Posted: 05 Dec. 2022 5 min. read

Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Österreich und Brasilien

Überblick

 

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit wurde am 17.5.2022 unterzeichnet. Hierdurch wird künftig die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen von Mitarbeiter:innen deutlich erleichtert werden. Das Abkommen wurde bereits im Nationalrat genehmigt, ist jedoch bisher nicht in Kraft.

 

Bilaterale Abkommen

 

Im Bereich „Soziale Sicherheit“ hat Österreich mit einer Reihe von Staaten Abkommen geschlossen. Sozialversicherungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die im Verhältnis zu innerstaatlichen Regelungen Spezialnormen darstellen und somit innerstaatlichen Regelungen vorgehen. Derartige Abkommen führen aus der Sicht der Mitarbeiter:innen, die im Ausland tätig sind, dazu, dass gleiche oder ähnliche Sachleistungen der Sozialversicherung aus dem Heimatland auch in anderen Staaten durch deren Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen werden können. Dies ist vor allem bei Personen, die grenzüberschreitend in beiden Staaten tätig sind, von Bedeutung.

 

Rechtslage ohne Sozialversicherungsabkommen

 

Finden Auslandseinsätze von Österreich aus in ein Land statt, das nicht innerhalb der Europäischen Union / EWR / Schweiz liegt bzw mit dem Österreich kein bilaterales Abkommen zur sozialen Sicherheit geschlossen hat, gelten im Zusammenhang mit der Sozialversicherung die nationalen Rechtsvorschriften. Die österreichischen Rechtsvorschriften (ASVG) sehen eine Versicherungspflicht für Personen vor, die in Österreich beschäftigt sind (Beschäftigungsort in Österreich). Das ASVG enthält jedoch auch eine Reihe von Tatbeständen, bei denen es zur Ausstrahlung der österreichischen Sozialversicherung bei befristeten grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen kommt. Die im ASVG normierte Entsenderegel sieht vor, dass Dienstnehmer:innen, deren Dienstgeber:innen den Sitz in Österreich haben und die bis zu 5 Jahre ins Ausland entsendet werden, weiterhin als im Inland beschäftigt gelten und demnach die österreichischen Rechtsvorschriften weiterhin gelten. Im anderen Staat ist jedoch ebenfalls zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht entsteht und es somit zu Doppel­versicherungen und zu doppelten Beitragsbelastungen kommen kann.

 

Fazit

 

Das bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und Brasilien bringt iZm der sozialversicherungsrechtlichen Abwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten deutliche Erleichterung, eine zur Versicherung im Heimatstaat zusätzliche Versicherung kann künftig – unter Einhaltung der vorgesehenen Regelungen – vermieden werden. Vor dem Auslandseinsatz empfiehlt es sich jedoch genau zu prüfen, welche Leistungen vom Abkommen gedeckt sind: Krankenleistungen sind vom Abkommen nicht erfasst – es erscheint daher sinnvoll eine zusätzliche Krankenversicherung abzuschließen. Derzeit ist noch unklar, wann das Abkommen in Kraft treten wird.

 

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Mag. (FH) Birgit Zeisel

Mag. (FH) Birgit Zeisel

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Birgit Zeisel ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Sie ist im Bereich Global Employer Services tätig. Sie betreut nationale und internationale Klienten und hat langjährige Erfahrung in der steuerlichen Beratung bei internationalen Mitarbeitereinsätzen. Weiters umfasst ihre Tätigkeit die Behandlung sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen sowie Expat-Payroll Themen.