Posted: 14 Oct. 2022 6 min. read

VwGH: Beiträge an „Reparaturfonds“ (noch) keine Werbungskosten

Überblick

 

Im Erkenntnis Ro 2021/13/0014 vom 2.5.2022 beschäftigt sich der VwGH mit der Frage, ob die geleisteten Beiträge von Wohnungseigentümer:innen an den Reparaturfonds, oder erst die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten nach Abfluss aus der Rücklage als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.

 

Sachverhalt

 

Der Revisionswerber ist Inhaber mehrerer Eigentumswohnungen und erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen dessen machte er als Werbungskosten seine geleisteten Beiträge an den Reparaturfonds geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid 2010 nicht und führte begründend aus, dass die mit den Zahlungen gebildete Rücklage zwar formal Vermögen der Eigentümergemeinschaft darstelle, aber wirtschaftlich weiterhin den einzelnen Wohnungseigentümer:innen zuzurechnen sei. Es seien daher die aus den Rücklagen bezahlten und auf den Liegenschaftsanteil entfallenden tatsächlichen Reparaturausgaben anstelle der bisher geltend gemachten Zuführungen zum Reparaturfonds als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, dass Werbungskosten ein Abfließen voraussetzen, welches sich beim Steuerpflichtigen tatsächlich in einer Minderung des Vermögens auswirke und zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen diene. Es bestehe zwar ein Abfluss aufgrund der Dotierung zur Rücklage, da der Betrag auf die Eigentümergemeinschaft übergehe und der Wohnungseigentümer nicht allein darüber verfügen könne, dies allein rechtfertige aber keine Anerkennung als Werbungskosten. Wirtschaftlich gesehen, handle es sich bloß um eine Umschichtung, da der Revisionswerber im Verhältnis seines Miteigentumsanteils entsprechend an der Rücklage beteiligt sei. Eine Dotierung zur Rücklage führe somit zu einer Ansparung für künftige Ausgaben und keinem sofortigen Aufwand, womit die geleisteten Beträge erst dann berücksichtigt werden können, wenn sie aufwandswirksam für die Instandhaltung und Verbesserung des Objektes eingesetzt werden und tatsächlich aus der Rücklage abflössen. Da Rechtsprechung des VwGH zum Werbungskostencharakter von Beiträgen an den Reparaturfonds fehle, ließ das BFG die ordentliche Revision zu.

 

Erkenntnis des VwGH

 

Der VwGH hielt zunächst fest, dass laut geltender Rechtslage und Rechtsprechung Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben sind, die zur Erhaltung oder Sicherung der Einnahmen dienen. Dies liege regelmäßig dann vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausscheidet. Der Begriff der Werbungskosten setzt somit einen Abfluss voraus, der sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens auswirkt.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können als Werbungskosten sowohl Erhaltungsaufwendungen, die grundsätzlich im Jahr des Aufwandes sofort abzugsfähig sind, als auch Herstellungsaufwendungen, die zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer abzuschreiben sind, geltend gemacht werden. Abweichendes gilt bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, bei denen Instandsetzungsaufwendungen gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen sind.

Für diese Aufwendungen müssen Wohnungseigentümer:innen eine angemessene Rücklage bilden. Durch die idR laufende Einhebung von Beträgen wird eine Art Liquiditätsreserve geschaffen, die unvorhersehbare bzw vorhersehbare größere Investitionen finanzieren soll, um damit die mit einer Darlehensaufnahme verbundenen Kosten zu vermeiden. Die Zahlungen an die Rücklage haben somit einen Anzahlungs- bzw. Vorauszahlungscharakter. Um aber eine Anzahlung oder Vorauszahlung als Werbungskosten berücksichtigen zu können, muss im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden, dass der die Werbungskosteneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist.

Gleiches muss hier auch für die zu beurteilende Dotierung einer Rücklage gelten. Da die Rücklage allerdings für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen - Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand - verwendet werden kann, steht bei der Dotierung der Zusammenhang der Zahlung und somit der Werbungskostencharakter noch nicht fest. Somit können erst dann Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine tatsächliche Zahlung aus der Rücklage erfolgt, welcher Werbungskostencharakter zukommt. Die Revision wurde daher vom VwGH abgewiesen.

 

Fazit

 

Beiträge an einen Reparaturfonds können (noch) nicht bei Zahlung an diesen als Werbungskosten geltend gemacht werden, da die Rücklage für jegliche Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann und somit im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge zum Reparaturfonds der Werbungskostencharakter der Zahlung noch nicht feststeht. Die Beiträge können erst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn durch tatsächliche Zahlungen Abflüsse aus der Rücklage erfolgen, welchen Werbungskostencharakter zukommt.

 

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Mag. Johanna Kloner

Mag. Johanna Kloner

Senior Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Johanna Kloner ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien und ist auf die Beratung von Privatpersonen (Private Clients), Familienunternehmen, Privatstiftungen sowie der Beratung im Bereich Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung spezialisiert. Sie ist weiters Autorin diverser Fachbeiträge.