Posted: 27 Sep. 2022 6 min. read

Teuerungsprämie – Steuerbegünstigte Einmalzahlung zur Abfederung der Inflation

Teuerungsprämie – Steuerbegünstigte Einmalzahlung zur Abfederung der Inflation

 

Die aktuellen Entwicklungen, die von hoher Inflation und Teuerung geprägt sind, führen in vielen Fällen dazu, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter:innen durch einmalige Zahlungen unterstützen wollen.

 

Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang bereits vor dem Sommer reagiert und in § 124b Z. 408 lit. a-c EStG die Möglichkeit einer lohnabgabenbegünstigten Teuerungsprämie vorgesehen. Im Vorfeld von Gehaltserhöhungen zum Jahresbeginn aber insbesondere gerade jetzt im Herbst in Anbetracht der gerade aktuell spürbar steigenden Strom-, Energie- und Heizkosten bietet sich eine solche, schnell Wirkung zeigende und unkonventionell mögliche Zahlung natürlich an.

 

Das Gesetz sieht konkret vor, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), bis EUR 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und darüber hinaus in der Höhe von weiteren EUR 1.000,00 steuerfrei sind, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG). Letztere Rechtsgrundlage für die zusätzlichen EUR 1.000,00 könnte eine allgemeine innerbetriebliche Richtlinie, natürlich aber auch ein Kollektivvertrag sein. Für den Basisbetrag von EUR 2.000,00 ist eine solche Rechtsgrundlage hingegen nicht notwendig; dafür reichen faktisch Einzelzusagen oder -vereinbarungen.

 

Wichtig ist: es muss sich bei einer Teuerungsprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Ein „Abtausch“ mit anderen Zahlungen wie etwa Provisionen oä. ist steuerlich somit naturgemäß nicht möglich.

 

Teuerungsprämien erhöhen das Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG) nicht und werden auf das Jahressechstel auch nicht angerechnet. Für die begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen wie insb. der  bevorstehenden Weihnachtsremuneration spielt die Teuerungsprämie somit keine Rolle, sie ist in diesem Zusammenhang gleichsam „neutral“.

 

Ein wichtiges Detail noch zum Schluss: Wenn in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35) als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt wird, ist der aus diesen beiden Zahlungen resultierende maximal steuerfreie Betrag insgesamt mit EUR 3.000,00 gedeckelt.

 

 

Teuerungsprämie vorteilhafter als Mitarbeitergewinnbeteiligung?

 

Teuerungsprämien sind im Gegensatz zu Mitarbeitergewinnbeteiligungen nicht nur lohnsteuerfrei, sondern auch sozialversicherungsbeitragsfrei (vgl. § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG) sowie lohnnebenkostenfrei (vgl. § 41 Abs. 4 lit. h FLAG bzw. § 16 Abs. 15 KommStG). Sollte ein Unternehmen im Jahr 2022 bereits eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt haben, so besteht einmalig im Kalenderjahr 2022 die Möglichkeit, diese  steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie zu behandeln und für die Mitarbeitergewinnbeteiligung (nur im Jahr 2022) auch eine Sozialversicherungs- und Lohnnebenkostenbefreiung sicherzustellen. Sollen daher nicht beide Prämien nebeneinander ausbezahlt werden, stellt die neue Teuerungsprämie idR das vorteilhaftere Instrument dar. Aus diesem Grund kann es vorteilhaft sein, eine bereits ausbezahlte Mitarbeitergewinnbeteiligung nachträglich in eine Teuerungsprämie rückwirkend umzuwandeln. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht generell und in jedem Fall, weswegen dieser Schritt gut überlegt und vorab genau analysiert werden sollte.

 

Aus der Praxis empfehlen wir bei geplanten Teuerungsprämien eine entsprechende Dokumentation (etwa durch einen Brief an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) sicherzustellen. Bei Fragen hierzu und auch generell weiterführenden Fragestellungen zu Teuerungsprämein und Mitarbeitergewinnbeteiligungsprämien steht Ihnen Ihre Ansprechperson bei Deloitte selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 

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Ihr Kontakt

Mag. Dr. Martin Freudhofmeier

Mag. Dr. Martin Freudhofmeier

Partner BPS | Deloitte Österreich

Martin Freudhofmeier ist Partner und Steuerberater bei Deloitte in Wien. Er ist seit 2000 bei Deloitte beschäftigt. Als Leiter der BPS payroll und Experte in arbeits-, lohnsteuer- und SV-rechtlichen Fragen verfügt er auch über umfassende Referenzen als Buchautor und Fachvortragender.