefallen sind.

Wie erfolgten die Antragstellung und Abwicklung?

Wie gewohnt erfolgt die Abwicklung des NPO-Unterstützungsfonds über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform (https://npo-fonds.at/). Die Antragstellung ist noch bis 30.4.2022 möglich. Es ist allerdings zu beachten, dass bei Vorliegen gewisser Umstände – wenn beispielsweise die beantragte Förderung den Betrag von EUR 6.000 übersteigt – eine Bestätigung durch einen fachkundigen Experten benötigt wird.

Wo findet man nähere Details?

Nähere Details finden Sie in der relevanten Richtlinienverordnung sowie unter den FAQ der AWS, welche laufend aktualisiert und erweitert werden.

 

Zusammenfassung

Die COVID-19-Krise hat gemeinnützige Kunst- und Kultureinrichtungen sowie deren Tochtergesellschaften weiterhin nachhaltig beeinträchtigt. Zum Ausgleich finanzieller Nachteile wurde der NPO-Unterstützungsfonds daher um das vierte Quartal 2021 verlängert. Die Antragstellung ist bereits möglich und kann noch bis 30.4.2022 erfolgen.


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Mag. Wilfried Krammer

Mag. Wilfried Krammer

Partner BPS | Deloitte Österreich

Wilfried Krammer ist Partner bei Deloitte. Als Steuerberater verfügt er über langjährige Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Tochtergesellschaften von multinationalen Unternehmen. Er unterstützt Unternehmen mit maßgeschneiderten Lösungen im Rechnungswesen. Dies geschieht durch Outsourcing der Buchhaltung und Lohnverrechnung, Co-Sourcing sowie dem Einsatz seines Teams vor Ort beim Klienten. Darüber hinaus hat er einen speziellen Beratungsschwerpunkt im Gemeinnützigkeitsrecht, insbesondere in Kunst & Kultur, Sport und im Sozialbereich.