Posted: 17 Mar. 2022 5 min. read

Rechtliche Fragen iZm Waren- und Wertgutscheinen

Überblick

Gutscheine besitzen sowohl bei Handels- als auch Dienstleistungsunternehmen hohe praktische Bedeutung. Vertragliche Rahmenbedingungen, unter denen Gutscheine ausgegeben werden, findet man jedoch nur selten. Zudem gibt es in Österreich auch keine explizite gesetzliche Regelung für Gutscheine. Mangels konkreter Vorgaben im Einzelfall – beispielsweise in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – müssen die vertraglichen Grundlagen von Gutscheinen somit aus den allgemeinen Bestimmungen des österreichischen Zivilrechts abgeleitet werden.

Allen voran ist dabei zu beachten, dass mit einem Gutschein kein Zahlungs- oder Tauschmittel erworben wird. Vorherrschend ist vielmehr die Auffassung, dass bereits mit dem Kauf des Gutscheins der eigentliche Vertrag abgeschlossen wird, wobei dem Gutscheinkäufer – bzw dem beschenkten Gutscheininhaber – ein Wahlrecht zusteht: Sofern nicht bereits beim Gutscheinkauf eine Einschränkung auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung erfolgt, kann der Gutscheininhaber aus dem gesamten Sortiment des Ausstellers auswählen. Im Einzelfall kommen aber auch andere mögliche Vertragstypen wie Optionsverträge für Gutscheinverträge in Betracht.

Problemfelder in der Praxis

Die praktischen Auswirkungen dieser rechtlichen Einordnung von Gutscheinen sind vielfältig und immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. So ist danach zu unterscheiden, ob Gutscheine von einem einzelnen Rechtsträger ausgegeben und eingelöst werden oder ob die Einlösung bei mehreren (konzernverbundenen) Unternehmen möglich ist oder dies sogar über Drittanbieter erfolgt. An dieser Stelle werden beispielhaft einige besonders relevante Problemfelder dargestellt:

Verjährung

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, verjähren Gutscheine erst innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zwar können im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen und die Verjährungsfrist verkürzt werden. Nachdem Vertragspartner jedoch oftmals Verbraucher sind, ist eine solche Verkürzung allerdings nicht unbeschränkt zulässig. Vom OGH wurde zB eine Gültigkeitsdauer von lediglich einem bzw zwei Jahren für Wertgutscheine über touristische Dienstleistungen als gröblich benachteiligend und somit unzulässig angesehen.

Schicksal von Gutscheinen bei Einstellung des Gutscheinunternehmens

Entgegen der teilweise von Unternehmern im Zug der Schließung ihrer Unternehmen kommunizierten Ansicht verlieren Gutscheine durch die Beendigung des Betriebs nicht ihre "Gültigkeit" bzw werden wertlos. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei vielmehr um einen Fall der sog nachträglichen Unmöglichkeit, die bei Wertgutscheinen dazu führt, dass der Gutscheininhaber den Betrag zurückfordern kann, der vom Gutscheinkäufer für den Gutschein bezahlt wurde.

Insolvenz des Gutscheinausstellers

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gutscheinausstellers wandelt sich der im Gutschein verbriefte „Anspruch“ in eine Geldforderung. Der Gutscheininhaber hat somit eine Insolvenzforderung, die er im Insolvenzverfahren anmelden kann und für die er eine quotenmäßige Befriedigung erlangt. Aufgrund der Kosten für die Anmeldung von Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 25 wird eine solche Anmeldung jedoch nur selten wirtschaftlich sinnvoll sein, wodurch Gutscheine durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens häufig de facto wertlos sind.

Gutscheine im Konzern

Werden Gutscheine von einem Konzernunternehmen ausgegeben, die auch bei anderen konzernverbundenen Unternehmen eingelöst werden können, kann dies vor allem im Hinblick auf das für Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich geltende Verbot der Einlagenrückgewähr zu Problemen führen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Konzernmutter die Gutscheine ausgibt und hierfür das Geld vereinnahmt und der Gutscheininhaber diesen daraufhin bei einem Tochterunternehmen einlöst. In diesen Konstellationen muss daher immer auch ein konzerninterner Ausgleich sichergestellt werden.

Fazit

Zwar werden in Gutscheinen oftmals nur geringe Beträge verbrieft, doch sind die sich daraus ergebenden rechtlichen Probleme vielfältig und keinesfalls zu unterschätzen. Gerade bei grundlegenden Fragen, die eine Vielzahl von Gutscheinen betreffen oder in andere Rechtsbereiche wie das Gesellschaftsrecht hineinwirken, sollte jedenfalls eine nähere Aufarbeitung der rechtlichen Grundlagen, zB in Form „Allgemeiner Gutscheinbedingungen“ erfolgen.


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Dr. Clemens Jenny

Dr. Clemens Jenny

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Clemens Jenny ist Rechtsanwaltsanwärter bei Jank Weiler Operenyi RA | Deloitte Legal, der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei im globalen Deloitte Legal Netzwerk. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen vor allem in den Bereichen Litigation und Insolvenzrecht

Dr. Bernhard Köck, LL.M. (Cantab.)

Dr. Bernhard Köck, LL.M. (Cantab.)

Director / Rechtsanwalt | Jank Weiler Operenyi RA

Bernhard Köck ist Counsel bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal, und konzentriert sich auf die wirtschaftsbezogene Konfliktlösung (Commercial Litigation). Köck vertritt neben namhaften Mandanten aus dem Finanzsektor vor allem mittelständische Unternehmen in komplexen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen. Die von ihm betreuten streitigen Verfahren berühren sämtliche Bereiche des Wirtschaftsrechts, insbesondere das Bankvertragsrecht, das Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Vertriebsrecht und das Kartellrecht. Regelmäßig vertritt Köck Unternehmen auch (als Gläubiger) in Insolvenzen.