Posted: 29 Jun. 2022 5 min. read

Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen

Der Bundesrat hat am 29. Juni grünes Licht für das bereits am 23. Juni seitens des Nationalrates beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket gegeben. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sollte in den nächsten Tagen erfolgen.

Mit dem nunmehr dritten Maßnahmenpaket soll ein weiterer Schritt in Richtung Entlastung der Bevölkerung von den zunehmenden Preissteigerungen der Güter des täglichen Bedarfs, Mieten und Energie gesetzt werden.

Konkret umfasst das Paket im Bereich des Lohnabgabenrechts die folgenden Punkte

Erhöhter Familienbonus ab 1. Jänner 2022

Der Familienbonus Plus wird rückwirkend mit 1. Jänner 2022 statt wie ursprünglich vorgesehen mit 1. Juli 2022 angehoben. Der Dienstgeber hat hierfür bis 30. September 2022 Zeit zur Umsetzung in der Personalverrechnung.

Teuerungsprämie

Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 wird eine Abgabenbefreiung für eine dienstgeberseitig ausbezahlte Teuerungsprämie eingeführt. Diese ermöglicht es Arbeitgebern in den Kalenderjahren 2022 und 2023 Zulagen und Bonuszahlungen im Ausmaß von bis zu EUR 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei (dies umfasst die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge, BMSVG-Beitrag, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, und Kommunalsteuer) zur Auszahlung zu bringen. Dies gilt mit zwei Einschränkungen:

  • Grundsätzlich gilt die Abgabenfreiheit nur bis zu einem Betrag iHv EUR 2.000,00 je Dienstnehmer je Kalenderjahr. Zusätzlich sind jedoch weitere EUR 1.000,00 je Dienstnehmer und Kalenderjahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 erfolgt. Dies umfasst im privatwirtschaftlichen Bereich den Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen die aufgrund einer KV-Ermächtigung abgeschlossen wurden, sowie Vereinbarungen die innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gelten.
  • Es wurde eine Deckelung für die Summe der aus den steuerfreien Gewinnbeteiligungen seitens des Arbeitgebers getätigten Zahlungen sowie der auf die Teuerungsprämie entfallenden Zahlungen eingezogen. Für beide Zahlungen zusammen gelten die jeweiligen Befreiungen bis maximal in Summe EUR 3.000,00. Allerdings ist es nunmehr möglich, bereits (nur) lohnsteuerfrei ausbezahlte Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämie zu behandeln und damit auch von der Sozialversicherungsbeitragspflicht, sowie den DB, DZ und BMSVG Beiträgen und der Kommunalsteuer zu befreien.

Die Teuerungsprämie wurde bezüglich der Lohnsteuer in § 124b Z 392 EStG bezüglich der Sozialversicherung in § 49 Abs 3 Z 30 ASVG verankert, ebenso in den entsprechenden Lohnnebenkosten-Gesetzen.

Teuerungsabsetzbetrag für „Geringverdiener“

Für „Geringverdiener“ wird ein Teuerungsabsetzbetrag iHv EUR 500,00 eingeführt. Dieser greift bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und gilt bis zu einem Jahreseinkommen iHv EUR 18.200,00. Zwischen einem Einkommen iHv EUR 18.200 und EUR 24.500 schleift sich dieser gleichmäßig auf null ein.  

Für Pensionisten gibt es den Teuerungsabsetzbetrag bei laufenden Pensionseinkünften pro Jahr von bis zu EUR 20.500. Hier wurde ebenso eine Einschleifregelung für Einkünfte zwischen EUR 20.500 und EUR 25.500 verankert

Der Teuerungsabsetzbetrag gilt für das Kalenderjahr 2022. Für Pensionisten ist dieser bis 30. September aufzurollen, für aktive Arbeitnehmer erst mit der Veranlagung für 2022.

Senkung Unfallversicherungsbeitrag ab 1.1.2023 auf 1,1 %

Der Unfallversicherungsbeitrag wird mit 2023 erneut gesenkt, und zwar von 1,2 % auf 1,1%.


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MMag. Lena Prucher

MMag. Lena Prucher

Director Steuerberatung | Deloitte Österreich

Lena Prucher leitet gemeinsam mit ihrem Kollegen Bernhard Geiger das Payroll Outsourcing bei Deloitte. Sie ist seit 2007 beim Unternehmen, Steuerberaterin, und spezialisert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht.