Der Bundesrat hat am 29. Juni grünes Licht für das bereits am 23. Juni seitens des Nationalrates beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket gegeben. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sollte in den nächsten Tagen erfolgen.
Mit dem nunmehr dritten Maßnahmenpaket soll ein weiterer Schritt in Richtung Entlastung der Bevölkerung von den zunehmenden Preissteigerungen der Güter des täglichen Bedarfs, Mieten und Energie gesetzt werden.
Konkret umfasst das Paket im Bereich des Lohnabgabenrechts die folgenden Punkte
Der Familienbonus Plus wird rückwirkend mit 1. Jänner 2022 statt wie ursprünglich vorgesehen mit 1. Juli 2022 angehoben. Der Dienstgeber hat hierfür bis 30. September 2022 Zeit zur Umsetzung in der Personalverrechnung.
Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 wird eine Abgabenbefreiung für eine dienstgeberseitig ausbezahlte Teuerungsprämie eingeführt. Diese ermöglicht es Arbeitgebern in den Kalenderjahren 2022 und 2023 Zulagen und Bonuszahlungen im Ausmaß von bis zu EUR 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei (dies umfasst die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge, BMSVG-Beitrag, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, und Kommunalsteuer) zur Auszahlung zu bringen. Dies gilt mit zwei Einschränkungen:
Die Teuerungsprämie wurde bezüglich der Lohnsteuer in § 124b Z 392 EStG bezüglich der Sozialversicherung in § 49 Abs 3 Z 30 ASVG verankert, ebenso in den entsprechenden Lohnnebenkosten-Gesetzen.
Für „Geringverdiener“ wird ein Teuerungsabsetzbetrag iHv EUR 500,00 eingeführt. Dieser greift bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und gilt bis zu einem Jahreseinkommen iHv EUR 18.200,00. Zwischen einem Einkommen iHv EUR 18.200 und EUR 24.500 schleift sich dieser gleichmäßig auf null ein.
Für Pensionisten gibt es den Teuerungsabsetzbetrag bei laufenden Pensionseinkünften pro Jahr von bis zu EUR 20.500. Hier wurde ebenso eine Einschleifregelung für Einkünfte zwischen EUR 20.500 und EUR 25.500 verankert
Der Teuerungsabsetzbetrag gilt für das Kalenderjahr 2022. Für Pensionisten ist dieser bis 30. September aufzurollen, für aktive Arbeitnehmer erst mit der Veranlagung für 2022.
Der Unfallversicherungsbeitrag wird mit 2023 erneut gesenkt, und zwar von 1,2 % auf 1,1%.
Lena Prucher leitet gemeinsam mit ihrem Kollegen Bernhard Geiger das Payroll Outsourcing bei Deloitte. Sie ist seit 2007 beim Unternehmen, Steuerberaterin, und spezialisert auf Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht.