Posted: 11 Jul. 2022 7 min. read

Update: VwGH-Beschluss zur Mietvertragsgebühr beim Asset Deal

Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich in einer unlängst ergangenen Entscheidung (VwGH 08.11.2021, Ra 2019/16/0193-3) mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern Vereinbarungen im Zuge eines Asset Deals, bei dem Bestandverträge übernommen werden, eine neuerliche Gebührenpflicht auslösen können. Der VwGH bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des BFG (zu der Entscheidung des BFG haben wir in einem eigenen Beitrag berichtet) und wies die Revision per Beschluss zurück.

Sachverhalt

Die Revisionswerberin (eine österreichische GmbH) hatte im Wege eines Asset Deals unter grundsätzlicher Anwendung des § 38 UGB ein Unternehmen erworben und auf diesem Wege bereits vergebührte Bestandverträge übernommen, wodurch sie zur neuen Bestandnehmerin wurde. Zwischen der Revisionswerberin und den Bestandgebern wurde in diesem Zusammenhang vereinbart, die Kautionsvereinbarung aus den übernommenen Bestandverträgen abzuändern und eine von der Bestimmung des § 38 UGB hinausgehende Haftung vorgesehen.

Das zuständige Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Revisionswerberin trotz des ex-lege-Übergangs auf Grundlage des § 38 UGB (Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber eines Unternehmens) bzw zusätzlich dazu einen neuen gebührenpflichtigen Bestandvertrag abgeschlossen habe. Auch das BFG sah im anschließenden Beschwerdeverfahren in dieser Vorgangsweise einen gebührenpflichtigen Bestandvertrag und berief sich im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach Zusatzvereinbarungen im Fall mangelnder Parteienidentität eine (neuerliche) Gebührenpflicht auslösen.

Gegen die Entscheidung des BFG wurde in weiterer Folge eine außerordentliche Revision durch die Bestandnehmerin erhoben. Als Begründung nennt sie dabei eine fehlende Judikatur des VwGH zu der Frage, ob im Falle eines gesetzlichen Vertragsübergangs bereits vertragliche Nebenvereinbarungen zum Entstehen einer Gebührenpflicht ausreichend sind, selbst wenn die Hauptvertragspunkte unverändert bleiben.

Beschluss des VwGH

Der VwGH wies in weiterer Folge die Revision per Beschluss zurück. Das Gericht führte aus, dass eine Rechtsfrage nur dann eine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn diese über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Die vertretbare Auslegung von einzelnen Urkunden (gegenständlich: mehrere Bestandverträge) geht allerdings nach Ansicht des VwGH gerade nicht über den Einzelfall hinaus und wirft damit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Der VwGH ging in seiner Urteilsbegründung weiters noch auf das Argument ein, dass lediglich Nebenbedingungen der Bestandverträge geändert wurden und verwies dabei auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme gebührenrechtlich wie die Neubegründung eines übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln ist, wenn ein Vertrag „uno actu“ übertragen wird; dies unabhängig davon, ob lediglich Nebenbedingungen geändert werden oder wesentliche Vertragspunkte. 

Fazit

Der VwGH wies die Revision per Beschluss zurück und verwies dabei auf die fehlende grundsätzliche Bedeutung der vorgebrachten Rechtsfrage. Allerdings bestätigte der VwGH im Ergebnis auch die vom Finanzamt und sodann vom BFG vorgenommene gebührenrechtliche Auslegung der betreffenden Bestandverträge.

Der gegenständliche Sachverhalt zeigt aber einmal mehr, welche durchaus komplexen gebührenrechtlichen Fallstricke bei einem Asset Deal entstehen können, wenn etwa vertragliche Regelungen getroffen werden, die über die gesetzlichen Wirkungen des § 38 UGB hinausgehen. Vor dem Hintergrund dieser Risken ist in der Praxis eine gebührenrechtliche Analyse bei Unternehmenskaufverträgen jedenfalls empfehlenswert.


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Samir Kovacevic, LLM.

Samir Kovacevic, LLM.

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Samir Kovacevic ist Senior Manager Steuerberater im M&A Tax Team und seit 2015 bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen M&A Tax, dem internationalen Steuerrecht und dem Konzernsteuerrecht. Als Teil des M&A Tax-Teams zeichnet er für die erfolgreiche Durchführung von zahlreichen M&A-Projekten verantwortlich.