Posted: 23 Feb. 2022 5 min. read

Ökosoziale Steuerreform 2022 in der Personalabrechnung

Überblick

Auch das Jahr 2022 bringt wieder einige – teilweise maßgebliche – gesetzliche Änderungen im Bereich der Personalabrechnung. Einen wesentlichen Teil der Neuerungen wie zB die schrittweise Tarifsenkung bei der Einkommen- und Lohnsteuer, die Anhebung des Familienbonus Plus sowie die Möglichkeit steuerfreier Gewinnbeteiligungen enthält die kürzlich beschlossene Ökosoziale Steuerreform. Im Folgenden möchten wir deshalb für Sie die wesentlichen Inhalte der Ökosozialen Steuerreform und deren Auswirkung auf die Personalabrechnung auszugsweise zusammenfassen, um Ihnen eine zeitgerechte Planung zu ermöglichen.

Senkung der Lohn- und Einkommensteuer

Bereits 2020 wurde die erste Tarifstufe von 25 % auf 20 % gesenkt. Nun kommt es durch die Ökosoziale Steuerreform zu einer weiteren Entlastung im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer, nämlich bei der zweiten und dritten Tarifstufe. Der zweite Tarifsteuersatz wird von 35 % auf 30 % und der dritte Tarifsteuersatz von 42 % auf 40 % gesenkt, wobei hier zunächst sog „Mischsteuersätze“ zur Anwendung gelangen. Anstatt der ursprünglich geplanten unterjährigen Senkung der zweiten Tarifstufe von 35 % auf 30 % ab Juli 2022, gelangt bereits ab 1.1.2022 ein sog. „Mischsteuersatz“ iHv 32,5 % für die zweite Tarifstufe zur Anwendung, um dadurch auch einen erheblichen Mehraufwand in der Personalabrechnung zu vermeiden. Ab dem Kalenderjahr 2023 gilt dann die volle Senkung der zweiten Tarifstufe auf 30 %. Mit 1.1.2023 wird parallel dazu auch die dritte Tarifstuf reduziert, wobei hier ebenfalls anstatt der unterjährigen Senkung von 42 % auf 40 % ab Juli 2023, ein Mischsteuersatz iHv 41 % ab 1.1.2023 zur Anwendung gelangt. Ab dem Kalenderjahr 2024 gilt dann die volle Senkung der dritten Tarifstufe auf 40 %. Sofern die beschlossene Steuerreduktion in der Personalabrechnung (zB aufgrund eines erst abzuwartenden Softwareupdates) aktuell noch nicht berücksichtigt werden kann, hat der Arbeitgeber eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch bis spätestens 31.5.2022 durchzuführen.

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter*innen

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer*innen sind ab dem 1.1.2022 bis zu EUR 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei, wobei die Steuerfreiheit an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmer*innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer*innen gewährt werden. Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Abweichend davon kann bei Unternehmen, die in eine Konzernstruktur eingegliedert sind, alternativ zum Vorjahres-EBIT des (einzelnen) Unternehmens auch auf das Vorjahres-EBIT des Konzerns abgestellt werden. Die Gewinnbeteiligung darf weiters nicht anstelle des bisher gezahlten Entgelts oder anstelle einer üblichen Lohn- bzw Gehaltserhöhung geleistet werden. Es darf sich also um keine Gehaltsumwandlung handeln. Ebenfalls darf die Gewinnbeteiligung nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. Es handelt sich hier ausschließlich um eine Befreiung im Bereich der Lohnsteuer. Eine Befreiung im Bereich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten gibt es aktuell nicht.

Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 von monatlich EUR 125 auf EUR 166,68 pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhöht (EUR 2.000,16 pro Jahr ab 2023). Für Kinder ab 18 Jahren – für welche noch Familienbeihilfe bezogen wird – wird der Familienbonus Plus von monatlich EUR 41,68 auf EUR 54,18 erhöht (EUR 650,16 pro Jahr ab 2023). Ebenfalls erfolgt eine schrittweise Erhöhung des Kindermehrbetrages von EUR 250 auf bis zu EUR 450 (Veranlagung 2023) pro Kind und Jahr, der auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann.

Erhöhung Verkehrsabsetzbetrag

Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird von bisher EUR 400 auf EUR 650 angehoben und der Zuschlag vermindert sich gleichmäßig einschleifend auf null bei Einkommen zwischen EUR 16.000 und EUR 24.500. Diese Stärkung der Geringverdiener erfolgte anstatt der anfangs kolportierten Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge.


Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Ihr Kontakt

Viktoria Schlögl, M.A.

Viktoria Schlögl, M.A.

Director BPS | Deloitte Österreich

Viktoria Schlögl, Steuerberaterin und diplomierte Personalverrechnerin, ist als Senior Manager bei Deloitte beschäftigt. Sie ist Teamleiterin des BPS Payroll Project & Contract Personnel-Teams und betreut regelmäßig Projekte zu unterschiedlichen Fragestellungen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrechts.